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Der Pfändungsschutz läuft zum 31.12.2011 aus

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Der Pfändungsschutz läuft zum 31.12.2011 aus  Empty Der Pfändungsschutz läuft zum 31.12.2011 aus

Beitrag  Gast Do Okt 13, 2011 6:46 am

Gesetzesänderung
Der Pfändungsschutz läuft zum Jahresende aus


Wer überschuldet ist, sollte schleunigst ein Spezialkonto beantragen. Denn zum Jahresende fällt der bisherige Pfändungsschutz fort.

Der Pfändungsschutz läuft zum 31.12.2011 aus  4269383766

Kontoinhabern, die bis über beide Ohren verschuldet sind, droht eine böse Überraschung: Am 31.Dezember endet der bisherige Schutz vor Kontopfändungen für das Existenzminimum. Kreditinstitute und Verbraucherschützer rühren deshalb die Werbetrommel, damit Betroffene rechtzeitig ihr Girokonto auf ein spezielles Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) umstellen.

Seit dem Juli vergangenen Jahres haben Kunden nämlich aufgrund einer Gesetzesänderung einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Bank oder Sparkasse diese Änderung vornimmt. Im Gegenzug verlieren jedoch zum Jahreswechsel die Verfügungen der Amtsgerichte ihre Wirkung, mit denen Schuldner bislang auf ihren Antrag hin vor einer Zwangsvollstreckung des gesamten Gehalts oder von Sozialleistungen bewahrt wurden.

Wer nicht rechtzeitig etwas unternimmt, kann beispielsweise seine Miete und seinen Strom nicht mehr überweisen, wenn Gläubiger die laufenden Eingänge auf dem Konto sperren lassen. Auch Geldautomaten würden kein Bargeld mehr auswerfen - selbst der Einkauf von Lebensmitteln würde unmöglich. Auf einem „P-Konto“ besteht dagegen automatisch ein Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag. Dieser ist zum 1.Juli auf 1028,89 Euro monatlich je Person angehoben worden. Hat der Kontoinhaber Unterhaltspflichten beispielsweise gegenüber eigenen Kindern, einem Ehepartner oder einer geschiedenen Ehegattin, erhöht sich dieser Betrag für die erste Person um 387,22 Euro; für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 215,73 Euro hinzu.

Kritik von Verbraucherschützern
Die Kreditwirtschaft hat gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege ein Faltblatt herausgebracht, um Bezieher von Sozialleistungen aufzuklären. „Von Jobcentern, Schuldnerberatungen und Wohlfahrtsverbänden wird dieses sehr stark abgefragt“, sagt Tanja Beller vom Bankenverband. Auch kann es im Internet heruntergeladen werden. Einige Geldinstitute informieren außerdem auf ihren Kontoauszügen über die neue Rechtslage. Demnächst will die gesamte Branche noch einen entsprechenden Appell verbreiten. „Wir wollen schließlich nicht, dass die Leute nicht mehr an ihr Geld kommen“, heißt es.

Verbraucherschützer üben allerdings trotzdem Kritik an den Banken. So hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) eine Reihe von Finanzinstituten abgemahnt, weil sie für „P-Konten“ Zusatzgebühren von bis zu 15 Euro verlangen; darunter Privatbanken ebenso wie Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Einige von ihnen haben sich mittlerweile verpflichtet, dies zu ändern - aber längst nicht alle. Auch mehrere Landgerichte haben das zusätzliche Entgelt für unzulässig erklärt. Die Kreditwirtschaft verweist darauf, dass ihr die Verwaltung solcher Konten besondere Kosten verursache. VZBV-Chef Gerd Billen ruft deshalb die Politiker zum Handeln auf: „Das Gesetz muss unmissverständlich festschreiben, dass die Kunden nach der Umstellung auf ein P-Konto nicht mehr bezahlen müssen als vorher.“

„Existenzbedrohende Umsetzungsprobleme“
Aber auch für den Umgang mit ihren Kunden haben sich die Banken einen Rüffel eingefangen. Die Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen hat ein Jahr nach Einführung der „P-Konten“ eine Umfrage abgehalten und kam zu dem Schluss: „Es gibt existenzbedrohende Umsetzungsprobleme.“ Die Konsumentenschützer bemängeln vor allem die Anforderungen, die die Finanzinstitute an die vorzulegenden Bescheinigungen stellen. Diese sind erforderlich, um etwa den Bezug von Arbeitslosen- oder Kindergeld, Altersrente oder Sozialhilfe nachzuweisen. Auch Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen müssen auf diese Weise belegt werden, um in den Genuss eines höheren Freibetrags zu kommen. „Die Handhabung hat sich als so unterschiedlich herausgestellt, dass Betroffene nicht wissen, welches Testat bei Banken und Sparkassen als verbindlich anerkannt wird“, lautet das Fazit aus Düsseldorf.

Der Bankenverband weist demgegenüber darauf hin, dass die notwendigen Bescheinigungen von einer Vielzahl von Stellen ausgefertigt werden könnten - kostenlos sogar von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern (etwa der Arbeitsagentur), Familienkassen oder Schuldnerberatungsstellen. Der Bundestag hat dazu auch Rechtsanwälte und Steuerberater ermächtigt; diese dürften dafür aber in der Regel ein Honorar verlangen. Zudem haben Kreditwirtschaft und Schuldnerberater gemeinsam einen einheitlichen Vordruck hierfür entwickelt. Das Formular ist jedenfalls ausgesprochen seriös gestaltet. Überschrieben ist es mit: „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Zivilprozessordnung über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto“.

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/gesetzesaenderung-der-pfaendungsschutz-laeuft-zum-jahresende-aus-11491082.html

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