Stadt muss 7,5 Millionen an Feuerwehr zahlen
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Stadt muss 7,5 Millionen an Feuerwehr zahlen
Die Stadt Braunschweig muss nach ersten Berechnungen rund 7,5 Millionen Euro an ihre Feuerwehrleute nachzahlen. Grund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das Feuerwehrbeamten höhere Ausgleichsansprüche für geleistete Mehrstunden zuerkennt als bislang, teilte die Stadt am Montag mit. Derzeit prüfe die Kämmerei, den Mehraufwand über eine Rückstellung im Jahresabschluss 2011 auszugleichen.
Andere niedersächsische Städte wie Hannover oder Osnabrück haben bereits in den vergangenen Jahren Regelungen gefunden, um ihre Feuerwehren zu entschädigen. Das Urteil regelt den Umgang mit Ausgleichsansprüchen wegen Überschreitung der europarechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit für Feuerwehrleute (AZ 2C32/10 und 2C34/10). dpa
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Andere niedersächsische Städte wie Hannover oder Osnabrück haben bereits in den vergangenen Jahren Regelungen gefunden, um ihre Feuerwehren zu entschädigen. Das Urteil regelt den Umgang mit Ausgleichsansprüchen wegen Überschreitung der europarechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit für Feuerwehrleute (AZ 2C32/10 und 2C34/10). dpa
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Urteil beschert jedem Feuerwehrmannn bis zu 40000 Euro
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht steht fest: Braunschweigs Feuerwehrbeamten muss pro Kopf bis zu 40000 Euro nachgezahlt werden.
Für die Stadt Braunschweig bedeutet dies Mehrausgaben in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro. Vor allem geht es dabei um Nachzahlungen für den Zeitraum von März 2001 bis Dezember 2006. Es sei davon auszugehen, dass in dieser Zeit Ansprüche auf Freizeitausgleich in Höhe von rund 521000 Stunden entstanden sein könnten, teilte Erster Stadtrat und Feuerwehrdezernent Carsten Lehmann gestern mit.
Für jeden der rund 330 Feuerwehrleute bedeute dies eine Nachzahlung in Höhe von 30000 bis 40000 Euro.
Über einen finanziellen Ausgleich würden demnächst Verhandlungen mit dem Personal und der Personalvertretung aufgenommen, heißt es.
Und das besagt das höchstrichterliche Urteil: Leistet ein Beamter über die EU-rechtlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus Dienst, so muss dies in vollem Umfang ausgeglichen werden (Az.: 2 C 32/10).
Geklagt hatte ein nordrhein-westfälischer Brandmeister, dessen Wochenarbeitszeit 56 Stunden betrug, zu denen 31 Stunden Bereitschaftsdienst zählten.
Für Braunschweigs Feuerwehrleute heißt das: Auch sie haben mit erheblichen Nachzahlungen aus den vergangenen Jahren zu rechnen, denn auch sie hatten seit 2001 in 56-Stunden-Wochen gearbeitet, wie es die Niedersächsische Arbeitszeit-Verordnung Feuerwehr vorsieht – einschließlich einer Bereitschaftszeit von mehr als 30 Stunden.
Sie galt bis Juli 2007. Zwar sei schon zuvor in Richtlinien des EU-Parlaments aus den Jahren 1996 und 2003 zu bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegt worden, dass die Höchstarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Lehmann: "Aber erst aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 wurde eindeutig geklärt, dass diese EG-Richtlinie auch auf die Höchstarbeitszeit für die Feuerwehrbeamten Anwendung findet."
Die Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr Braunschweig sei daraufhin zum 1. Januar 2007 auf 48 Wochenstunden umgestellt worden. "Für die Umsetzung dieser Regelung wurden insgesamt rund 45 neue Planstellen bei der Feuerwehr eingerichtet." Die nunmehr aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auszugleichenden Stunden bezögen sich deshalb auf den Zeitraum März 2001 bis Dezember 2006, so Lehmann.
Und so argumentierte das Bundesverwaltungsgericht bei der rechtlichen Bewertung des Bereitschaftsdienstes: Es handele sich hierbei um vollwertige Arbeit, die nicht durch geringere Abschlagszahlungen zu vergelten ist.
Das Gericht erklärte, dass nach der EU-Richtlinie 2003/88 der Begriff der Arbeitszeit "jede Zeit umfasst, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht"; in die Berechnung fließe daher der Bereitschaftsdienst voll ein.
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Für die Stadt Braunschweig bedeutet dies Mehrausgaben in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro. Vor allem geht es dabei um Nachzahlungen für den Zeitraum von März 2001 bis Dezember 2006. Es sei davon auszugehen, dass in dieser Zeit Ansprüche auf Freizeitausgleich in Höhe von rund 521000 Stunden entstanden sein könnten, teilte Erster Stadtrat und Feuerwehrdezernent Carsten Lehmann gestern mit.
Für jeden der rund 330 Feuerwehrleute bedeute dies eine Nachzahlung in Höhe von 30000 bis 40000 Euro.
Über einen finanziellen Ausgleich würden demnächst Verhandlungen mit dem Personal und der Personalvertretung aufgenommen, heißt es.
Und das besagt das höchstrichterliche Urteil: Leistet ein Beamter über die EU-rechtlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus Dienst, so muss dies in vollem Umfang ausgeglichen werden (Az.: 2 C 32/10).
Geklagt hatte ein nordrhein-westfälischer Brandmeister, dessen Wochenarbeitszeit 56 Stunden betrug, zu denen 31 Stunden Bereitschaftsdienst zählten.
Für Braunschweigs Feuerwehrleute heißt das: Auch sie haben mit erheblichen Nachzahlungen aus den vergangenen Jahren zu rechnen, denn auch sie hatten seit 2001 in 56-Stunden-Wochen gearbeitet, wie es die Niedersächsische Arbeitszeit-Verordnung Feuerwehr vorsieht – einschließlich einer Bereitschaftszeit von mehr als 30 Stunden.
Sie galt bis Juli 2007. Zwar sei schon zuvor in Richtlinien des EU-Parlaments aus den Jahren 1996 und 2003 zu bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegt worden, dass die Höchstarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Lehmann: "Aber erst aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 wurde eindeutig geklärt, dass diese EG-Richtlinie auch auf die Höchstarbeitszeit für die Feuerwehrbeamten Anwendung findet."
Die Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr Braunschweig sei daraufhin zum 1. Januar 2007 auf 48 Wochenstunden umgestellt worden. "Für die Umsetzung dieser Regelung wurden insgesamt rund 45 neue Planstellen bei der Feuerwehr eingerichtet." Die nunmehr aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auszugleichenden Stunden bezögen sich deshalb auf den Zeitraum März 2001 bis Dezember 2006, so Lehmann.
Und so argumentierte das Bundesverwaltungsgericht bei der rechtlichen Bewertung des Bereitschaftsdienstes: Es handele sich hierbei um vollwertige Arbeit, die nicht durch geringere Abschlagszahlungen zu vergelten ist.
Das Gericht erklärte, dass nach der EU-Richtlinie 2003/88 der Begriff der Arbeitszeit "jede Zeit umfasst, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht"; in die Berechnung fließe daher der Bereitschaftsdienst voll ein.
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