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BGH: Verurteilung eines Zivilrichters am LG Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung rechtskäftig

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BGH: Verurteilung eines Zivilrichters am LG Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung rechtskäftig Empty BGH: Verurteilung eines Zivilrichters am LG Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung rechtskäftig

Beitrag  checker Mo Mai 23, 2011 8:25 pm

Geht es um Rechtsbeugung sieht die Öffentlichkeit aus gutem Grund genau hin. Deshalb gab es ja auch kritische Stimmen zu meinem letzten Beitrag zu diesem Thema. Festzuhalten ist heute, dass der BGH in kurzem zeitlichen Abstand wiederum die Verurteilung eines Zivilrichters am Landgericht Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung bestätigt hat.

Der Richter hatte privat für einen Bekannten in einem Verfahren einen Befangenheitsantrag verfasst. Gegen die von ihm selbst geschriebene sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Abweisungsantrags entschied er dann in seiner Funktion als Richter in der Beschwerdekammer selbst (Beschluss vom 05.08.2009, Az.: 1 StR 366/09; bislang liegt nur die Pressemitteilung vor). Das LG Freiburg i.B.hatte ihn wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Seine Revision zum BGH wurde nun als unbegründet verworfen.

Im einzelnen:

Nach den Urteilsfeststellungen des LG Freiburg unterstützte der heute 57-jährige Richter einen langjährigen Bekannten bei der - zunächst außergerichtlichen und schließlich gerichtlichen - zivilrechtlichen Geltendmachung einer Werklohnforderung, indem er diesen beriet und auch Schriftsätze fertigte, die in dem Zivilverfahren vor dem AG Freiburg i.B. eingereicht wurden. Nachdem der am AG für das Verfahren zuständige Richter darauf hingewiesen hatte, dass er die Klage für abweisungsreif halte, fertigte der Angeklagte für seinen Bekannten einen Antrag, in dem er den Zivilrichter am AG wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Nach Ablehnung dieses Befangenheitsantrags durch das AG Freiburg verfasste der Angeklagte gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde, die sein Bekannter wiederum bei Gericht einreichte.
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung an das LG über die sofortige Beschwerde wurde das Verfahren dem Angeklagten als Berichterstatter zugewiesen. Obwohl der Angeklagte sofort erkannte, dass er wegen der intensiven Vorbefassung mit der Angelegenheit diese Umstände, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten, hätte anzeigen müssen und dann von der weiteren Sachbearbeitung entbunden worden wäre, unterließ er die gebotene Selbstablehnung, entschied selbst in der Sache und gab der von ihm persönlich verfassten sofortigen Beschwerde statt. Dabei war ihm bewusst, dass die Beschwerde ansonsten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als unbegründet verworfen worden wäre. Dem Angeklagten kam es darauf an, seinem Bekannten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht durch eine «Auswechslung» des Richters eine «zweite Chance» zu geben
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Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht, Strafrecht
Schlagwörter: LG Freiburg, Rechtsbeugung
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