Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Ähnliche Themen
    Suchen
     
     

    Ergebnisse in:
     


    Rechercher Fortgeschrittene Suche

    Neueste Themen
    » ebike controller tester - E-Scooter Fehlersuche Diagnose - Motor / Controller / Gashebel prüfen
    Die Rassenschande Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:23 am von checker

    » Einfach erklärt - Funktionsweiße, Fehlersuche und Tuning. Bürstenloser Nabenmotor
    Die Rassenschande Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:15 am von checker

    » Akne Filme Dr. Pimple Pooper
    Die Rassenschande Icon_minitimeSa März 02, 2024 4:50 am von Andy

    » R.I.P. Manni
    Die Rassenschande Icon_minitimeSa Dez 30, 2023 6:31 am von checker

    » R.i.P. Manfred Wüstefeld
    Die Rassenschande Icon_minitimeSo Dez 10, 2023 9:07 am von checker

    » R.I.P. Holger
    Die Rassenschande Icon_minitimeFr Nov 03, 2023 9:33 pm von Andy

    » R.I.P Rudolf HAASE
    Die Rassenschande Icon_minitimeDo Sep 21, 2023 5:55 am von Andy

    » PAROOKAVILLE 2023 | Finch
    Die Rassenschande Icon_minitimeDo Aug 03, 2023 1:58 am von Andy

    » Festivalfilm - ROCKHARZ 2023
    Die Rassenschande Icon_minitimeDo Aug 03, 2023 1:55 am von Andy

    Navigation
     Portal
     Index
     Mitglieder
     Profil
     FAQ
     Suchen
    Partner
    free forum
    März 2024
    MoDiMiDoFrSaSo
        123
    45678910
    11121314151617
    18192021222324
    25262728293031

    Kalender Kalender


    Die Rassenschande

    Nach unten

    Die Rassenschande Empty Die Rassenschande

    Beitrag  Andy Sa Jun 28, 2014 8:26 pm

    Ja diesen ausdruck gab es und gibt es, zwar in anderer Form und manche stellen wirklich den Beweis dafür her,meist ein wenig aus fehlender oder falscher Bildung.
    Nun wie auch immer dazu findet sich folgende Begriffserklärung:

    Rassenschande (auch Blutschande) war im nationalsozialistischen Deutschen Reich ein verbreiteter Propagandabegriff, mit dem sexuelle Beziehungen zwischen Juden – nach der Definition der NS-Rassegesetze – und Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes“ verunglimpft wurden. Ehen zwischen Juden und „Deutschblütigen" wurden als Rassenverrat bezeichnet. 1935 wurden Eheschließungen und sexuelle Kontakte dieser Art verboten und mit Haftstrafen bedroht.

    Die Rassenschande Page1-423px-Stuckart10.pdf
    Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zum Blutschutzgesetz (1936)

    Die Rassenschande 220px-Blutschutzgesetz_v.15.9.1935_-_RGBl_I_1146gesamt

    Die Rassenschande 640px-Blutschutzgesetz_v.15.9.1935_-_RGBl_I_1147
    Reichsgesetzblatt Nr. 100, ausgegeben am 16. September 1935: „Reichsbürgergesetz“ und „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“

    Eine wenig später erlassene Verordnung weitete das Eheverbot auf andere Gruppen aus: Es sollten grundsätzlich alle Ehen unterbleiben, die die „Reinerhaltung des deutschen Blutes“ gefährdeten. Ein Rundschreiben zählte dazu „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“ auf.[1]

    Geschlechtsverkehr zwischen Angehörigen verschiedener „Rassen“ wurde zeitweilig auch in anderen Ländern unter Strafandrohung gestellt.[2]

    Die Begriffe „Rassen-“ und „Blutschande“ waren bereits populäre Topoi in der völkischen Bewegung, die diese im Rahmen der eugenischen Rassentheorien diskutierte und propagierte. So ermahnte der geschäftsführende Bundesvorsitzende des Deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes, Gertzlaff von Hertzberg, auf dem Deutschen Tag in Weimar im Oktober 1920 die Deutschen, keine Rassenschande zu begehen.[3] In einer von der Ortsgruppe Meißen des Schutz- und Trutzbundes herausgegebenen Broschüre mit dem Titel Eine unbewußte Blutschande – der Untergang Deutschlands. Naturgesetze über die Rassenlehre aus dem Jahr 1921 hieß es:

    „Mischung der Rassen und Arten ist Sünde wider das Blut und führt zum Verderben. Blutschande hat die Völker der Erde vernichtet.“[4]

    Der Führer der deutschvölkischen Freiheitspartei und zeitweiliger NSDAP-Landesleiter von Thüringen, Artur Dinter, nahm 1924 mit seiner Forderung wesentliche Inhalte der Nürnberger Gesetze vorweg:

    „Das deutsche Volk muß gegen jüdische Schändung und Bastardisierung geschützt werden. Ehen zwischen Deutschen und Juden sind gesetzlich zu verbieten. Ein Jude, der ein deutsches Mädchen oder eine deutsche Frau verführt [...], wird mit Zuchthaus bestraft.“[5]

    Prominenz hatten die Begriffe auch während der völkischen Agitation gegen die alliierte Rheinlandbesetzung nach Ende des Ersten Weltkriegs. Da hierbei auch französische Soldaten afrikanischer Herkunft zum Einsatz kamen, wurde von völkischer Seite eine regelrechte Propagandakampagne gegen die sogenannte „Schwarze Schmach“ geführt, worin die Kolonialsoldaten als brutale Wilde dargestellt wurden, die durch sexuelle Übergriffe auf deutsche Mädchen und Frauen das „deutsche Blut“ besudeln würden (vgl. „Rheinlandbastard“).[6] In den Deutschvölkischen Blätter des Schutz- und Trutzbundes hieß es zu diesem Thema unter anderem:

    „Was sagt die Welt zu den sich immer mehr häufenden Verbrechen der wilden Bestien an wehrlosen deutschen Frauen und Kindern? Wissen die weißen Völker der Welt darum? Es muß bezweifelt werden, denn man kann nicht glauben, daß sie alle gar kein Gefühl für die Rassenschande haben, die uns und damit auch ihnen als weißen Völkern angetan wird.“[7]

    Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146; auch kurz „Blutschutzgesetz“ genannt) ist eines der beiden Nürnberger Rassengesetze. Das Gesetz wurde in großer Hast formuliert und kam für die Öffentlichkeit überraschend.

    In antisemitischen Kreisen war der Grundgedanke aber nicht neu und lässt sich weit vor das Jahr 1933 zurückverfolgen. Nach der „Machtergreifung“ wurden „Rasseschänder“ öffentlich angeprangert; es kam in Einzelfällen zu Übergriffen der SA und zu Verschleppungen in „Schutzhaft“. Vorschläge und Gesetzentwürfe „zur Regelung der Stellung der Juden“, wie ihn zum Beispiel Rudolf Heß am 6. April 1933 an Julius Streicher schickte, nahmen schon Bestimmungen des späteren „Blutschutzgesetzes“ vorweg und enthielten teils schärfere Bestimmungen als die Nürnberger Gesetze.[8]

    Das Blutschutzgesetz verbot Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“. Die „Erste Verordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 14. November 1935[9] präzisierte, dass auch die Eheschließung zwischen Juden und „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil untersagt sei, da diese den „Deutschblütigen“ zugerechnet werden sollten. „Jüdische Mischlinge ersten Grades“, die von zwei jüdischen Großeltern abstammten, durften „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ nur mit besonderer Genehmigung heiraten. Für die Entscheidung waren die „körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte“ zu beurteilen. Eine Ehe zwischen zwei Vierteljuden „soll nicht geschlossen werden.“

    Die im Rahmen des Gesetzes für illegal erklärten Eheschließungen zwischen Juden und „Deutschblütigen“, welche unter Umgehung des Verbots im Ausland geschlossen wurden, konnten für nichtig erklärt werden und waren für die Beteiligten mit Zuchthausstrafe bedroht. Für den außerehelichen Geschlechtsverkehr lautete die Strafbestimmung im § 5(2): „Der Mann […] wird mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.“ Die Bestimmung, dass nur der Mann einer Bestrafung unterliegt, soll auf eine Anweisung Hitlers eingefügt worden sein. Im maßgeblichen Kommentar des Gesetzes wird als Begründung angeführt, dass zur Überführung die Zeugenaussage der Frau erforderlich sei und dieser bei Straffreistellung kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustehe.

    Die Strafrahmen des Gesetzes waren ungenau und weit gefasst. Die Formulierung eröffnete Richtern gewollt die Möglichkeit, Juden strenger zu bestrafen als die „deutschblütigen“ Männer ("Gummiparagraph"). Mildernde oder erschwerende Tatbestände waren in diesem Gesetz nicht definiert und die Strafhöhe reichte von einem Tag Gefängnis bis zu Zuchthausstrafe von 15 Jahren. In der antisemitischen Zeitung Der Stürmer wurde weiterhin sogar die Todesstrafe gefordert.
    Strafurteile

    Zwischen 1935 und 1943 wurden 2.211 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt.[10] Die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren war erheblich höher;[11] meist löste eine Denunziation die Ermittlungen aus. Eine regionale Auswertung der Urteile erweist, dass jüdische Männer deutlich höhere Strafen erhielten als „Deutschblütige“. Bei einem Drittel der Urteile gegen Juden wurden Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren verhängt; annähernd ein Viertel der Abgeurteilten wurde noch strenger bestraft. Eine Höchststrafe von 15 Jahren wurde nur selten ausgesprochen.

    Eine bereits 1936 erfolgte ausufernde Interpretation des Reichsgerichts zum Begriff „außerehelicher Verkehr“ stellte auch „solche Betätigungen“ unter das Gesetz, „durch die der eine Teil seinen Geschlechtstrieb auf einem anderen Wege als durch Vollziehung des Beischlafs vollziehen will.“ Diese Auslegung machte es möglich, sogar Zärtlichkeiten und Küsse als Rassenschande zu bestrafen.[12] Im berüchtigten Todesurteil gegen Leo Katzenberger zogen die Richter dann noch die „Verordnung gegen Volksschädlinge“ heran, weil die angebliche Tat im Schutze der Verdunklung stattgefunden habe. Es sind fünf weitere Fälle aus den Jahren 1941 bis 1943 bekannt, in denen Richter die eigentlich im Blutschutzgesetz nicht vorgesehene Todesstrafe verhängten, indem sie verschärfende Bestimmungen gegen „Verdunklungsverbrecher“ oder „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ (wie im Fall Werner Holländer) heranzogen.

    Obwohl dem Gesetz nach die Frau straflos gestellt war, konnte sie wegen Begünstigung oder Meineides bestraft werden, wenn sie ihren Partner zu schützen versuchte. Häufig wurde die Frau bis zum Abschluss der Verfahrens in Schutzhaft genommen, teils unter dem Vorwand, damit eine Wiederholungsgefahr ausschließen zu müssen. Dadurch wurde die Bestimmung des Gesetzes unterlaufen, bis Hitler selbst eingriff und am 16. Februar 1940 eine Ergänzungsverordnung erlassen wurde, nach der die Frauen wegen des Vorwurfs der Begünstigung ausdrücklich straffrei bleiben sollten. Davon unberührt blieb die Strafdrohung bei Meineid und Beihilfe. Die Gestapo war ab Mitte 1937 dazu übergegangen, ihr zu milde erscheinende Gerichtsurteile zu korrigieren und die „jüdischen Rasseschänder“ in Haft zu nehmen. Auch einige jüdische Frauen wurden ab 1937 nach Abschluss eines Verfahrens offenbar in ein Konzentrationslager eingewiesen,[13] wo es für diesen Personenkreis ein eigenes Kennzeichen gab.

    Das Blutschutzgesetz trug maßgeblich zur wachsenden sozialen Isolierung der jüdischen Deutschen bei. Es legte damit ein Fundament für die spätere Verfolgung und Massenvernichtung im Holocaust.
    Siehe auch

    Nationalsozialistische Rassenhygiene
    Polen-Erlasse

    Quelle - Literatur & Einzelnachweise

    Nun in den Köpfen ist das so verankert bis heute und wird nur mit vorgehaltener Hand still und leise gemacht.Eine Vorverurteilung ganz nach dem Motto,egal was sie sagen,sie sind immer schuld.Gerne genutzt von Übermenschen und erziehung zur Westlichen oder amerikaniscvhen Dekadenz.
    Man könnte eigentlich denken und hoffen,dass im laufe der Geschichte dieses denken wegfallen könnte,ist aber nicht so,gerade in Schulen und auch in Kindergarten wird dieses Bild weiter vermittelt und leider gibt es immer jemand der sich dieses Klischeedenken annimmt und damit Benzin ins Feuer gießt.

    Andy
    Andy
    Admin

    Anzahl der Beiträge : 36059
    Anmeldedatum : 03.04.11

    Nach oben Nach unten

    Nach oben

    - Ähnliche Themen

     
    Befugnisse in diesem Forum
    Sie können in diesem Forum nicht antworten