Die Potestas
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Die Potestas
Unter Potestas (lateinisch „Macht“, „Vollmacht“, „Möglichkeit“) verstanden die Römer eine rechtliche Verfügungsgewalt und Handlungsvollmacht.
Die genaue Definition von potestas war bereits in der Antike unklar, vor allem war die Abgrenzung von imperium offenbar nur unscharf, wenngleich die Tendenz bestand, imperium als vor allem militärische, potestas hingegen als vor allem zivile Amtsgewalt zu begreifen.[1] In außenpolitischem Kontext bedeutete die Floskel in potestatem se dedere („sich unter potestas begeben“), dass man sich Roms Macht unterwarf. Privatrechtlich bedeutsam war die patria potestas, also die väterliche Verfügungsgewalt des männlichen Familienoberhauptes über seine Verwandten und Sklaven, die theoretisch sogar das Recht zur Tötung Angehöriger beinhaltete und noch bis in die Spätantike de iure unangetastet blieb.
Staatsrechtlich verstand man unter der potestas die mit einem bestimmten Amt verbundenen Befugnisse. Ein römischer Magistrat verfügte gegenüber Inhabern von Ämtern, die im cursus honorum unter ihm standen, grundsätzlich über maior potestas („überlegene Amtsgewalt“). Von der potestas zu unterscheiden ist die auctoritas, also die informelle Macht, die nicht an ein Amt gebunden war, sondern an Ansehen, Reichtum und Klientel. Augustus gab an,[2] den anderen Amtsträgern nicht an potestas überlegen zu sein, sondern nur an auctoritas, doch war dies letztlich eine Fiktion.
Seit der späten Römischen Republik kam es vor, dass Amt und Amtsgewalt voneinander getrennt wurden, dass also potestas verliehen wurde, ohne an die Bekleidung einer entsprechenden Magistratur gebunden zu sein. Der bedeutendste Fall ist der der Amtsgewalt des Volkstribuns (tribunicia potestas), die bereits Gaius Iulius Caesar übertragen worden war und dann seit 22 v. Chr. eine der Schlüsselgewalten der römischen Kaiser darstellen sollte.
Quelle - Literatur Einzelnachweise
Die genaue Definition von potestas war bereits in der Antike unklar, vor allem war die Abgrenzung von imperium offenbar nur unscharf, wenngleich die Tendenz bestand, imperium als vor allem militärische, potestas hingegen als vor allem zivile Amtsgewalt zu begreifen.[1] In außenpolitischem Kontext bedeutete die Floskel in potestatem se dedere („sich unter potestas begeben“), dass man sich Roms Macht unterwarf. Privatrechtlich bedeutsam war die patria potestas, also die väterliche Verfügungsgewalt des männlichen Familienoberhauptes über seine Verwandten und Sklaven, die theoretisch sogar das Recht zur Tötung Angehöriger beinhaltete und noch bis in die Spätantike de iure unangetastet blieb.
Staatsrechtlich verstand man unter der potestas die mit einem bestimmten Amt verbundenen Befugnisse. Ein römischer Magistrat verfügte gegenüber Inhabern von Ämtern, die im cursus honorum unter ihm standen, grundsätzlich über maior potestas („überlegene Amtsgewalt“). Von der potestas zu unterscheiden ist die auctoritas, also die informelle Macht, die nicht an ein Amt gebunden war, sondern an Ansehen, Reichtum und Klientel. Augustus gab an,[2] den anderen Amtsträgern nicht an potestas überlegen zu sein, sondern nur an auctoritas, doch war dies letztlich eine Fiktion.
Seit der späten Römischen Republik kam es vor, dass Amt und Amtsgewalt voneinander getrennt wurden, dass also potestas verliehen wurde, ohne an die Bekleidung einer entsprechenden Magistratur gebunden zu sein. Der bedeutendste Fall ist der der Amtsgewalt des Volkstribuns (tribunicia potestas), die bereits Gaius Iulius Caesar übertragen worden war und dann seit 22 v. Chr. eine der Schlüsselgewalten der römischen Kaiser darstellen sollte.
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