Dignitatis humanae
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Dignitatis humanae
Dignitatis humanae (DH) heißt, nach ihren Anfangsworten, die Erklärung über die Religionsfreiheit, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und am 7. Dezember 1965 von Papst Paul VI. promulgiert wurde.
Wesentlicher Inhalt der Erklärung ist die Anerkennung der Gewissens- und Religionsfreiheit als Menschenrecht durch die katholische Kirche: „Das Vatikanische Konzil erklärt, daß die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten einzelner und gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlicher Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen [...] nach seinem Gewissen zu handeln.“ (DH 2)
Mit dieser Erklärung hat die katholische „Kirche eine grundlegende Neupositionierung und auch eine Korrektur ihrer Lehre vollzogen“[1]. Die Ablehnung der Religionsfreiheit hatte ihre extremste Form 1864 in der Enzyklika Pius`IX. "Quanta cura" und dem ihr angefügten Verzeichnis der "Irrtümer des Jahrhunderts", dem sogenannten Syllabus errorum erreicht.[2] Wegen dieser rigorosen Ablehnung der Religionsfreiheit als Menschenrecht,[3], wurde diese Neupositionierung als „kopernikanische Wende“ der katholischen Kirche, nämlich vom „'Recht der Wahrheit‘ zum 'Recht der Person‘“[4], bezeichnet, deren „Bedeutung kaum hoch genug eingeschätzt werden kann (Böckenförde). In ihr wird für die Lehre von der Freiheit und dem Recht der menschlichen Person , von den Aufgaben und Befugnissen des Staates in religiösen Dingen [...] ein neuer Boden gewonnen, der es erlaubt überholte und unhaltbare Positionen der kirchlichen Lehre aufzugeben, ohne doch den Wahrheitsanspruch des katholischen Glaubens in Frage zu stellen“.[5]
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Wesentlicher Inhalt der Erklärung ist die Anerkennung der Gewissens- und Religionsfreiheit als Menschenrecht durch die katholische Kirche: „Das Vatikanische Konzil erklärt, daß die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten einzelner und gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlicher Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen [...] nach seinem Gewissen zu handeln.“ (DH 2)
Mit dieser Erklärung hat die katholische „Kirche eine grundlegende Neupositionierung und auch eine Korrektur ihrer Lehre vollzogen“[1]. Die Ablehnung der Religionsfreiheit hatte ihre extremste Form 1864 in der Enzyklika Pius`IX. "Quanta cura" und dem ihr angefügten Verzeichnis der "Irrtümer des Jahrhunderts", dem sogenannten Syllabus errorum erreicht.[2] Wegen dieser rigorosen Ablehnung der Religionsfreiheit als Menschenrecht,[3], wurde diese Neupositionierung als „kopernikanische Wende“ der katholischen Kirche, nämlich vom „'Recht der Wahrheit‘ zum 'Recht der Person‘“[4], bezeichnet, deren „Bedeutung kaum hoch genug eingeschätzt werden kann (Böckenförde). In ihr wird für die Lehre von der Freiheit und dem Recht der menschlichen Person , von den Aufgaben und Befugnissen des Staates in religiösen Dingen [...] ein neuer Boden gewonnen, der es erlaubt überholte und unhaltbare Positionen der kirchlichen Lehre aufzugeben, ohne doch den Wahrheitsanspruch des katholischen Glaubens in Frage zu stellen“.[5]
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