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Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus

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Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus Empty Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus

Beitrag  checker Di Apr 21, 2015 7:35 am

„Nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“ und ähnliche Ausdrücke wie „der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ wurden von nationalsozialistischen und den Nationalsozialisten nahestehenden Juristen mehrfach verwendet[1], um sich affirmativ auf ein ihres Erachtens spezifisch deutsches Rechtsstaats-Verständnis zu beziehen.[2] „Deutsch“ bedeutet dabei vor allem eine Abgrenzung von Abstraktion und Formalität des Gesetzesrechts[3] und stattdessen die Postulierung eines „volksnahen“[4], intuitiv[5] wahrzunehmenden Rechts, bei dem das Zusammentreffen von Recht und Gerechtigkeit[6] und die Klarheit, was beides bedeute, immer schon garantiert sei.[7]

Am explizitesten zur Verknüpfung von „deutsch“ und „Rechtsstaat“ haben sich der NS-Funktionär Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche Staatsrechtsprofessor Carl Schmitt sowie der Magdeburger Regierungspräsident Helmut Nicolai geäußert. Sie sind diejenigen, die die Wörter „deutsch“ und „Rechtsstaat“ tatsächlich direkt (Frank und Schmitt) – oder allenfalls noch getrennt durch „nationalsozialistisch“ dazwischen (Nicolai) – hintereinander stellen, und diejenigen, die mit diesen Wendungen in der Sekundärliteratur öfters zitiert werden[8] und sich ausführlicher auf frühere deutsche Rechts-Verständnisses beziehen, die durch römische und westliche Einflüsse[9] zwischenzeitlich verschüttet gewesen seien und die es wiederherzustellen gelte.[10]

Historische Bezugspunkte für das als spezifisch „deutsch“ angesehenen Rechts- und Rechtsstaats-Verständnis sind dabei – in spekulativ-rassentheoretischer Weise – das Rechtsverständnis eines nordisch-germanischen „Urvolkes“, der mittelalterliche Rechtsbewahrungsstaat vor Rezeption des Römischen Rechts sowie von den Rechtstheoretikern des 19. Jhs. vor allem Lorenz von Stein, Rudolf Gneist, Otto von Gierke und – mit Einschränkungen – auch Robert von Mohl.

In der Sekundärliteratur sehen einige Autoren den Nationalsozialismus im Allgemeinen und den nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff insbesondere als Kulminationspunkt einer tatsächlichen Tendenz der deutschen Geschichte im Allgemeinen (vgl. den Artikel „deutscher Sonderweg“) und der Geschichte des Rechtsstaatsbegriff insbesondere (Maus und Bäumlin/Ridder), ohne dass diese Autoren sich freilich die Rückprojektion des Rechtsstaatsbegriffe auf Zeiten weit vor 1800 und die positive Bewertung jener Tendenz zu eigen machen würden. Andere sehen in dem nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff einen (objektiven) Missbrauch und/oder jedenfalls einen (subjektiv) unehrlichen Gebrauch (Stolleis) des Wortes. Wiederum anderen nehmen die nationalsozialistische Beanspruchung des Wortes „Rechtsstaat“ zwar zur Kenntnis, charakterisieren diese Verwendungsweise aber ohne nähere Begründung dennoch als „Rechtsstaatskritik“ (Schellenberg). – Viele Autoren schließlich, insbesondere der älteren Generation, ignorieren das Phänomen aber weiterhin.[11]

Verwendungsweise bei Hans Frank

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus 220px-Frank_Dt_R-Staat_A_Hitlers
Deutsches Recht 1934, S. 120. – „Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“, Vortrag des Reichsjuristenführers Hans Frank im Deutschlandsender

Hans Frank (damals bayerischer Justizminister, Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz und Präsident der Akademie für Deutsches Recht; später „Generalgouverneur“ für das besetzte Polen) veröffentlichte 1934 in dem – 1931 gegründeten – NS-Organ Deutsches Recht einen Aufsatz mit dem Titel „Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“.[12] Diese Fügung von Adjektiv und Substantiv kommt nur in der Überschrift vor, und konsequenterweise wird der Ausdruck nicht genauer erklärt.

Im ersten Satz des Aufsatzes (der der Abdruck einer Rundfunkrede ist) heißt es ohne Beifügung des Adjektivs: „Der Staat Adolf Hitlers, das machtvoll geeinte deutsche Reich des Nationalsozialismus ist ein Rechtsstaat.“[13] Das spezifisch Deutsche an diesem Rechtsstaat ist anscheinend, dass der Inhalt seiner Rechtsordnung der „Rechtspolitik des Deutschtums“ entspreche; und in diesem Sinne werden dann eine ganze Reihe von nationalsozialistischen Rechtssetzungsakten aufgezählt, für die beansprucht wird, dass sie im deutschen Interesse seien. Eine Auseinandersetzung mit der Geschichte des Rechtsstaatsbegriffs und der Frage, ob es Äquivalente in anderen Sprachen gibt, findet nicht statt.

Zwei Aspekte geben aber dennoch näheren Aufschluss über den in diesem Begriff von „deutsche[r] Rechtsstaat“ implizierten Rechtsbegriff:
Behauptete Rechtmäßigkeit der nationalsozialistischen Machtübernahme

Frank behauptet: „Wir wollen uns heute einmal in aller Oeffentlichkeit erneut zu diesem Gedanken, daß die Macht des Nationalsozialismus ausschließlich in den Formen des Rechts ihre Verwirklichung zu finden hat und zu finden sucht, bekennen. Die Machterreichung durch unseren Führer geschah in Anwendung der Formen, die die Reichsverfassung gab.“[14]

Auf welch unsicherem Boden diese Behauptung bei Zugrundelegung eines positivistischen Rechtsverständnisses stand, zeigt schon[15] der erste der von Frank aufgezählten Rechtssetzungsakte des „Kabinetts unseres Volkskanzlers“: die Beseitigung der „Länderhoheiten“[16], in deren Kontext auch die Abschaffung des Reichsrates durch Regierungs-Gesetz vom 14. Februar 1934[17] erfolgte. Die Abschaffung des Reichsrates war jedenfalls vom Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 nicht gedeckt, denn dessen Art. 2 bestimmte: „Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben.“[18]

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus 640px-Gesetz_zur_Behebung_der_Not_von_Volk_und_Staat_1933
Das Ermächtigungsgesetz leitete ein, was Walter Pauly (Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Bd. 60, 2001, 73–105 [104]) Verfall und Entformalisierung des Gesetzes-Begriffs während des NS nennt („Parallel zur Apotheose des ‚Führers’ verlief […] der Verfall des Gesetzesbegriffs, der weitgehend seiner formalen Kriterien […] entkleidet wurde.“): Die Reichsregierung unter Hitler wurde ermächtigt Gesetze zu erlassen.

Ob dies stattdessen von Art. 4 des Reichstags-Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934[19] gedeckt war („Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.“), ist zumindest zweifelhaft. Denn bei der Beseitigung des Reichsrates handelte es sich um die Beseitigung alten Verfassungsrechts[20] und anhand des bloßen Gesetzeswortlautes ist auch nicht klar, ob überhaupt die Setzung neuen Reichsverfassungsrechts gemeint war oder nicht vielmehr die Setzung von neuem Landesverfassungsrecht durch die Reichsregierung.[21]
Entformalisierung des Rechtsbegriffs

Bei Frank findet sich zwar – anders als bei Schmitt (s. dazu unten) – keine explizite Stellungnahme gegen ein formelles Rechtsstaats-Verständnis (wie es bei Frank auch an jeder expliziten Stellungnahme zur Alternative von formellem und materiellem Rechtsstaats-Verständnis fehlt). Eine Entformalisierung des Rechtsbegriffs ist aber auch von Frank beansprucht[22],

wenn er postuliert, „die klaren Formen und Inhalte des Rechtslebens“ seien in Übereinstimmung mit der „Rechtsseele und den Rechtsüberzeugungen des deutschen Volkes“ gebracht worden[23],
und wenn er behauptet, dass der ständische Aufbau der nationalsozialistischen Juristenorganisation „nicht nach dem leeren Gesichtspunkt […], die äußere Funktion […] als ordnenden Gesichtspunkt […] anzusehen,“ erfolge, sondern vielmehr die „innere Wertung der Arbeit des einzelnen“ der Ausgangspunkt sei.[24]

Zwar beansprucht Frank auch „Rechtssicherheit“ und „Rechtsklarheit“[25], aber zugleich geht es ihm auch um „Rechtsschnelligkeit“[26] und um die Bekämpfung „jede[r] Form von Bürokratismus“[27]: „Eine Verbürokratisierung bedeutet Erstarrung. Es ist nicht an dem[28], daß das Recht einer solchen Erstarrung zugänglich gemacht werden könnte.“[29]

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus Bundesarchiv_Bild_146-1989-011-13%2C_Hans_Frank
Hans Frank 1939 – beanspruchte für den Nationalsozialismus den Begriff Rechtsstaat

Bei späterer Gelegenheit 1939, bekräftigte Frank sein anti-positivistisches Rechtsverständnis. Recht ist nach Ansicht von Frank etwas der Gesetzgebung Prä-Existentes, das vom jeweiligen Gesetzgeber nur „an das Licht des Bewußtseins gebracht wird“[30], und für die Rechtsauslegung postulierte Frank dort: „Die Auslegung des Rechtes darf nicht bloß logisch-sinngemäß sein, sie muß vor allem verständnismäßig das Richtige finden können. Weder in allzu großer Strenge, noch in unbestimmter Billigkeit liegt das Maß der Rechtsanwendung, sondern in dem richtigen Verständnis des Rechtsgeistes. Ohne diese verständnisvolle Rechtsanwendung ist das Gesetz tot, […].“[31]
Deutscher Missionarismus

Eine Definition des spezifisch Deutschen an seinem Rechtsstaatsbegriff legt Frank allerdings auch deshalb nicht fest, weil er diesen entformalisierten Rechtsstaat auch anderen Völkern angedeihen lassen will (und er insofern keine essentielle Verknüpfung zwischen völkischer Identität und spezifischem Rechtsstaatskonzept behaupten kann[32]):

„Die Akademie für Deutsches Recht hat […] auch die große Aufgabe, der Weltallgemeinheit die Überzeugung von dem ernsten und fachlichen Wollen des Nationalsozialismus zu übermitteln. […]. Gerade Rechtspolitik ist ein Teilausschnitt der Allgemeinpolitik, […] der am sichersten zu dem Ziele führt, eine gemeinschaftliche Basis für das Zusammenarbeiten der Völker und Staaten herbeizuführen.“[33]

„Es ist an dem, daß auch diese [die oben angesprochene ständische] Art Organisation eines ernsten Berufsstandes mustergültig für die Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens der ganzen Welt ist.“[34]

Bereits 1933 hatte Frank ausgeführt:

„Wir bekennen uns zum Rechtsstaat, und es ist in der ganzen Welt niemand befugt, dieses Bekenntnis zu bestreiten, und wer glaubt, gestützt auf die Behauptung, wir hätten eine Willkürregierung in Deutschland, im Ausland die Behauptungen aufstellen zu können, dem sei gesagt, bitte komm nach Deutschland und überzeuge dich selbst. Wir deutschen Juristen sind gerne bereit, euch Aufklärung zu geben und euch zu führen, […].“[35]
Sachsenspiegel und Römisches Recht als gegensätzliche Bezugspunkte der deutschen „Rechtsidee“

1935 schreibt Frank in seiner Einleitung zu dem Nationalsozialistischen Handbuch für Recht und Gesetzgebung: „Die nationalsozialistische Rechtspolitik fordert von uns: Die Sicherung des deutschen Volks in einem nationalsozialistischen Rechtsstaat“.[36] Die dort vor- und nachstehenden Ausführungen geben näheren Aufschluss darüber, was nach Franks Ansicht das zunächst einmal spezifisch Deutsche (wenn auch verbreitungsfähige, siehe oben) seiner Rechts- und Rechtsstaatskonzeption ausmacht: Er zitiert Punkt 19 des Parteiprogramms der NSDAP („Wir fordern Ersatz für das der materialistischen[37] Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht.“)[38], und auf der folgenden Seite schreibt er: „Das nationalsozialistische Rechtsdenken ist nicht vereinbar mit einem Recht, das sich in blutleeren Abstraktionen ergeht.“[39]

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus Sachsenspiegel_Ausschnitt
Ausschnitt einer Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 – von Hans Frank für das nationalsozialistische Rechtsideal in Anspruch genommen

Nach der Darstellung von Christian Hilger beruft sich Hans Frank auch in weiteren Schriften „auf ein ‚germanisches Urvolk’, welches mit der Rezeption des römischen Rechts sich selbst gegenüber entfremdet worden sei. Besonders klar sei der deutsche Gedanke der Einheit von ‚Sitte’ und Recht im Sachsenspiegel zum Ausdruck gekommen, der insofern als Maßstab für die weitere Rechtsentwicklung im Nationalsozialismus herangezogen werden müsse. Es gelte die dem deutschen Volk ‚ureigene’, ‚ewige Rechtsidee’ wieder zur vollen Entfaltung zu bringen und es nicht länger zum ‚Objekt der abstrahierenden Sätze des Formalrechts’ zu degradieren.“[40]
Verwendungsweise bei Carl Schmitt

Nach Carl Schmitt stellen die Wendung Franks und seine eigenen Wendungen von 1934 „nationalsozialistischer Rechtsstaat“ und „nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“[41] den „tiefe[n] Bedeutungswandel“, den das Wort „Rechtsstaat“ unter der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere gegenüber der Weimarer Zeit erfahren habe, „außer Zweifel“.[42]

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus 800px-Carl_Schmitt_1904_Schulklasse
Carl Schmitt auf einem Klassenfoto

„Harmonie von Staat und Gesellschaft“ statt „Unterordnung des Staates unter die bürgerliche Gesellschaft“

Auch Carl Schmitt gab keine genaue Definition, was das Spezifische und vor allem das spezifisch Deutsche dieses Rechtsstaatsbegriff ausmache, aber er sah in jenen Wendungen eine „glücklichere [gemeint: erfolgreichere] Weiterführung der […] Bemühungen von Lorenz von Stein und Rudolf Gneist“.[43] Über diese „Bemühungen“ hieß es bereits auf der dritten Seite des fraglichen Aufsatzes: „Große Denker und Gelehrte wie Lorenz von Stein und Rudolf Gneist versuchten unter ungeheuren Anstrengungen, mit Hilfe eines ‚deutschen’, auf die Harmonie von Staat und Gesellschaft hinzielenden Rechtsstaatsbegriffes die Unterordnung des Staates unter die bürgerliche Gesellschaft aufzuhalten“,[44] wie sie nach Ansicht Schmitts von Robert von Mohl mit dem Rechtsstaatsbegriff angezielt wurde.[45] Aber auch Robert Mohl, der allgemein als derjenige gilt, der die weite Verbreitung des Begriffs auslöste, hält Schmitt immerhin zugute, dass er – anders als andere Autoren – Rechtsstaat und Polizeistaat nicht entgegensetzte.[46][47] 1934 bezog Schmitt Mohl auch in die Belobigung wegen der „Versöhnung und Verbindung von Staat und bürgerlicher Gesellschaft“ sein:

„Große und bedeutende deutsche Gelehrte, wie Robert Mohl, Lorenz v. Stein, Rudolf Gneist, bedienen sich dieses Wortes [Rechtsstaat], um das eigentliche Problem des deutschen 19. Jahrhunderts zu lösen, nämlich die Versöhnung und Verbindung von Staat und bürgerlicher Gesellschaft. […]. Dieser Rechtsstaat soll ein Staat sein, in dem Staat und bürgerliche Gesellschaft organisch verbunden sind und der Dualismus beider, der fortwährende, offene oder latente Konflikt zwischen Staat und Bürger, Regierung und Parlament, Exekutive und Legislative durch ‚integrierende’ Einrichtungen und Methoden überwunden wird.“

– Carl Schmitt: Nationalsozialismus und Rechtsstaat, in: Juristische Wochenschrift 1934, 713–718 (714, 715), auch in: Deutsche Verwaltung 1934, 35–42 (37) – Hv. der Namen getilgt.

Erst danach beginnt nach Schmitts Darstellung das von ihm abgelehnte positivistische Stadium des Rechtsstaats-Verständnisses.[48]
Bezugnahme auf Lorenz von Stein

In seiner Schrift von 1935 bezog sich Schmitt zum einen – ohne wörtlich zu zitieren – auf S. 297 der (ersten und) zweiten, „durchaus umgearbeiteten“ Auflage des Teils I von Lorenz von Steins Verwaltungslehre. Gemeint zu sein scheint diese Passage auf S. 296 f. der zweiten Auflage: „Man muß zunächst davon ausgehen, daß Wort und Begriff des ‚Rechtsstaates’ spezifisch deutsch sind. Beide kommen weder in einer nicht deutschen Literatur vor, noch sind sie in einer nicht deutschen Sprache correct wieder zu geben.“.[49]

Nach Lorenz von Stein bestand die Spezifik des deutschen Rechtsstaatsbegriffs darin, dass er nicht gesetzeszentriert, sondern ein Begriff der (rechtswissenschaftlichen bzw. rechtsphilosophischen) Lehre war. Siehe dazu den Artikel „Rechtsstaat (Deutschland) (Wort- und Begriffsgeschichte)#Der Begriff „Rechtsstaat““.

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus Hobbes_Locke_Rousseau
Im 17. und 18. Jh. begründeten Hobbes, Locke und Rousseau in England und Frankreich die Lehre vom Gesellschaftsvertrag

Gemeint sein könnte außerdem auch noch eine Passage auf S. 297 unten/298 oben, wo Stein zwei Epochen des Rechtsstaats unterscheidet. In der ersten Epochen (die sich wohl vor allem auf Zeiten vor Aufkommen des Rechtsstaatsbegriffes und auf ausländische Autoren bezieht[50]) wurde der Staat (konzeptionell) durch Gesellschaftsvertrag begründet, und in der zweiten – und nach Stein wohl vorzuziehenden – Phase fällt diese Begründung weg: „Hier [In der zweiten Epoche] ist es nicht mehr nothwendig, auf den Vertrag als Grundlage der Rechtsbegränzung der Regierung zurückzugehen; […] weder Herbart[51] noch Kraus[52] noch Hegel noch Stahl [denken] mehr an einen Vertrag […], und der Vertrag [verschwindet] selbst aus gewöhnlichen Werken, wie Bluntschli“.

Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus Hegel_Stahl
Hegel und Stahl begründeten in Deutschland im 19. Jahrhundert den sittlichen Staat und den Rechtsstaat ohne Gesellschaftsvertrag.

Gemeint sein könnte außerdem auch noch eine Passage auf S. 297 unten/298 oben, wo Stein zwei Epochen des Rechtsstaats unterscheidet. In der ersten Epochen (die sich wohl vor allem auf Zeiten vor Aufkommen des Rechtsstaatsbegriffes und auf ausländische Autoren bezieht[50]) wurde der Staat (konzeptionell) durch Gesellschaftsvertrag begründet, und in der zweiten – und nach Stein wohl vorzuziehenden – Phase fällt diese Begründung weg: „Hier [In der zweiten Epoche] ist es nicht mehr nothwendig, auf den Vertrag als Grundlage der Rechtsbegränzung der Regierung zurückzugehen; […] weder Herbart[51] noch Kraus[52] noch Hegel noch Stahl [denken] mehr an einen Vertrag […], und der Vertrag [verschwindet] selbst aus gewöhnlichen Werken, wie Bluntschli“.

Damit drückte Stein etwas mit affirmativer Konnotation aus, was spätere Autoren – nunmehr mit negativer Konnotation – wie folgt formulierten: Das deutsche Rechtsstaats-Konzept sei – anders als die britische rule of law – nicht demokratisch-staatskonstituierend, sondern sei als bloße Begrenzung des vorgefundenen und hingenommenen Obrigkeitsstaates entwickelt worden.[53]
Bezugnahme auf Rudolf Gneist

Zum anderen bezog sich Schmitt auf die Seiten 1 und 180 f.[54] sowie 181 f. von Rudolf Gneists[55] Der Rechtsstaat (Springer: Berlin) von 1872, wobei Schmitt die beiden zuletzt genannten Stelle wörtlich zitiert:

„Der Rechtsstaat ist kein Juristenstaat, […]. Wenn […][56] die extremen Elemente der Gesellschaft dem Staat […][56] sein Recht und seine Existenz[57] bestreiten, wenn die wesentlichsten Rechte der Staatsgewalt kurz und absprechend als Polizei, Bureaukratie und Willkühr[58] bezeichnet werden, so, denke ich, wäre es der Beruf des Juristen, daran zu erinnern, daß der deutsche Staat von Hause aus ein Rechtsstaat ist, daß nicht die ‚Bureaukratie’, sondern das Mißverständnis unserer Gesellschaft[59] den Rechtsstaat zerstört hat, daß unser Staat die Ordnung des Rechts und der Finanzen nicht erst von der Volksvertretung erlernt hat, sondern daß wir die vorhandenen tüchtigsten Staatseinrichtungen der europäischen Welt unter geordneter Mitwirkung der Gesellschaft nur fortsetzen und vervollkommnen wollen.“

– Auf S. 180 leicht gekürzt ggü. der Zitierung bei Schmitt


So ier unterbrechen wir, wer weiterlesen möchte,dem sei der Link empfohlen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaatsverst%C3%A4ndnis_im_Nationalsozialismus



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