Die Warenverkehrsfreiheit
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Die Warenverkehrsfreiheit
Die Warenverkehrsfreiheit, auch Freier Warenverkehr, gehört zu den vier Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Union. Der Freie Warenverkehr ist in den Artikeln 28 bis 37 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Zollunion und das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung begründet.
Die Warenverkehrsfreiheit gilt für alle Waren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AEUV, „... die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“.
Als Maßnahme gleicher Wirkung gelten nach der vom europäischen Gerichtshof entwickelten „Dassonville-Formel“, alle staatlichen Maßnahmen die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.
Handelt es sich um eine auf Inlands- und Importprodukte unterschiedslos anwendbare, das heißt nichtdiskriminierende Regelung, so ist zu prüfen, ob es sich um eine produktbezogene Regelung handelt oder ob lediglich Absatz- und Verkaufsmodalitäten geregelt werden (vertriebsbezogene Regelung im Sinne der „Keck-Entscheidung“). In diesem Fall stellt die angegriffene Regelung kein Handelshemmnis und keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar. Dies gilt nicht, wenn es sich gemäß der „Gourmet-Entscheidung“, um eine vertriebsbezogene Regelung handelt, die geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Dann handelt es sich auch bei dieser vertriebsbezogenen Regelung um eine Maßnahme gleicher Wirkung.
Handelt es sich dagegen um eine produktbezogene Regelung, so kann diese aufgrund zwingender Erfordernisse im Sinne der „Cassis-de-Dijon-Formel“ gerechtfertigt werden.
Falls eine Rechtfertigung nicht möglich ist, es sich um eine im Sinne der Dassonville-Formel diskriminierende Regelung handelt oder die angegriffene Regelung eine direkte mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkung entsprechend Art. 34 und Art. 35 AEUV darstellt, könnte noch eine Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV möglich sein.
Alle Einschränkungen müssen mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Union vereinbar sein.
Siehe auch: Europarecht
Quelle - Literatur & einzelnachweise
Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Zollunion und das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung begründet.
Die Warenverkehrsfreiheit gilt für alle Waren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AEUV, „... die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“.
Als Maßnahme gleicher Wirkung gelten nach der vom europäischen Gerichtshof entwickelten „Dassonville-Formel“, alle staatlichen Maßnahmen die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.
Handelt es sich um eine auf Inlands- und Importprodukte unterschiedslos anwendbare, das heißt nichtdiskriminierende Regelung, so ist zu prüfen, ob es sich um eine produktbezogene Regelung handelt oder ob lediglich Absatz- und Verkaufsmodalitäten geregelt werden (vertriebsbezogene Regelung im Sinne der „Keck-Entscheidung“). In diesem Fall stellt die angegriffene Regelung kein Handelshemmnis und keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar. Dies gilt nicht, wenn es sich gemäß der „Gourmet-Entscheidung“, um eine vertriebsbezogene Regelung handelt, die geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Dann handelt es sich auch bei dieser vertriebsbezogenen Regelung um eine Maßnahme gleicher Wirkung.
Handelt es sich dagegen um eine produktbezogene Regelung, so kann diese aufgrund zwingender Erfordernisse im Sinne der „Cassis-de-Dijon-Formel“ gerechtfertigt werden.
Falls eine Rechtfertigung nicht möglich ist, es sich um eine im Sinne der Dassonville-Formel diskriminierende Regelung handelt oder die angegriffene Regelung eine direkte mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkung entsprechend Art. 34 und Art. 35 AEUV darstellt, könnte noch eine Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV möglich sein.
Alle Einschränkungen müssen mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Union vereinbar sein.
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