Die interkulturelle Ehe
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Die interkulturelle Ehe
Die interkulturelle Ehe bezeichnet die Ehe zwischen Angehörigen unterschiedlicher Nationalitäten, Ethnien oder Kulturen. Im Gegensatz zur interkonfessionellen und zur interreligiösen Ehe spielt die religiöse Weltanschauung keine primäre Rolle.
Eine negative Bewertung der interkulturellen Ehe lässt sich in den allermeisten Gesellschaften zu allen Zeiten belegen. Zu Zeiten des Kolonialismus wurden seitens der Kolonialmächte die Ehen von Repräsentanten der „Herrenschicht“ mit den als rassisch minderwertig angesehenen Einheimischen problematisiert, ein Beispiel dafür ist die Mischehendebatte im deutschen Reichstag (1912). Vielfach wurden „gemischtrassige“ Ehen auch durch den Staat ausdrücklich verboten, beispielsweise durch die „anti-miscegenation laws“ in den USA, eine Praxis, die in 16 Staaten der USA 1967 durch das höchstrichterliche Urteil Loving v. Virginia ein Ende fand. In einer Meinungsumfrage ein Jahr später waren 20 % für gemischtrassige Ehen und 73 % dagegen (Weiße: 17 % dafür, 75 % dagegen; Schwarze: 56 % dafür, 33 % dagegen). Die Befürworter wurden erst 1991 zur Mehrheit.[1]
Eine besondere historische Rolle spielt die Verfolgung der „Mischehen“ von Nichtjuden mit Juden während des Dritten Reichs.
Jegliche Gesetze oder staatliche Regeln, die die Wahl des Ehepartners ethnisch, national, kulturell oder religiös beschränken, stehen im Konflikt mit dem Menschenrecht auf freie Wahl des Ehepartners (Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte).
Siehe auch
Exogamie
interkonfessionelle Ehe
interreligiöse Ehe
Mischehe
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Eine negative Bewertung der interkulturellen Ehe lässt sich in den allermeisten Gesellschaften zu allen Zeiten belegen. Zu Zeiten des Kolonialismus wurden seitens der Kolonialmächte die Ehen von Repräsentanten der „Herrenschicht“ mit den als rassisch minderwertig angesehenen Einheimischen problematisiert, ein Beispiel dafür ist die Mischehendebatte im deutschen Reichstag (1912). Vielfach wurden „gemischtrassige“ Ehen auch durch den Staat ausdrücklich verboten, beispielsweise durch die „anti-miscegenation laws“ in den USA, eine Praxis, die in 16 Staaten der USA 1967 durch das höchstrichterliche Urteil Loving v. Virginia ein Ende fand. In einer Meinungsumfrage ein Jahr später waren 20 % für gemischtrassige Ehen und 73 % dagegen (Weiße: 17 % dafür, 75 % dagegen; Schwarze: 56 % dafür, 33 % dagegen). Die Befürworter wurden erst 1991 zur Mehrheit.[1]
Eine besondere historische Rolle spielt die Verfolgung der „Mischehen“ von Nichtjuden mit Juden während des Dritten Reichs.
Jegliche Gesetze oder staatliche Regeln, die die Wahl des Ehepartners ethnisch, national, kulturell oder religiös beschränken, stehen im Konflikt mit dem Menschenrecht auf freie Wahl des Ehepartners (Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte).
Siehe auch
Exogamie
interkonfessionelle Ehe
interreligiöse Ehe
Mischehe
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