Die Urgicht
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Die Urgicht
Nun dise Gicht hat nichts damit zutun, mit der Gicht die manche im Kopf haben.
Sondern hat etwas mit der alten Gerichtsbarkeit zutun, zumal mit der deutschen und Europäoschen Geschichte.
Dazu findet sich folgendes:
Als Urgicht (von altdeutsch gichten, jehen = sagen, gestehen, bekennen) oder gichtiger Mund ("geständiger Mund") bezeichnet man das Geständnis als Verfahrenselement der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit.
Erste Seite der Urgicht von Anna Roleffes vom 28. Dezember 1663.
(Die Transkription befindet sich auf der Bildbeschreibungsseite.)
Die Urgicht (mittelhochdeutsch urgiht = Aussage, Bekenntnis) im engeren Sinn war die Wiederholung beziehungsweise Bestätigung eines zunächst nur unter Folter hervorgebrachten Geständnisses durch den Angeklagten. Erst nach der Urgicht konnte das Gericht sein Endurteil fällen. Blieb die Urgicht jedoch aus, obwohl dringender Tatverdacht beim Angeklagten bestand, konnte der Angeklagte einer erneuten „peinlichen Befragung“ (Folter) unterworfen werden, um danach eine Urgicht herbeizuführen.
Der gichtige Mund war ein Bestandteil der Trias hebende Hand, blickender Schein und gichtiger Mund, die die drei wesentlichen Elemente der Beweisaufnahme in mittelalterlichen Verfahren bildeten. So findet sich in den Dokumenten des westfälischen Femgerichts der folgende Rechtsspruch verzeichnet: "Man spricht, man soll niemand ohne Urteil töten, das ist wahr, es sind aber Sachen, die von Natur aus ihr Urteil eingeschlossen in sich tragen als hebende Hand, gichtiger Mund und blickender Schein".[1]
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Sondern hat etwas mit der alten Gerichtsbarkeit zutun, zumal mit der deutschen und Europäoschen Geschichte.
Dazu findet sich folgendes:
Als Urgicht (von altdeutsch gichten, jehen = sagen, gestehen, bekennen) oder gichtiger Mund ("geständiger Mund") bezeichnet man das Geständnis als Verfahrenselement der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit.
Erste Seite der Urgicht von Anna Roleffes vom 28. Dezember 1663.
(Die Transkription befindet sich auf der Bildbeschreibungsseite.)
Die Urgicht (mittelhochdeutsch urgiht = Aussage, Bekenntnis) im engeren Sinn war die Wiederholung beziehungsweise Bestätigung eines zunächst nur unter Folter hervorgebrachten Geständnisses durch den Angeklagten. Erst nach der Urgicht konnte das Gericht sein Endurteil fällen. Blieb die Urgicht jedoch aus, obwohl dringender Tatverdacht beim Angeklagten bestand, konnte der Angeklagte einer erneuten „peinlichen Befragung“ (Folter) unterworfen werden, um danach eine Urgicht herbeizuführen.
Der gichtige Mund war ein Bestandteil der Trias hebende Hand, blickender Schein und gichtiger Mund, die die drei wesentlichen Elemente der Beweisaufnahme in mittelalterlichen Verfahren bildeten. So findet sich in den Dokumenten des westfälischen Femgerichts der folgende Rechtsspruch verzeichnet: "Man spricht, man soll niemand ohne Urteil töten, das ist wahr, es sind aber Sachen, die von Natur aus ihr Urteil eingeschlossen in sich tragen als hebende Hand, gichtiger Mund und blickender Schein".[1]
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