Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Neueste Themen
» ebike controller tester - E-Scooter Fehlersuche Diagnose - Motor / Controller / Gashebel prüfen
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:23 am von checker

» Einfach erklärt - Funktionsweiße, Fehlersuche und Tuning. Bürstenloser Nabenmotor
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:15 am von checker

» Akne Filme Dr. Pimple Pooper
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeSa März 02, 2024 4:50 am von Andy

» R.I.P. Manni
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeSa Dez 30, 2023 6:31 am von checker

» R.i.P. Manfred Wüstefeld
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeSo Dez 10, 2023 9:07 am von checker

» R.I.P. Holger
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeFr Nov 03, 2023 9:33 pm von Andy

» R.I.P Rudolf HAASE
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeDo Sep 21, 2023 5:55 am von Andy

» PAROOKAVILLE 2023 | Finch
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeDo Aug 03, 2023 1:58 am von Andy

» Festivalfilm - ROCKHARZ 2023
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Icon_minitimeDo Aug 03, 2023 1:55 am von Andy

Navigation
 Portal
 Index
 Mitglieder
 Profil
 FAQ
 Suchen
Partner
free forum
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender


Das Ehrenamtsstärkungsgesetz

Nach unten

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Empty Das Ehrenamtsstärkungsgesetz

Beitrag  checker Do Dez 15, 2016 9:20 am

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz, vormals Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz[1] ist ein Artikelgesetz, das die Bedingungen für das Ehrenamt anpasst. Das Gesetz ändert vor allem die spenden- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen und Vereine. Es trat am 1. Januar 2013 in Kraft, wenn auch einige Vorschriften erst später zur Anwendung kamen bzw. kommen.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
Kurztitel: Ehrenamtsstärkungsgesetz
Abkürzung: EhrAmtStG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Zivilrecht
Fundstellennachweis: 610-1-3, 611-1, 611-1-1, 611-4-4, 611-5, 400-2, 4123-1, 860-2, 860-12, 860-2-9, 860-3-21
Erlassen am: 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2013 bzw. 29. März 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015
GESTA: D095
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.


Inhalt

Es folgt eine Auflistung der Artikel des Gesetzes und einiger Änderungen.

Artikel 1 ändert die Abgabenordnung; er verlängert die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung, ändert die Regelungen zur Rücklagenbildung und erlaubt es, bestimmte Überschüsse einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuzuwenden. Zudem erleichtert er den in § 53 Abs. 2 AO geforderten Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit.[2]
Artikel 2 ändert das Einkommensteuergesetz; er erhöht den in § 3 Absatz 26 EStG festgelegten Übungsleiterfreibetrag von 2.100 auf 2.400 € im Jahr und den in § 3 Absatz 26a EstG festgelegten Ehrenamtsfreibetrag von 500 auf 720 € im Jahr.[3]
Artikel 3 ändert die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Artikel 4 ändert das Körperschaftsteuergesetz.
Artikel 5 ändert das Gewerbesteuergesetz.
Artikel 6 ändert das Bürgerliche Gesetzbuch: er legt in § 80 BGB Einzelheiten zur Verbrauchsstiftung fest,[4] beschränkt in § 31a[5] und (neu) § 31b BGB[6] die Haftung der Organe und Mitglieder und fügt dem § 27 Absatz 3 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2015 den Satz zu: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“[7]
Artikel 7 ändert das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Klarstellung, dass eine gemeinnützige GmbH den Rechtsformzusatz „gGmbH“ tragen darf.[8]
Artikel 8 ändert das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, Artikel 9 ändert das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, Artikel 10 die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung und Artikel 11 die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (EhrBetätV). Durch Artikel 11 erhöht sich die in § 1 EhrBetätV festgelegte Höchstgrenze für die nicht steuerpflichtige Auslagenersatzpauschale, ggf. zusammengerechnet mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, von 154 auf 200 € im Monat.[9]

Kontext

Zum 1. Januar 2007 war das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft getreten.

Im Januar 2012 hatte das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und veröffentlicht. Er enthält u. a. Klarstellungen und Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Finanzierung durch wirtschaftliche Aktivitäten. Eine Vergütung von Vereinsvorstandsmitgliedern ist nun gemäß AEAO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung mit der Gemeinnützigkeit des Vereins vereinbar. Weitere Festlegungen des AEAO betreffen u. a. das Nebenzweckprivileg, die Wettbewerbsklausel nach §§ 65 bis 68 AO, die Definition von Rettungsdiensten und Krankentransporten als Zweckbetriebe und weitere Einzelheiten zu Zweckbetrieben, insbesondere zu Behindertenwerkstätten und Integrationsprojekten.[10]

Quelle
checker
checker
Moderator
Moderator

Anzahl der Beiträge : 49390
Anmeldedatum : 03.04.11
Ort : Braunschweig

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten