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Anstalt des öffentlichen Rechts

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Anstalt des öffentlichen Rechts Empty Anstalt des öffentlichen Rechts

Beitrag  Andy Do Feb 23, 2017 12:07 am

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Deutschland

AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Bei einigen Einrichtungen rückt der Benutzergedanke etwas in den Hintergrund, weil sie nicht dem Bürger als Dienstleister zur Verfügung stehen, sondern hauptsächlich andere Behörden unterstützen und beraten.
Formen und Terminologie

AöRs werden in drei Gruppen unterteilt:

vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.

Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin.

teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese sind in die allgemeine Staatsverwaltung eingeordnet und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich selbständig; sie können insoweit im Rechtsverkehr selbst klagen und auch selbst verklagt werden.

Beispiel: Deutscher Wetterdienst in Offenbach am Main.

nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.

Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW) und die Bundeszentrale für politische Bildung, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.

Im Landesorganisationsrecht von Mecklenburg-Vorpommern wird der Begriff der AöR auf die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit reduziert. § 10 Abs. 2 des mecklenburg-vorpommerschen Landesorganisationsgesetzes[D 1] definiert die AöR als verselbständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheit, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet wird.

Aus dem Namen, der das Wort „Anstalt“ enthält, lässt sich nicht immer auf die Rechtsform und eine Rechtspersönlichkeit schließen. Die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), die in den Bundesländern ansässigen Landesversicherungsanstalten (jetzt: Deutsche Rentenversicherung [Landesbezeichnung]) und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auch manche Bundes- oder Landesoberbehörden führen noch den Bestandteil „-anstalt“ in ihrem Namen, obwohl sie keine organisatorische Selbständigkeit aufweisen, sondern unmittelbar in den staatlichen Behördeninstanzenzug eingebunden sind (z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, in Hessen die ehemalige Landesanstalt für Umwelt (HLfU), die am 1. Januar 2000 in das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie überführt wurde). Alle sind oder waren obere Bundes- oder Landesbehörden, aber keine Anstalten. Die insofern veralteten Bezeichnungen bei Bundes- oder Landesoberbehörden werden zunehmend durch die Wörter „Bundesamt“ oder „Landesamt“ ersetzt.
Siehe auch: Liste der deutschen Bundesanstalten
Trägerschaft

Man unterscheidet in Deutschland bundesunmittelbare (Bundesanstalt) und landesunmittelbare (Landesanstalt) AöRs. Darüber hinaus gibt es zunehmend auch kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die administrative Organisationshoheit steht nach Art. 83 GG den Ländern zu; der Bund kann AöRs daher nur gründen, wenn ihm die bundeseigene Verwaltung für die Materie, die er auch verwaltungstechnisch ausführen möchte, zusteht. Ein häufiger Anwendungsfall zur Schaffung von Bundesbehörden ist Art. 87 Abs. 3 GG; hiernach genügt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, um auch organisatorisch mit der Gründung neuer Bundesoberbehörden oder – in eher seltenen Fällen – mit neuen bundesunmittelbaren AöRs die Länder von der Ausführungszuständigkeit zu verdrängen.

Beispielsfälle für Bundes-AöRs sind die BaFin, die Deutsche Welle in Bonn und Berlin, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch die Landesmedienanstalten sind häufig AöRs, ebenso die Landesbanken der Länder. Universitäten und Fachhochschulen (die jedoch in der Regel als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder neuerdings auch als Stiftungen des öffentlichen Rechts verfasst sind), Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können als AöR des Landes organisiert sein.

Kommunale AöRs sind häufig die Sparkassen, die in der Regel von einem oder mehreren Stadt- und/oder Landkreisen getragen werden. Nach Maßgabe des Landesrechts können auch die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nach dem SGB II rechtsfähige AöRs gründen, die als „besondere Einrichtung“ nach § 6a SGB II für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zuständig sind.

Darüber hinaus wird Kreisen und Gemeinden durch Landesgesetz zunehmend gestattet, auch im Übrigen sogenannte kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten und bestehende Eigenbetriebe, Regiebetriebe oder gemeindeeigene Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln.[D 2] Häufiger Anwendungsfall hierfür sind Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. bei der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung). Im Unterschied zu Eigenbetrieben und Regiebetrieben der Gemeinde sind kommunale AöRs rechtsfähig und besitzen oft die Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben.
Handlungsform

AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz).
Haftung und Insolvenz

Die Anstaltslast stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die Gewährträgerhaftung dient dem Gläubigerschutz. Aufgrund der Gewährträgerhaftung haftet der Träger für die Verbindlichkeiten der Anstalt grundsätzlich subsidiär unbegrenzt.

Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind. Nichtrechtsfähige AöRs sind in der Regel nicht insolvenzfähig, weil ihre Träger es auch nicht sind (Bund und Länder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie Gemeinden, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), was vielfach[D 4] geschehen ist).

Bei den rechtsfähigen und teilrechtsfähigen AöR zeigt sich ein differenziertes Bild:

Die Gewährträgerhaftung ist nicht uneingeschränkt garantiert. Bei der kommunalen AöR in Niedersachsen hat der Gesetzgeber aus vergaberechtlichen Gründen eine Gewährträgerhaftung ausgeschlossen.[D 5] Angesichts der Haltung, die die Europäische Kommission zur Anstaltslast und Gewährträgerhaftung einnehme, sei es – so wurde im Gesetzgebungsverfahren[D 6] argumentiert – nicht empfehlenswert, neue Gewährträgerhaftungen für im Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Einrichtungen zuzulassen. Der Vergabesenat des OLG Celle[D 7] habe darauf hingewiesen, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts als Bieterin in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil dies den Wettbewerb verzerre. Es verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen trete, die dieses Risiko tragen müssten. Andere Gesetzgeber sind dieser Überlegung nicht gefolgt. In Hessen beispielsweise besteht die Gewährträgerhaftung durch die Gemeinde bei kommunalen AöR uneingeschränkt.[D 8]

AöR des Bundesrechts sind insolvenzunfähig, wenn eine Spezialregelung dies bestimmt (z. B. § 6 Abs. 3 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; § 17 Abs. 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Länder sind grundsätzlich nicht insolvenzfähig.[D 9] Das gilt vor allem für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten[D 10] und die Medienanstalten der Länder[D 11].

Bei Anstalten, die stärker am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen (z. B. Sparkassen, Landesbausparkassen, Landesbanken, öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) ist ein Insolvenzverfahren dagegen möglich.[D 12] Auch die Hamburg Port Authority ist insolvenzfähig[D 13].
Österreich

Die Bundesanstalt öffentlichen Rechts ist eine Rechtsform des Bundes. Bundesanstalten öffentlichen Rechts haben umfangreiche gesetzliche Aufgaben zu erfüllen, und einige von ihnen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auch privatrechtlich agieren.

Bundesanstalten sind:

Statistik Austria
E-Control
Geologische Bundesanstalt (teilrechtsfähig)
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (teilrechtsfähig)
Bundesanstalt für Verkehr
Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die Bundesmuseen
Bundesämter für Landwirtschaft (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 Teil I § 1)
Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau[Ö 1]
Bundesamt für Weinbau
Landwirtschaftliche Bundesanstalten (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 Teil I § 2)
Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein1
Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft
Bundesanstalt für Bergbauernfragen
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg1
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn1
Technische und Gewerbliche Lehranstalten (fünf Zentralanstalten und Bundesanstalten)
Höhere technische Bundeslehranstalten und technische Versuchsanstalten
Gedenkstätte Mauthausen[Ö 2]
Justizbetreuungsagentur

Sonst werden der deutschen Konstruktion vergleichbare Einrichtungen unter dem Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts subsumiert, der nicht streng definiert ist, sondern im Einzelfall anerkannt wird.
Schweiz

In der Schweiz wird der Begriff der Anstalt innerhalb der juristischen Doktrin in ähnlicher Weise wie in Deutschland verwendet, und zwar vor allem zur Bezeichnung von Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Verwaltung öffentlichen Rechts in Abgrenzung von der privaten Stiftung.

Im schweizerischen Privatrecht (ZGB) wird der Begriff Anstalt als Überbegriff für Vermögenswidmungen verwendet, unter anderem auch für Stiftungen (vgl. Art. 52 ff. ZGB). Nach Riemer, Stiftungskommentar, Systematischer Teil N 13 ff., 481 ff., kennt das ZGB keine privatrechtliche Anstalt als eigene juristische Person. Riemer[Ch 1] verweist für das schweizerische Privatrecht wegen dieser Überschneidungen darauf, dass „‚Anstalten‘ … im Privatrecht immer, im öffentlichen Recht in bestimmten Fällen mit ‚Stiftungen‘ gleichzusetzen“ sind.

Eine Rechtsform Anstalt im strengen Sinne ist dem schweizerischen Recht hingegen nicht bekannt. Sogenannte „Anstalten“ werden regelmäßig durch Gesetze des Bundes oder der Kantone in verschiedenen Rechtsformen des öffentlichen Rechts gegründet, oftmals auch als privatrechtliche juristische Personen, denen durch Gesetz besondere öffentliche Aufgaben und Rechte, auch Hoheitsrechte, übertragen werden (gemischte Anstalten öffentlichen und privaten Rechts). In der Schweiz werden zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten beispielsweise gezählt:

Schulen
suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern
Stellen zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (kantonale IV-Stellen)
das eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
die meisten Kantonalbanken, z.B. die Zürcher Kantonalbank
diverse Verkehrsbetriebe des Regionalverkehrs
St. Galler Brandversicherungsanstalt
Thurgauer Elektrizitätswerk
Elektrizitätswerk des Kantons Zürich
Zahlreiche Universitäten, z.B. die Universität Zürich UZH
Zahlreiche kantonale Spitäler und Kliniken, z.B. das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital Winterthur
Zahlreiche Hochschulen, z.B. die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Zürcher Hochschule der Künste ZHDK oder die Pädagogische Hochschule Zürich PHZH
Interkantonale Lehrmittelzentrale ilz
Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg (ASS)

Liechtenstein

Die erste Anstalt des öffentlichen Rechts wurde in Liechtenstein durch Gesetz, durch Ausgliederung, 1923 gegründet. Es war dies die spätere Liechtensteinische Landesbank (LLB), die 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Das liechtensteinische Rechtssystem kennt vier Grundtypen von selbständigen Anstalten:

die Anstalt nach öffentlichem Recht,[L 1]
die öffentlich-rechtliche Anstalt,[L 2]
die gemeinwirtschaftliche Anstalt[L 3] und
die Anstalt nach privatem Recht.[L 4]

Die Anstalt öffentlichen Rechts nach Artikel 78 Absatz 4 Landesverfassung (LV) ist eine Sondergesellschaftsform, deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber durch Gesetz in jedem Anwendungsfall neu obliegt.

Der Gesetzgeber ist dabei an keine Vorgaben (z. B. Anstaltsform nach PGR) gebunden und kann die entsprechenden Regelungen z. B. hinsichtlich Dotationskapital, Organe, Gründerrechte, Benützer der Anstalt etc. relativ frei wählen. Durch die Publikation der gegründeten Anstalt durch ein eigenes Gesetz ist auch keine zwingende Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Eine Eintragung schadet jedoch auch nicht.

Die öffentlich-rechtliche Anstalt nach Artikel 534 PGR unterscheidet sich nach der Beherrschung durch die öffentliche Hand[L 2] und kirchliche Einrichtungen[L 5] in zwei weitere Anstaltsformen, die

selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Diese unterstehen dem öffentlichen Recht, soweit keine Ausnahmen[L 6] bestehen,
selbständige kirchliche Anstalten. Diese unterstehen dem öffentlichen Recht und subsidiär dem Kirchenrecht und nicht dem PGR.

Die Anstalt öffentlichen Rechts im Sinn von Artikels 78 Absatz 4 LV und öffentlich-rechtliche Anstalten im Sinne von Artikel 534 Absatz 2 und Artikel 577 Absatz 2 PGR sind nach der Begriffsdefinition des Artikel 534 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 244 Absatz 2 PGR auch im Hinblick auf den Wirkungsbereich nicht als Synonym zu verstehen. Während die liechtensteinische Anstalt öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 78 Absatz 4 LV einen sehr eingeschränkten Wirkungsbereich hat, nämlich nur zur „Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben“ dienen und nur „durch Gesetz“ gegründet werden kann, unterstehen öffentlich-rechtliche Anstalten zwar primär dem öffentlichen Recht, ergänzend jedoch den Artikeln 534 ff. PGR[L 2] und keiner Einschränkung des Unternehmensgegenstandes, der jedoch bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt keine hoheitlichen Vollzug beinhalten darf.

Die liechtensteinische Anstalt öffentlichen Rechts „verdankt“ ihre Entstehung als öffentlich-rechtliche Sonder-Gesellschaftsform dem Gutachten des Fürstlichen Staatsgerichtshofes vom 14. Dezember 1961. In diesem Gutachten gemäß Artikel 16 Staatsgerichtshofgesetz (StGHG aF) hatte der Staatsgerichtshof gemäß der Anfrage der Fürstlichen Regierung vom 27. März 1961 erkannt, dass alle in Liechtenstein eingesetzten Kommissionen – und auch selbständige Ämter und Behörden, somit auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen –, die mit Entscheidungsgewalt („imperium“) ausgestattet sind, verfassungswidrig errichtet worden seien. Dies betreffe auch diejenigen Kommissionen, welche vor dem Inkrafttreten der Verfassung am 5. Oktober 1921 noch auf Grundlage der Verfassung vom 29. September 1862 errichtet wurden.

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erarbeitete daraufhin einen Vorschlag für die Änderung des Artikels 78 LV. Diese Gesetzesvorlage wurde am 28. Dezember 1963 im Landtag in erster Lesung behandelt, und nach intensiver Debatte wurde dieser Regierungsvorschlag bezüglich Artikel 78 Absatz 4 LV unverändert als Verfassungsgesetz beschlossen. Artikel 78 der Landesverfassung wurde durch das Gesetz vom 28. Dezember 1963, LGBL 10/1964 abgeändert (Absatz 1), und die Absätze 2 bis 4 wurden angefügt.

Artikel 78 Absatz 4 LV wurde eingefügt und lautet seither: „Zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben können durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen.“ Es lässt sich aus den Materialien nicht ableiten, ob der Verfassungsgesetzgeber bewusst neue Rechtsformen (Körperschaft, Anstalt, Stiftung öffentlichen Rechts) schaffen wollte oder diese Verfassungsbestimmungen als Ergänzungen oder Ausgestaltungen zu den bestehenden Gesellschaftsformen, insbesondere zur öffentlich-rechtlichen Anstalt sah und die Schaffung dieser neuen Rechtsformen mehr oder weniger unabsichtlich geschah.

Die Anstalt öffentlichen Rechts kann nur Aufgaben übertragen erhalten, welche ursprünglich der Regierung gemäß der Landesverfassung zukommen. Dies ergibt sich aus dem zwingenden Zusammenhang zwischen der Generalnorm Artikel 78 Absatz 1 LV – „Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt“ und der auf dieser Generalnorm aufbauenden und diese konkretisierenden Spezialnorm in Artikel 78 Absatz 4 LV: „Besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen“.

Es ist somit nicht möglich, dass andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen, z. B. Gemeinwesen, Zweckverbände oder Gemeindeverbände, Anstalten öffentlichen Rechts gründen oder übernehmen. Die Gründung ist ausgeschlossen, da Artikel 78 Absatz 1 mit Absatz 4 in einem untrennbaren Zusammenhang steht, somit eine Anstalt öffentlichen Rechts nur für die Besorgung der Aufgaben (Kompetenzen), die ursprünglich der Regierung zukommen, gegründet werden kann. Die Übernahme durch andere Einrichtungen als den Staat in seiner Gesamtheit ist ausgeschlossen, als dadurch Aufgaben der Regierung an andere als in der Verfassung vorgesehene Einrichtungen übergehen und die Kompetenzverteilung der Verfassung durch ein einfaches Gesetz wie etwa ein Gründungsgesetz der Anstalt verändert werden könnte.

Ebenso ist es unzulässig, der Anstalt öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Befugnisse zu übertragen, ohne dass diese der Kontrolle durch die Regierung unterliegen. Dabei muss diese Kontrolle so effektiv möglich sein, dass die Regierung ihre politische Verantwortung gegenüber dem Souverän und dem Landtag wahrnehmen kann.

Warum sich der Gesetzgeber in einigen Fällen der bestehenden Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein für eine Anstalt öffentlichen Rechts entschieden hat – wie bei der FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein –, ist nicht immer bzw. nicht leicht nachvollziehbar. Stehen doch nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht eine Vielzahl von flexiblen Rechtsformen des öffentlichen und des privaten Rechts, insbesondere die AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung und die Körperschaft öR, zur Verfügung. Hinzu kommt noch die Möglichkeit, jede beliebige Rechtsform als juristische Person öR zu schaffen oder abzuwandeln, die den entsprechenden Bedürfnissen am ehesten entgegenkommt, ohne den Zwang, ein bestimmtes gesellschaftsrechtliches „Korsett“ benützen zu müssen.

Die Abgrenzung zwischen der liechtensteinischen Anstalt öR und der Stiftung öR ist in vielen Fällen kaum möglich. Der Staat ist bei beiden Rechtsformen alleiniger Gründer und kann bei einer Stiftung öR wie auch bei der Anstalt öR nicht auf seine Gründerrechte verzichten und somit das Vermögen nicht vollständig und auf Dauer verselbständigen, sondern muss gegenüber dem Stiftungsrat oder dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht samt genereller Weisungsbefugnis während des Bestands der Stiftung oder der Anstalt andauernd ausüben – nicht nur ausüben können! – und die Haftung für die Einrichtungen öR übernehmen.

Während bei der Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft bzw. Körperschaft öR zur Anstalt oder zur Stiftung die Mitgliedschaft bzw. das Vorhandensein von Benützern oder Begünstigten das wesentliche Kriterium ist, konnte ein solches zwischen der Anstalt und Stiftung öffentlichen Rechts auch heute noch nicht überzeugend und von der wissenschaftlichen Lehre überwiegend anerkannt gefunden werden.

Auch das Kriterium, dass die Anstalt nach außen durch beispielsweise bauliche Einrichtungen in Erscheinung tritt und die Stiftung vor allem durch die Vermögensverwaltung und Vermögenszuwendung an die Begünstigten, kann nicht herangezogen werden, da in der Vergangenheit in Liechtenstein vielfach Stiftungen[L 7] mit (baulichen) Einrichtungen für die Benützer ausgestattet wurden bzw in Erscheinung treten und/oder zur Verfügung stellen. Loening meinte: „Wenn in neuerer Zeit von einigen Schriftstellern von den Stiftungen die Anstalten als eine besondere Art der sog. juristischen Person unterschieden werden, so hat diese Unterscheidung eine rechtliche Bedeutung nicht. Dem vorherrschenden Sprachgebrauch entspricht es, solche Stiftungen als Anstalten zu bezeichnen, deren Stiftungszweck zu seiner Ausführung ein besonderes Gebäude und andere äußerlich sichtbare Einrichtungen erfordert. Eine Stiftung, deren Zweck in der Unterbringung und Pflege von Kranken in einem der Stiftung zugehörigen Krankenhaus besteht, wird als Anstalt bezeichnet, nicht aber eine Stiftung, deren Zweck darin besteht, aus den Zinsen des Stiftungskapitals hilfsbedürftigen Kranken Geldunterstützung zu gewähren. Doch ist der Sprachgebrauch schwankend. Auch wird der Ausdruck Anstalt unter obiger Voraussetzung auf unselbständige Stiftungen und andere Einrichtungen angewandt“ und bislang konnte auch keine eindeutige und überzeugende Lösung gefunden werden.[L 8]

Das PGR bietet[L 9] keine Definition und auch keine Vorschläge für die (privatrechtliche) Abgrenzung der Anstalt von der Stiftung an, sondern stellt diese – abgesehen vom Bestand und der Übertragbarkeit der Gründerrechte – als voneinander zu unterscheidende Verbandspersonen in den Rechtsraum.
Siehe auch

Anstaltsverhältnis
Kommunalunternehmen
Öffentlich-rechtlich
Suez Canal Authority Eigentümer, Verwalter und Betreiber des Sueskanals.


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