Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf eigene Wohnung
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Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf eigene Wohnung
Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht aus Kostengründen in eine Obdachlosenunterkunft verwiesen werden. Sie haben laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung zu mieten. Die Miete müsse der ortsüblichen Referenzmiete entsprechen (Az.: L 19 B 297/09 AS ER)
Daher ist die Unterbringung wie hier in Braunschweig üblich in einn Obdachlosenheim oder Lager rechtswidrig.
Dazu kommen Kosten für die Ersteinrichtung die dadurch von der allgemeinheit übernommen werden müssen.
Daher ist die Unterbringung wie hier in Braunschweig üblich in einn Obdachlosenheim oder Lager rechtswidrig.
Dazu kommen Kosten für die Ersteinrichtung die dadurch von der allgemeinheit übernommen werden müssen.
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