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Was ist der 1-Euro-Job?

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Was ist der 1-Euro-Job? Empty Was ist der 1-Euro-Job?

Beitrag  checker Fr Okt 14, 2011 10:33 pm

Ein "Ein Euro Job" oder "1 Euro Job"ist eine Arbeitsgelegenheit, mit deren Hilfe der Gesetzgeber vor allem Hartz-4-Bezieher wieder in den ersten Arbeitsmarkt integrieren will. Sie haben den Zweck, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und sollen den ALG 2 Empfänger an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf gewöhnen.

Ein Euro Jobs müssen nach der Intention des Gesetzgebers im öffentlichen Interesse liegen. Sie müssen ein zusätzlich Angebot sein, d.h. es darf sich nicht um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt handeln. Ein solcher 1-Euro-Job muss befristet sein und darf auch zeitlich nicht an eine Vollzeitbeschäftigung heranreichen. Sie basieren nicht auf einem Arbeitsvertrag; durch die Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Basis ist vielmehr direkt das Gesetz. Eine Arbeit in Schichten und am Wochenende ist möglich. Nicht zu verwechseln ist der Ein-Euro-Job mit dem Minijob.

Quelle

Sittenwidrig ist der Ein Eurojob schon nach der NDS Verfassung,so steht unter Artikel 6:

Artikel 6a
Arbeit, Wohnen

Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.

Quelle

Wer also einen Ein Euro Jobs ablehnt undf dadurch Sanktionen erhält kann diese Einklagen,soweit man die Klage zu lässt.
So findet sich folgendes:

Bundesrichter: Schärfere Sanktionen gegen junge Erwachsene Hartz IV Bezieher sind rechtswidrig

(21.07.2010) Nach Ansicht des Bundesrichters Prof. Uwe Berlit verstoßen die schärferen Sanktionregeln gegen junge Hartz IV Bezieher (U25) gegen die Bundesdeutsche Verfassung. In der der ARD Sendung "Report Mainz" hatte der Bundesrichter kommentiert: "Für diese Differenzierung allein nach dem Alter gibt es keinen sachlichen Grund." und "Ich halte die schärfere Sanktionierung der unter 25-Jährigen für verfassungswidrig." Es gebe nur aufgrund des Alters der unter 25 Jährigen keinen "sachlichen Grund".

Schon bei einem ersten Regelverstoß kann der ALG II Regelsatz der jungen Erwachsenen auf Null für ganze drei Monate gekürzt werden (§ 31 SGB II). So wird u.a. der Regelsatz gekürzt, wenn ein junger Mensch einen Ein-Euro-Job "ohne wichtigen" ablehnt. Bei Erwerbslosen, die über 25 Jahre sind, wird der Regelsatz in aller Regel bei einem gleichen "Vergehen" um 30 Prozent abgesenkt. So sagte Prof. Prof. Berlit: "Es gibt keinen empirischen Beleg, dass unter 25-Jährige sanktionsunempfindlicher wären oder mehr Sanktionen brauchen, damit man sie auf den 'Pfad der Tugend' wieder zurückführt als über 25-Jährige." Hier wird eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen, wenn der Gesetzgeber keine tragfähigen Gründe für eine solche Unterscheidung vorbringe. Die jungen Menschen müssten zumindestens gleich behandelt werden, wie Hartz IV Betroffene über 25 Lebensjahre.

Selbst Sachbearbeiter in den Argen befinden die Sanktionsregeln als "zu hart". So kam bei einer IAB-Untersuchung heraus, dass sog. Fallmanager die Sanktionsregeln bei U25 als "zu scharfes Schwert" betrachten. Solche Sanktionierungen bedeuten für die jungen Erwerbslosen einen "Überlebenskampf".

Prof. Berlit kritisiert schon seit längerer Zeit die Auslegungen des SGB II. So mahnte Berlit unlängst die mangelhafte Regelung der Eingliederungsvereinbarung an, der ein "ausdrücklicher Zumutbarkeitsvorbehalt" im Wortlaut des SGB II Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten müsse jedoch der "Zumutbarkeitsvorbehalt hinzugedacht" werden. Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und Autor von Sozialrechts-Kommentaren. (sb)

Quelle

So sollte jeder Betroffene sich eine schriftliche Bescheinigung ausstellen lassen vom Fallmanager, dass er gegen den Artikel 6a der NDS Verfassung verstoßen soll.
Weiterhin sollte er sich den Namen und die meldefähige Adresse seines Sacharbeiters geben lassen. ( Was die natürlich nicht machen)
Man beruft wsich hier bei auf Artikel 34 GG:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Quelle

In Analogie zu § 839 BGB:

§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Quelle

Hierbei ist zu beachten das die Dienstherrenhaftung nach ZPO 467 a Aufgehoben wurde und der Vertragspartner sprich der Sacharbeiter persönlich Haftbar ist.
In wie weit man hier Strafanzeigen stellen kann sei dahin gestellt,evt. sollte man Strafanzeige beim Internationalen Gerichtshof stellen,Adresse findet Ihr im Link:

Internationalere Gerichtshof

Das ganze ist natürlich ohne Gewehr und dient nur als Information.

Richter
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