ALG 2: Ab 2012 sollen Tageseltern komplette Geldleistungen als Einkommen verbuchen
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ALG 2: Ab 2012 sollen Tageseltern komplette Geldleistungen als Einkommen verbuchen
Viele Kindertagespflegepersonen sind auf Hartz 4 angewiesen, um ihr Einkommen als Tageseltern aufzustocken. Denn häufig reicht das Geld nicht einmal bei einer 40-Stunden-Woche, weil viele Kommunen ihren Tagespflegepersonen nur sehr geringe Stundensätze zahlen.
Ab 2012 wird für viele Tageseltern, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, das Geld vermutlich noch knapper: Denn zum 1.1.2012 wird die Berechnung des Einkommens aus Kindertagespflege auf die Leistungen des ALG II anders gehandhabt: Die Stundensätze der Jugendämter für die Tagespflege setzen sich laut § 23 SGB VIII aus einer Anerkennung der Erziehungsleistung sowie der Sachkostenerstattung zusammen. Wurde bisher das Einkommen der ersten zwei Kinder gar nicht berücksichtigt, sowie generell nur der Anteil, der für die Erziehungsarbeit gezahlt wird als Einkommen gezählt, werden jetzt Leistungen nach § 23 SGB VIII voll als Einkommen bewertet.
Anfragen von Tagespflegepersonen beim Ministerium für Arbeit und Soziales ergaben, dass die Anrechnung des gesamten Betrags tatsächlich beabsichtigte Praxis werden soll.
Der Deutsche Kindertagespflegeverein e.V. (DKTPV) hat sich bereits mit einer Stellungnahme an das Ministerium für Arbeit und Soziales, an die Bundesregierung an Bundestag und Bundesrat gewendet: Diese Regelung verstoße gegen gültiges Recht. „Zweckgebundene Zahlungen dürfen nicht zum Einkommen hinzu gerechnet werden“, meint Rolf Müller, Vorsitzender des DKTPV. „Es muss auch im Interesse der abgebenden Eltern sichergestellt sein, dass die an die Tagespflegeperson gerichteten Zahlungen für Sachaufwendungen zu 100 Prozent den Tageskindern zugute kommen.“
Quelle
Ab 2012 wird für viele Tageseltern, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, das Geld vermutlich noch knapper: Denn zum 1.1.2012 wird die Berechnung des Einkommens aus Kindertagespflege auf die Leistungen des ALG II anders gehandhabt: Die Stundensätze der Jugendämter für die Tagespflege setzen sich laut § 23 SGB VIII aus einer Anerkennung der Erziehungsleistung sowie der Sachkostenerstattung zusammen. Wurde bisher das Einkommen der ersten zwei Kinder gar nicht berücksichtigt, sowie generell nur der Anteil, der für die Erziehungsarbeit gezahlt wird als Einkommen gezählt, werden jetzt Leistungen nach § 23 SGB VIII voll als Einkommen bewertet.
Anfragen von Tagespflegepersonen beim Ministerium für Arbeit und Soziales ergaben, dass die Anrechnung des gesamten Betrags tatsächlich beabsichtigte Praxis werden soll.
Der Deutsche Kindertagespflegeverein e.V. (DKTPV) hat sich bereits mit einer Stellungnahme an das Ministerium für Arbeit und Soziales, an die Bundesregierung an Bundestag und Bundesrat gewendet: Diese Regelung verstoße gegen gültiges Recht. „Zweckgebundene Zahlungen dürfen nicht zum Einkommen hinzu gerechnet werden“, meint Rolf Müller, Vorsitzender des DKTPV. „Es muss auch im Interesse der abgebenden Eltern sichergestellt sein, dass die an die Tagespflegeperson gerichteten Zahlungen für Sachaufwendungen zu 100 Prozent den Tageskindern zugute kommen.“
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