ALG II Empfängern steht wegen Gerichtstermin “Hausfrauenentschädigung” zu
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ALG II Empfängern steht wegen Gerichtstermin “Hausfrauenentschädigung” zu
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Rechte von ALG II Empfängern mit einem am 18.11.2011 ergangenen Urteil gestärkt.
Demnach steht ihnen als Entschädigung für das gerichtlich angeordnete Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung die sogenannte “Hausfrauenentschädigung” in Höhe von zwölf Euro pro Stunde zu. Voraussetzung sei allerdings, dass sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen (Az.: L 4 P 18/09).
Im Streitfall ordnete das Gericht das persönliche Erscheinen eines Leistungsbeziehers an, der zum Zeitpunkt der Verhandlung den Haushalt für seine Mutter und seinen Lebensgefährten führte. Zwar wurde ihm eine Zeitaufwandsentschädigung in Höhe von drei Euro pro Stunde bewilligt. Der Mann war jedoch der Überzeugung, dass ihm durch die bei der Haushaltsführung entstandenen Nachteile eine höhere Entschädigung zustehen würde.
Das sahen die Sozialrichter genauso. So komme es laut dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) lediglich darauf an, dass man den Haushalt führe und nicht erwerbstätig sei. Hieran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen in Form des ALG II eben nichts. Deswegen bestehe durchaus ein Anspruch auf die sogenannte “Hausfrauenentschädigung” in Höhe von zwölf Euro pro Stunde.
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Demnach steht ihnen als Entschädigung für das gerichtlich angeordnete Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung die sogenannte “Hausfrauenentschädigung” in Höhe von zwölf Euro pro Stunde zu. Voraussetzung sei allerdings, dass sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen (Az.: L 4 P 18/09).
Im Streitfall ordnete das Gericht das persönliche Erscheinen eines Leistungsbeziehers an, der zum Zeitpunkt der Verhandlung den Haushalt für seine Mutter und seinen Lebensgefährten führte. Zwar wurde ihm eine Zeitaufwandsentschädigung in Höhe von drei Euro pro Stunde bewilligt. Der Mann war jedoch der Überzeugung, dass ihm durch die bei der Haushaltsführung entstandenen Nachteile eine höhere Entschädigung zustehen würde.
Das sahen die Sozialrichter genauso. So komme es laut dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) lediglich darauf an, dass man den Haushalt führe und nicht erwerbstätig sei. Hieran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen in Form des ALG II eben nichts. Deswegen bestehe durchaus ein Anspruch auf die sogenannte “Hausfrauenentschädigung” in Höhe von zwölf Euro pro Stunde.
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