Hartz IV Bezieher will Jobcenter pfänden lassen
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Hartz IV Bezieher will Jobcenter pfänden lassen
Hartz-IV-Bezieher will Jobcenter Ostholstein pfänden lassen
Wie ln-online.de unter Lokales berichtet, will ein Hartz-IV-Bezieher das Jobcenter Ostholstein mittels Gerichtsvollzieher pfänden lassen, da sich dieses trotz Gerichtsbeschluss weigert, rückständige Leistungen auszuzahlen. Hintergrund ist eine Sanktion, weil der Betroffene einen sog. 1-Euro-Job nicht in vollem zeitlichen Umfang ausübte, da dieser u.a. mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit zeitlich nicht vereinbar war. Durch einen vom Sozialgericht Lübeck erlassenen Beschluss, welcher die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Betroffenen gegen den Sanktionsbescheid des Jobcenters Ostholstein anordnet und in welchem das Sozialgericht die Sanktion als unzulässig ansieht, musste das Jobcenter Ostholstein die Zahlung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) an den Betroffenen wieder aufnehmen, zahlt ALG II aber erst ab dem Beschluss des Sozialgerichtes und weigert sich, das vorher bereits sanktionierte ALG II nachzuzahlen.
Offenbar hatte das Jobcenter Ostholstein die Sanktion bereits vollzogen und der Beschluss des Sozialgerichtes erfolgte erst danach. In einem solchen Fall reicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Betroffenen gegen den Sanktionsbescheid nicht aus, denn diese gilt erst ab Beschluss durch das Sozialgericht. Bei einer bereits vollzogenen Sanktion muss hier zusätzlich die rückwirkende Aufhebung der Vollziehung beantragt werden. Ordnet das Sozialgericht auch diese an, hat der Betroffene auch Anspruch auf Nachzahlung von schon sanktioniertem ALG II, da die Sanktion dann als nicht vollzogen gilt. (Ottokar)
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Wie ln-online.de unter Lokales berichtet, will ein Hartz-IV-Bezieher das Jobcenter Ostholstein mittels Gerichtsvollzieher pfänden lassen, da sich dieses trotz Gerichtsbeschluss weigert, rückständige Leistungen auszuzahlen. Hintergrund ist eine Sanktion, weil der Betroffene einen sog. 1-Euro-Job nicht in vollem zeitlichen Umfang ausübte, da dieser u.a. mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit zeitlich nicht vereinbar war. Durch einen vom Sozialgericht Lübeck erlassenen Beschluss, welcher die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Betroffenen gegen den Sanktionsbescheid des Jobcenters Ostholstein anordnet und in welchem das Sozialgericht die Sanktion als unzulässig ansieht, musste das Jobcenter Ostholstein die Zahlung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) an den Betroffenen wieder aufnehmen, zahlt ALG II aber erst ab dem Beschluss des Sozialgerichtes und weigert sich, das vorher bereits sanktionierte ALG II nachzuzahlen.
Offenbar hatte das Jobcenter Ostholstein die Sanktion bereits vollzogen und der Beschluss des Sozialgerichtes erfolgte erst danach. In einem solchen Fall reicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Betroffenen gegen den Sanktionsbescheid nicht aus, denn diese gilt erst ab Beschluss durch das Sozialgericht. Bei einer bereits vollzogenen Sanktion muss hier zusätzlich die rückwirkende Aufhebung der Vollziehung beantragt werden. Ordnet das Sozialgericht auch diese an, hat der Betroffene auch Anspruch auf Nachzahlung von schon sanktioniertem ALG II, da die Sanktion dann als nicht vollzogen gilt. (Ottokar)
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