Bundessozialgericht stärkt Hartz-IV-Kinder
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Bundessozialgericht stärkt Hartz-IV-Kinder
Kassel — Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die schulische Integration von Hartz-IV-Kindern weiter gestärkt. Nach einem jetzt verkündeten Urteil müssen die Jobcenter auch Schulfahrten mit Kosten über 1000 Euro bezahlen, wenn das Schulrecht des jeweiligen Landes solche Fahrten zulässt.
Im konkreten Fall hatte ein Gymnasium einen Zwölftklässler wegen besonders guter Leistungen und wegen seines sozialen Engagements bei einem Nachhilfeprojekt für einen einmonatigen Schüleraustausch mit einer Highschool in Arizona, USA, ausgewählt. Doch das Jobcenter im badischen Ortenaukreis wollte die Kosten von 1650 Euro nicht übernehmen.
Der Schüler lieh sich das Geld von Freunden seiner Eltern, arbeitete in deren Geschäft das in den Gesamtkosten enthaltene Taschengeld von 350 Euro ab und forderte die restlichen 1300 Euro mit seiner Klage gegen das Jobcenter.
Mit Erfolg: Nach dem Sozialgesetzbuch sei die Kostenerstattung bei jeder Schulveranstaltung mit mindestens einer Übernachtung möglich, urteilte das BSG. Grenzen für die Kosten einer solchen Fahrt gebe das Bundesrecht nicht vor. Entscheidend seien die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes und die dadurch geprägte "Realität des Schulalltags". Nach den Vorschriften in Baden-Württemberg müsse das Jobcenter die USA-Fahrt bezahlen. Dass der Schüler sich das Geld bereits von befreundeten Geschäftsleuten geliehen hatte, stehe dem nicht entgegen.
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Im konkreten Fall hatte ein Gymnasium einen Zwölftklässler wegen besonders guter Leistungen und wegen seines sozialen Engagements bei einem Nachhilfeprojekt für einen einmonatigen Schüleraustausch mit einer Highschool in Arizona, USA, ausgewählt. Doch das Jobcenter im badischen Ortenaukreis wollte die Kosten von 1650 Euro nicht übernehmen.
Der Schüler lieh sich das Geld von Freunden seiner Eltern, arbeitete in deren Geschäft das in den Gesamtkosten enthaltene Taschengeld von 350 Euro ab und forderte die restlichen 1300 Euro mit seiner Klage gegen das Jobcenter.
Mit Erfolg: Nach dem Sozialgesetzbuch sei die Kostenerstattung bei jeder Schulveranstaltung mit mindestens einer Übernachtung möglich, urteilte das BSG. Grenzen für die Kosten einer solchen Fahrt gebe das Bundesrecht nicht vor. Entscheidend seien die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes und die dadurch geprägte "Realität des Schulalltags". Nach den Vorschriften in Baden-Württemberg müsse das Jobcenter die USA-Fahrt bezahlen. Dass der Schüler sich das Geld bereits von befreundeten Geschäftsleuten geliehen hatte, stehe dem nicht entgegen.
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