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Hälfte der Klagen richtet sich gegen das Jobcenter

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Beitrag  Andy Di Dez 06, 2011 9:39 pm

Brake - Ingrid Miodek vom Fachdienst Soziales des Landkreises macht die Zufriedenheit der Leistungsempfänger an der geringen Anzahl der eingelegten Widersprüche und Klagen aus dem Bereich der kommunalen Sozialleistungen des SGB XII fest. Sie überprüft damit, ob auch der Landkreis und die Gemeinden in der Wesermarsch zu den von Sassa Weyandt, Leiterin des Arbeitslosenzentrums, genannten Behörden gehört, die „den Leistungsanspruch oft nicht oder falsch anerkennen“.

„Das ist eine gute Sache, wenn Behörden regelmäßig solche Kontrollen vornehmen“, reagiert Weyandt auf die Aussagen der Fachdienstleiterin in dem NWZ -Bericht „Miodek: Leistungsempfänger sind sehr zufrieden“. Ob die Methode bei Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sinn hat, stehe indes auf einem anderen Blatt, da dieser Personenkreis sehr zurückhaltend bei der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche sei.

Weyandt glaubt, dass die Klientel des Landkreises und der Gemeinden und die Nutzer des Arbeitslosenzentrums nicht deckungsgleich sind. Der Landkreis und die Gemeinden seien hauptsächlich für Personen zuständig, die aus bestimmten Gründen nicht (mehr) arbeiten können, müssen oder dürfen. Im Arbeitslosenzentrum hingegen würden hauptsächlich Erwerbsfähige beraten, deren Leistungen vom Jobcenter in Brake verwaltet werden oder bei Kinderzuschlag von der Familienkasse in Oldenburg.

Hier gibt es laut Weyandt die größten Fehlerquoten. Die Hälfte aller Klagen vor den Sozialgerichten richte sich gegen das Jobcenter und träfen also nur einen von zwölf Bereichen des Sozialrechts. Grund sei in erster Linie das Gesetz selbst, das durch seine Kompliziertheit Betroffene und Behörden gleichermaßen „an den Rand des Wahnsinns“ treibe, sagt Weyandt.

Anders als bei Wohngeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld I wirke sich jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sofort anspruchsverändernd aus. Und diese Änderungen seien bei erwerbsfähigen Menschen viel häufiger als zum Beispiel bei Rentnern, die bei den Gemeinden ergänzend Grundsicherung im Alter beantragen können, wenn die Rente nicht reicht.

Einen Teil der Widersprüche und Klagen habe aber auch der Landkreis mit zu verantworten, glaubt Weyandt: Er bestimme den Rahmen für angemessene Unterkunftskosten, Heizung und einmalige Beihilfen wie Erstausstattung mit Möbeln und Bekleidung und seit neuestem das Bildungs- und Teilhabepaket im Arbeitslosengeld II.

Hier fehle es teilweise an Richtlinien, die vor dem Sozialgericht in Oldenburg Bestand hätten. Zum Beispiel werde der Mietspiegel des Landkreises Wesermarsch nicht als Kriterium zur Bewertung der Angemessenheit von Unterkunftskosten anerkannt. „Klagen in diesem Bereich sind so gut wie gewonnen“, erklärt Sassa Weyandt.

Das Wesermarsch-Jobcenter könnte durch einen bedarfsangemessenen Personalschlüssel und ein besser geschultes Personal den Widrigkeiten des Gesetzes erfolgreicher die Stirn bieten, betont die Leiterin des ALZ.

Quelle
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