Privatisierung in Braunschweig
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Privatisierung in Braunschweig
Hochtief betreibt Schulen, Kitas und Hallen
Das Unternehmen Hochtief übernimmt am 1. Februar den Betrieb von neun Braunschweiger Schulen, drei Kitas und zwei Sporthallen. Damit fällt der Startschuss für eines der größten Projekte einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft im Schulbereich. Hochtief wird die Gebäude mit einem Investitionsvolumen von rund 70 Millionen Euro in den kommenden Jahren sanieren und über 25 Jahre betreiben.
Quelle
Privatisierung
Privatisierung (von lat. privatus) im engen Sinn bezeichnet die Umwandlung von öffentlichem Vermögen in privates Eigentum.[1] Im weiteren Sinne wird mit Privatisierung die Verlagerung von bisher staatlichen Aktivitäten in den privaten Sektor der Wirtschaft verstanden. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[2]
Begriffsgeschichte
Das Wort „privatisieren“ lässt sich im deutschen Sprachraum seit Anfang des 20. Jahrhunderts nachweisen. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird es hauptsächlich im Sinne von Handlungen verwendet, bei denen etwas vorher „Staatliches“ auf Private übertragen wird, etwa das Eigentum an Immobilien oder Aktien. Hieraus hat sich das Substantiv „Privatisierung“ entwickelt.[3]
Theoretische Grundlagen und Geschichte
Privatisierungen entsprechen den Forderungen des Liberalismus nach selbstverantwortlicher, privatautonomer Gestaltung des Wirtschaftsprozesses als Grundlage der Wirtschaftsordnung. Bereits der Klassische Liberalismus und der in den 1930er und 1940er Jahren aufkommende Neoliberalismus forderten einen weitgehenden Rückzug des Staates aus dem Wirtschaftsgeschehen. Obwohl neoliberale Ideen im Konzept der Sozialen Marktwirtschaft Grundlage des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland wurden, wurde zu dieser Zeit noch keine geschlossene Theorie der Privatisierung entwickelt. Daher blieb es bei einigen Privatisierungen in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre. Erstmals realisiert wurde eine umfassende Privatisierungspolitik in den 1980er Jahren in Großbritannien unter Margaret Thatcher und den USA unter Ronald Reagan, basierend auf den wirtschaftsliberalen Ideen von Milton Friedman und anderen Vertretern der Chicagoer Schule als theoretischem Fundament. [4]
Arten der Privatisierung
Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.[5] Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.[6] Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden.
materielle Privatisierung: der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.[7][8]Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.[9] Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“[10][11] oder auch als „eigentliche“ Privatisierung[12] beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.[13] Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.[14]
funktionale Privatisierung: der Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.[15] Diese Form wird mitunter als „unechte Privatisierung“ betrachtet.[16] Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.[17] Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.[18]
formelle Privatisierung: eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Rechtsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.[19] Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.[20] Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächsten Form der Privatisierung auch von „unechter Privatisierung“ oder „Scheinprivatisierung“ gesprochen.[21][22][23]
Über diese Grundformen hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Unterscheidungen und es bestehen bei diesen Typisierungen häufig Überschneidungen und fließende Übergänge. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[24] Laut Jörn Axel Kämmerer wird das Bemühen um Klärung des Begriffs „Privatisierung“ zur Farce, wenn eine Typisierung dem gleichen Begriff unterschiedliche und zum Teil unvereinbare Bedeutungsgehalte zuerkennt.[5] Deshalb ist nach Ansicht von Franz-Joseph Peine Privatisierung „zum Schlagwort degeneriert, dem alles und damit letztlich nichts zugeordnet werden kann.“[25][26]
Privatisierung und Marktregulierung
Privatisierung wird oft in engen Zusammenhang mit Deregulierung gebracht. Der Zusammenhang zwischen Privatisierung und Deregulierung ist in der Literatur aufgrund von sich unterscheidenden Begriffsverständnissen jedoch umstritten.[27] Zum Teil wird unter Regulierung eine marktbeschränkende staatliche Einflussnahme, insbesondere die Verstaatlichung, verstanden.[28] Von anderen Autoren wird darunter in einem umfassenderen Sinn eine staatliche Steuerung (Governance) verstanden, die in bisher monopolistisch strukturierten Branchen öffentlichen Zielen wie der Versorgungssicherheit dient, aber auch marktwirtschaftlichen Wettbewerb verwirklichen soll.[29]
Sowohl Privatisierung als auch Deregulierung zielen auf eine Verschlankung des Staates ab. In manchen Bereichen öffentlicher Daseinsvorsorge stellt sich jedoch die Frage, ob Aufgaben, die trotz teilweiser Privatisierung beim Staat verbleiben, nicht im Wege verstärkter Regulierung geltend gemacht werden müssen.[27] Jedenfalls in Deutschland machte die Auflösung staatlicher Monopole - freilich liberalere - Formen der Regulierung erforderlich. So lange eine öffentliche Monopolverwaltung besteht, existieren keine Marktteilnehmer, auf die staatlicherseits eingewirkt werden müsste. Regulierung wird hier als ein Instrument verstanden, mit welchem der Staat seiner Gewährleistungspflicht nachkommt.[30] Die „derzeitigen Marktverhältnisse“ bedürften daher Johann-Christian Pielow zufolge nach wohl übereinstimmender Auffassung in den meisten Versorgungsbereichen „einer flankierenden Re-Regulierung durch den Staat“, weil die marktbeherrschende Position ehemaliger Monopolunternehmen fortwirke oder z. B. bei Versorgungsnetzen die Problematik bezüglich eines natürlichen Monopols weiterhin bestehe. Zudem solle das „Rosinenpicken“ (cherry picking) verhindert werden, bei dem nach der Privatisierung nur lukrative Teile des Geschäfts bei Vernachlässigung der Versorgung in der Fläche weitergeführt werden. Es sei jedoch darauf zu achten, dass eine maßvolle Re-Regulierung nicht in eine Re-Bürokratisierung umschlage und so die Marktkräfte, die sie eigentlich befreien möchte, wieder hemmt.[31] Auf der Grundlage empirischer Studien wird ein positiver Zusammenhang zwischen Privatisierung und einer daraufhin zunehmenden Re-Regulierung von der Forschung zum regulativen Kapitalismus angenommen. Der Ausdruck Re-Regulierung ist nach Ansicht von Fritz Rittner und Meinrad Dreher missverständlich, da es sich nach demjenigen Regulierungsbegriff, der jede marktbeschränkende staatliche Einflussnahme umfasst, im Ganzen um einen Vorgang der Deregulierung handelt, da die staatliche Regulierung eines privatisierten Wirtschaftssektors gesamtwirtschaftlich eine verminderte Regulierung im Vergleich zur kompletten Beibehaltung eines staatlichen Monopols darstellt. [32]
Im Bericht an den Club of Rome zu den Grenzen der Privatisierung beschreiben Wissenschaftler unterschiedlich verlaufene Privatisierungsbeispiele aus aller Welt. Danach könne Privatisierung erfolgreich sein, wenn der Staat die Regeln bestimmt und Wettbewerb garantiert. „Gute Regulierung ist die Voraussetzung für erfolgreiche Privatisierung“, meint Ernst Ulrich von Weizsäcker, Herausgeber des Berichts.[33] Aus ordnungspolitischer Sicht dürfen bei Privatisierungen deshalb staatliche Monopole nicht einfach durch private Monopole ersetzt werden. Vielmehr muss der Staat für einen funktionierenden Wettbewerb sorgen.
Bewertung und empirische Evaluation
Nach dem Gesamtkonzept für die Privatisierungs- und Beteiligungspolitik des Bundes des Bundesministerium der Finanzen aus dem Jahre 1991 ergebe sich ein ordnungspolitischer Nutzen wie folgt:[34]
„In der sozialen Marktwirtschaft gebührt grundsätzlich privater Initiative und privatem Eigentum Vorrang vor staatlicher Zuständigkeit und staatlichem Eigentum (→Subsidiaritätsprinzip). Privates Eigentum und privatwirtschaftliche, durch Markt und Wettbewerb gesteuerte und kontrollierte unternehmerische Tätigkeit gewährleisten am besten wirtschaftliche Freiheit, ökonomische Effizienz und Anpassung an sich verändernde Marktverhältnisse und damit Wohlstand und soziale Sicherheit für die Bürger. […] Überall da, wo es möglich ist, muß in weitestgehendem Umfang privates Eigentum an die Stelle des staatlichen Eigentums treten.“
– Bundesministerium der Finanzen
Nach Auffassung der Monopolkommission, einer der zentralen Promotoren der deutschen Privatisierungspolitik, kämen bei der privaten Leistungserbringung Spezialisierungs-, Rationalisierungs- und Betriebskostenvorteile zum Tragen, womit sich auch ein besseres Anreiz- und Sanktionssystem verbinde.[34]
Privatisierungspolitik wird häufig mit der wirtschaftsliberalen Überzeugung begründet, dass der Anteil des öffentlichen Sektors zugunsten der privaten Wirtschaft zurückgedrängt werden müsse und die privatwirtschaftliche Leistungserbringung, da durch die Gesetze des Marktes geregelt, grundsätzlich effizienter erfolge.[35] Andere Autoren weisen darauf hin, dass es neben erfolgreichen Privatisierungen auch Fälle gegeben habe, in denen sich gemischte Resultate ergaben oder sogar systematische Misserfolge auftraten.[36]
In der Volkswirtschaftslehre unterscheiden sich neoklassische Modelle, die keine Transaktionskosten berücksichtigen, von transaktionskostenökonomischen Ansätzen in ihrer Bewertung von Privatisierungen. Während erstere in der Regel den Ruf nach Privatisierungen unterstützen, ergibt sich auf der Grundlage von Transaktionskostenansätzen ein differenzierteres Bild.[37] Die Transaktionskostenökonomik betont, dass die Paretoeffizienz des Wettbewerbsgleichgewichts nur unter realitätsfernen Bedingungen gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung von Informations- und Überwachungskosten wird etwa von David Sappington und Joseph Stiglitz hervorgehoben, dass nicht alle Privatisierungen erfolgreich seien, weil die Einflussnahme auf intrakommunale Unternehmen mit geringeren Transaktionskosten verbunden ist.[38][39]
Nach Soenke Lehmitz ergebe eine Auswertung von über 50 Studien aus fünf Ländern, in denen die Auswirkung von Privatisierung auf die Effizienz in unterschiedlichsten Bereichen betrachtet wurde, dass die meisten Studien eine Vorteilhaftigkeit der privaten Produktion nahelegten.[40] Die Studie des amerikanischen Project on Government Oversight (POGO) aus dem Jahr 2011 kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass das Outsourcing von Dienstleistungen in den meisten (bei 33 von 35) untersuchten Fällen teurer für den amerikanischen Steuerzahler sei, als wenn diese Dienstleistungen von staatlichen Beschäftigten erbracht worden wären.[41][42]
Nach Ansicht von Attac dürfen Bereiche öffentlicher Daseinsvorsorge wie Bildungswesen, Verkehr, Gesundheitssektor, Energie- und Wasserversorgung nicht der Marktlogik überantwortet werden,[43] da sie Aufgaben erfüllten, die über ökonomische Fragen hinausgingen, und somit nicht nach Maßstäben von Rentabilität geführt oder beurteilt werden dürften. Von Peter Erdmeier wird darauf hingewiesen, dass Politiker die Möglichkeit, im öffentlichen Sektor andere als Rentabilitätsziele zu verfolgen, zur Durchsetzung von wahl- und parteipolitischen Interessen nutzen könnten.[44]
Situation in Deutschland
Rechtliche Aspekte
Staatsaufgaben
Das Grundgesetz (GG) enthält keinen abgeschlossenen Katalog der Staatsaufgaben. Nicht auf Vertrag beruhende Eingriffsrechte unterliegen stets der staatlichen Aufsicht und bedürfen der Beleihung (z. B. TÜV). Eine weitere Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Dies verhindert, dass die polizeilichen Aufgaben im engeren Sinn privatisiert werden. Ferner ist in Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 GG die Möglichkeit der Verstaatlichung verankert.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind der materiellen Privatisierung Grenzen durch obligatorische oder zwingende Staatsaufgaben - etwa im Bereich der Eingriffsverwaltung - gesetzt.[45] Betroffen sind vor allem Aufgaben, die vom staatlichen Gewaltmonopol umfasst sind, etwa die Justiz und das Militär, die Zwangsvollstreckung und das öffentliche Beurkundungswesen, das Währungswesen sowie Aufgaben der Polizei.[46] Auch im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung wird nach deutschem Recht ein privatisierungsfester Kern vor weitreichender Aufgabenprivatisierung geschützt, so dass daraus ein (relatives) Privatisierungsverbot resultiert.[47]
Siehe hierzu auch den Hauptartikel Kommunale Selbstverwaltung.
Öffentliche Aufgaben
Darüber hinaus bestimmt Art. 28 GG das Selbstverwaltungsrecht der Länder, im Rahmen des Grundsatzes des "Aufgabenfindungsrechts" Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrzunehmen und damit gegebenenfalls Privatisierungen auf kommunaler Ebene, z. B. im Bereich der Wasser- und Energieversorgung, vorzunehmen oder im Wege von Rekommunalisierungen rückgängig zu machen. Öffentliche Aufgaben (z.B. Aufgaben der Daseinsvorsorge) müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar vom Staat erledigt werden. [48] Soweit sich der Staat im Wege der Privatisierung aus der Aufgabenerfüllung zurückzieht, behält er unter Umständen Regulierungs-, Überwachungs- und Einstandspflichten, deren genaue Ausgestaltung im konkreten Fall bestimmt werden muss.[49]
Quelle-Einzelnachweise & weiterführende Informationen
Das Unternehmen Hochtief übernimmt am 1. Februar den Betrieb von neun Braunschweiger Schulen, drei Kitas und zwei Sporthallen. Damit fällt der Startschuss für eines der größten Projekte einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft im Schulbereich. Hochtief wird die Gebäude mit einem Investitionsvolumen von rund 70 Millionen Euro in den kommenden Jahren sanieren und über 25 Jahre betreiben.
Quelle
Privatisierung
Privatisierung (von lat. privatus) im engen Sinn bezeichnet die Umwandlung von öffentlichem Vermögen in privates Eigentum.[1] Im weiteren Sinne wird mit Privatisierung die Verlagerung von bisher staatlichen Aktivitäten in den privaten Sektor der Wirtschaft verstanden. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[2]
Begriffsgeschichte
Das Wort „privatisieren“ lässt sich im deutschen Sprachraum seit Anfang des 20. Jahrhunderts nachweisen. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird es hauptsächlich im Sinne von Handlungen verwendet, bei denen etwas vorher „Staatliches“ auf Private übertragen wird, etwa das Eigentum an Immobilien oder Aktien. Hieraus hat sich das Substantiv „Privatisierung“ entwickelt.[3]
Theoretische Grundlagen und Geschichte
Privatisierungen entsprechen den Forderungen des Liberalismus nach selbstverantwortlicher, privatautonomer Gestaltung des Wirtschaftsprozesses als Grundlage der Wirtschaftsordnung. Bereits der Klassische Liberalismus und der in den 1930er und 1940er Jahren aufkommende Neoliberalismus forderten einen weitgehenden Rückzug des Staates aus dem Wirtschaftsgeschehen. Obwohl neoliberale Ideen im Konzept der Sozialen Marktwirtschaft Grundlage des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland wurden, wurde zu dieser Zeit noch keine geschlossene Theorie der Privatisierung entwickelt. Daher blieb es bei einigen Privatisierungen in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre. Erstmals realisiert wurde eine umfassende Privatisierungspolitik in den 1980er Jahren in Großbritannien unter Margaret Thatcher und den USA unter Ronald Reagan, basierend auf den wirtschaftsliberalen Ideen von Milton Friedman und anderen Vertretern der Chicagoer Schule als theoretischem Fundament. [4]
Arten der Privatisierung
Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.[5] Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.[6] Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden.
materielle Privatisierung: der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.[7][8]Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.[9] Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“[10][11] oder auch als „eigentliche“ Privatisierung[12] beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.[13] Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.[14]
funktionale Privatisierung: der Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.[15] Diese Form wird mitunter als „unechte Privatisierung“ betrachtet.[16] Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.[17] Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.[18]
formelle Privatisierung: eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Rechtsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.[19] Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.[20] Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächsten Form der Privatisierung auch von „unechter Privatisierung“ oder „Scheinprivatisierung“ gesprochen.[21][22][23]
Über diese Grundformen hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Unterscheidungen und es bestehen bei diesen Typisierungen häufig Überschneidungen und fließende Übergänge. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[24] Laut Jörn Axel Kämmerer wird das Bemühen um Klärung des Begriffs „Privatisierung“ zur Farce, wenn eine Typisierung dem gleichen Begriff unterschiedliche und zum Teil unvereinbare Bedeutungsgehalte zuerkennt.[5] Deshalb ist nach Ansicht von Franz-Joseph Peine Privatisierung „zum Schlagwort degeneriert, dem alles und damit letztlich nichts zugeordnet werden kann.“[25][26]
Privatisierung und Marktregulierung
Privatisierung wird oft in engen Zusammenhang mit Deregulierung gebracht. Der Zusammenhang zwischen Privatisierung und Deregulierung ist in der Literatur aufgrund von sich unterscheidenden Begriffsverständnissen jedoch umstritten.[27] Zum Teil wird unter Regulierung eine marktbeschränkende staatliche Einflussnahme, insbesondere die Verstaatlichung, verstanden.[28] Von anderen Autoren wird darunter in einem umfassenderen Sinn eine staatliche Steuerung (Governance) verstanden, die in bisher monopolistisch strukturierten Branchen öffentlichen Zielen wie der Versorgungssicherheit dient, aber auch marktwirtschaftlichen Wettbewerb verwirklichen soll.[29]
Sowohl Privatisierung als auch Deregulierung zielen auf eine Verschlankung des Staates ab. In manchen Bereichen öffentlicher Daseinsvorsorge stellt sich jedoch die Frage, ob Aufgaben, die trotz teilweiser Privatisierung beim Staat verbleiben, nicht im Wege verstärkter Regulierung geltend gemacht werden müssen.[27] Jedenfalls in Deutschland machte die Auflösung staatlicher Monopole - freilich liberalere - Formen der Regulierung erforderlich. So lange eine öffentliche Monopolverwaltung besteht, existieren keine Marktteilnehmer, auf die staatlicherseits eingewirkt werden müsste. Regulierung wird hier als ein Instrument verstanden, mit welchem der Staat seiner Gewährleistungspflicht nachkommt.[30] Die „derzeitigen Marktverhältnisse“ bedürften daher Johann-Christian Pielow zufolge nach wohl übereinstimmender Auffassung in den meisten Versorgungsbereichen „einer flankierenden Re-Regulierung durch den Staat“, weil die marktbeherrschende Position ehemaliger Monopolunternehmen fortwirke oder z. B. bei Versorgungsnetzen die Problematik bezüglich eines natürlichen Monopols weiterhin bestehe. Zudem solle das „Rosinenpicken“ (cherry picking) verhindert werden, bei dem nach der Privatisierung nur lukrative Teile des Geschäfts bei Vernachlässigung der Versorgung in der Fläche weitergeführt werden. Es sei jedoch darauf zu achten, dass eine maßvolle Re-Regulierung nicht in eine Re-Bürokratisierung umschlage und so die Marktkräfte, die sie eigentlich befreien möchte, wieder hemmt.[31] Auf der Grundlage empirischer Studien wird ein positiver Zusammenhang zwischen Privatisierung und einer daraufhin zunehmenden Re-Regulierung von der Forschung zum regulativen Kapitalismus angenommen. Der Ausdruck Re-Regulierung ist nach Ansicht von Fritz Rittner und Meinrad Dreher missverständlich, da es sich nach demjenigen Regulierungsbegriff, der jede marktbeschränkende staatliche Einflussnahme umfasst, im Ganzen um einen Vorgang der Deregulierung handelt, da die staatliche Regulierung eines privatisierten Wirtschaftssektors gesamtwirtschaftlich eine verminderte Regulierung im Vergleich zur kompletten Beibehaltung eines staatlichen Monopols darstellt. [32]
Im Bericht an den Club of Rome zu den Grenzen der Privatisierung beschreiben Wissenschaftler unterschiedlich verlaufene Privatisierungsbeispiele aus aller Welt. Danach könne Privatisierung erfolgreich sein, wenn der Staat die Regeln bestimmt und Wettbewerb garantiert. „Gute Regulierung ist die Voraussetzung für erfolgreiche Privatisierung“, meint Ernst Ulrich von Weizsäcker, Herausgeber des Berichts.[33] Aus ordnungspolitischer Sicht dürfen bei Privatisierungen deshalb staatliche Monopole nicht einfach durch private Monopole ersetzt werden. Vielmehr muss der Staat für einen funktionierenden Wettbewerb sorgen.
Bewertung und empirische Evaluation
Nach dem Gesamtkonzept für die Privatisierungs- und Beteiligungspolitik des Bundes des Bundesministerium der Finanzen aus dem Jahre 1991 ergebe sich ein ordnungspolitischer Nutzen wie folgt:[34]
„In der sozialen Marktwirtschaft gebührt grundsätzlich privater Initiative und privatem Eigentum Vorrang vor staatlicher Zuständigkeit und staatlichem Eigentum (→Subsidiaritätsprinzip). Privates Eigentum und privatwirtschaftliche, durch Markt und Wettbewerb gesteuerte und kontrollierte unternehmerische Tätigkeit gewährleisten am besten wirtschaftliche Freiheit, ökonomische Effizienz und Anpassung an sich verändernde Marktverhältnisse und damit Wohlstand und soziale Sicherheit für die Bürger. […] Überall da, wo es möglich ist, muß in weitestgehendem Umfang privates Eigentum an die Stelle des staatlichen Eigentums treten.“
– Bundesministerium der Finanzen
Nach Auffassung der Monopolkommission, einer der zentralen Promotoren der deutschen Privatisierungspolitik, kämen bei der privaten Leistungserbringung Spezialisierungs-, Rationalisierungs- und Betriebskostenvorteile zum Tragen, womit sich auch ein besseres Anreiz- und Sanktionssystem verbinde.[34]
Privatisierungspolitik wird häufig mit der wirtschaftsliberalen Überzeugung begründet, dass der Anteil des öffentlichen Sektors zugunsten der privaten Wirtschaft zurückgedrängt werden müsse und die privatwirtschaftliche Leistungserbringung, da durch die Gesetze des Marktes geregelt, grundsätzlich effizienter erfolge.[35] Andere Autoren weisen darauf hin, dass es neben erfolgreichen Privatisierungen auch Fälle gegeben habe, in denen sich gemischte Resultate ergaben oder sogar systematische Misserfolge auftraten.[36]
In der Volkswirtschaftslehre unterscheiden sich neoklassische Modelle, die keine Transaktionskosten berücksichtigen, von transaktionskostenökonomischen Ansätzen in ihrer Bewertung von Privatisierungen. Während erstere in der Regel den Ruf nach Privatisierungen unterstützen, ergibt sich auf der Grundlage von Transaktionskostenansätzen ein differenzierteres Bild.[37] Die Transaktionskostenökonomik betont, dass die Paretoeffizienz des Wettbewerbsgleichgewichts nur unter realitätsfernen Bedingungen gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung von Informations- und Überwachungskosten wird etwa von David Sappington und Joseph Stiglitz hervorgehoben, dass nicht alle Privatisierungen erfolgreich seien, weil die Einflussnahme auf intrakommunale Unternehmen mit geringeren Transaktionskosten verbunden ist.[38][39]
Nach Soenke Lehmitz ergebe eine Auswertung von über 50 Studien aus fünf Ländern, in denen die Auswirkung von Privatisierung auf die Effizienz in unterschiedlichsten Bereichen betrachtet wurde, dass die meisten Studien eine Vorteilhaftigkeit der privaten Produktion nahelegten.[40] Die Studie des amerikanischen Project on Government Oversight (POGO) aus dem Jahr 2011 kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass das Outsourcing von Dienstleistungen in den meisten (bei 33 von 35) untersuchten Fällen teurer für den amerikanischen Steuerzahler sei, als wenn diese Dienstleistungen von staatlichen Beschäftigten erbracht worden wären.[41][42]
Nach Ansicht von Attac dürfen Bereiche öffentlicher Daseinsvorsorge wie Bildungswesen, Verkehr, Gesundheitssektor, Energie- und Wasserversorgung nicht der Marktlogik überantwortet werden,[43] da sie Aufgaben erfüllten, die über ökonomische Fragen hinausgingen, und somit nicht nach Maßstäben von Rentabilität geführt oder beurteilt werden dürften. Von Peter Erdmeier wird darauf hingewiesen, dass Politiker die Möglichkeit, im öffentlichen Sektor andere als Rentabilitätsziele zu verfolgen, zur Durchsetzung von wahl- und parteipolitischen Interessen nutzen könnten.[44]
Situation in Deutschland
Rechtliche Aspekte
Staatsaufgaben
Das Grundgesetz (GG) enthält keinen abgeschlossenen Katalog der Staatsaufgaben. Nicht auf Vertrag beruhende Eingriffsrechte unterliegen stets der staatlichen Aufsicht und bedürfen der Beleihung (z. B. TÜV). Eine weitere Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Dies verhindert, dass die polizeilichen Aufgaben im engeren Sinn privatisiert werden. Ferner ist in Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 GG die Möglichkeit der Verstaatlichung verankert.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind der materiellen Privatisierung Grenzen durch obligatorische oder zwingende Staatsaufgaben - etwa im Bereich der Eingriffsverwaltung - gesetzt.[45] Betroffen sind vor allem Aufgaben, die vom staatlichen Gewaltmonopol umfasst sind, etwa die Justiz und das Militär, die Zwangsvollstreckung und das öffentliche Beurkundungswesen, das Währungswesen sowie Aufgaben der Polizei.[46] Auch im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung wird nach deutschem Recht ein privatisierungsfester Kern vor weitreichender Aufgabenprivatisierung geschützt, so dass daraus ein (relatives) Privatisierungsverbot resultiert.[47]
Siehe hierzu auch den Hauptartikel Kommunale Selbstverwaltung.
Öffentliche Aufgaben
Darüber hinaus bestimmt Art. 28 GG das Selbstverwaltungsrecht der Länder, im Rahmen des Grundsatzes des "Aufgabenfindungsrechts" Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrzunehmen und damit gegebenenfalls Privatisierungen auf kommunaler Ebene, z. B. im Bereich der Wasser- und Energieversorgung, vorzunehmen oder im Wege von Rekommunalisierungen rückgängig zu machen. Öffentliche Aufgaben (z.B. Aufgaben der Daseinsvorsorge) müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar vom Staat erledigt werden. [48] Soweit sich der Staat im Wege der Privatisierung aus der Aufgabenerfüllung zurückzieht, behält er unter Umständen Regulierungs-, Überwachungs- und Einstandspflichten, deren genaue Ausgestaltung im konkreten Fall bestimmt werden muss.[49]
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Braunschweig gibt Schulbetrieb in Privathand
Die kommunalen Kassen sind leer, der Sparzwang regiert. Die Privatwirtschaft soll helfen. In Braunschweig ist am Mittwoch das deutschlandweit zweitgrößte Projekt einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (Public-Private Partnership, PPP) gestartet: Das Unternehmen Hochtief hat für 25 Jahre den Betrieb von neun Schulen, drei Kitas und zwei Sporthallen übernommen. Für rund 74 Millionen Euro wird Hochtief die Gebäude in den kommenden Jahren sanieren.
Hochtief beseitigt Schäden - Braunschweig spart Geld
1,5 Millionen Euro pro Jahr spart die Stadt Braunschweig durch die Partnerschaft mit Hochtief, sagte Finanzdezernent Ulrich Stegemann (CDU). Bei den ausgewählten Gebäuden handelt es sich um solche mit einem besonders hohen Sanierungsbedarf. Der Investor kümmert sich auch um Reinigung, Grünpflege und Hausmeisterdienste.
Sanierung bis 2014
Mit Prognosen hielt Finanzdezernent Stegemann sich zurück: Ob das Projekt ein Erfolg wird, werde die Zeit zeigen. Anfang April ist der Sanierungsbeginn für baugenehmigungsfreie Arbeiten an der Heinrich-Büssing-Schule und dem Schulzentrum Heidberg vorgesehen. Bis Herbst 2014 sollen die Sanierungsarbeiten an und in den 14 Gebäuden in Braunschweig abgeschlossen sein.
Auch Hausmeister werden "privatisiert"
Um einige Details der Vereinbarung hatte es im Vorfeld große Diskussionen gegeben. Da das Unternehmen eigene Hausmeister mitbringt, werden die jetzigen in andere öffentliche Gebäude versetzt. Die Schüler des Gymnasiums Raabeschule wollten aber ihren Hausmeister Andreas Nuss behalten und sammelten 500 Unterschriften für seinen Verbleib. Ohne Erfolg: Nuss wurde an eine andere Schule versetzt.
Sandra Arendt von Hochtief zeigte Verständnis für die Schüler. Hausmeister Nuss sei ein Angebot zur Übernahme gemacht worden: "Er hätte dann den Schritt gemacht, von der städtischen Seite zur privaten Seite überzuwechseln. Das war für ihn keine Option, sonst hätten wir ihn gerne an der Schule eingesetzt. Wir sind da völlig offen, wir haben viele Hausmeister, die aus dem öffentlichen Bereich zu uns gewechselt sind."
Quelle
Hochtief beseitigt Schäden - Braunschweig spart Geld
1,5 Millionen Euro pro Jahr spart die Stadt Braunschweig durch die Partnerschaft mit Hochtief, sagte Finanzdezernent Ulrich Stegemann (CDU). Bei den ausgewählten Gebäuden handelt es sich um solche mit einem besonders hohen Sanierungsbedarf. Der Investor kümmert sich auch um Reinigung, Grünpflege und Hausmeisterdienste.
Sanierung bis 2014
Mit Prognosen hielt Finanzdezernent Stegemann sich zurück: Ob das Projekt ein Erfolg wird, werde die Zeit zeigen. Anfang April ist der Sanierungsbeginn für baugenehmigungsfreie Arbeiten an der Heinrich-Büssing-Schule und dem Schulzentrum Heidberg vorgesehen. Bis Herbst 2014 sollen die Sanierungsarbeiten an und in den 14 Gebäuden in Braunschweig abgeschlossen sein.
Auch Hausmeister werden "privatisiert"
Um einige Details der Vereinbarung hatte es im Vorfeld große Diskussionen gegeben. Da das Unternehmen eigene Hausmeister mitbringt, werden die jetzigen in andere öffentliche Gebäude versetzt. Die Schüler des Gymnasiums Raabeschule wollten aber ihren Hausmeister Andreas Nuss behalten und sammelten 500 Unterschriften für seinen Verbleib. Ohne Erfolg: Nuss wurde an eine andere Schule versetzt.
Sandra Arendt von Hochtief zeigte Verständnis für die Schüler. Hausmeister Nuss sei ein Angebot zur Übernahme gemacht worden: "Er hätte dann den Schritt gemacht, von der städtischen Seite zur privaten Seite überzuwechseln. Das war für ihn keine Option, sonst hätten wir ihn gerne an der Schule eingesetzt. Wir sind da völlig offen, wir haben viele Hausmeister, die aus dem öffentlichen Bereich zu uns gewechselt sind."
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