Anspruch auf individuelle Beratung
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Anspruch auf individuelle Beratung
Der Sozialleistungsträger muss Ratsuchende eindeutig über alle Rechte und Pflichten aufklären.
Laut Paragraf 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) gilt: „Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind“.
Leistungsträger sind zum Beispiel die Agenturen für Arbeit, Jobcenter, gesetzliche Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte sowie Integrationsämter.
Die Verpflichtung zur Beratung setzt ein, wenn ein Bürger eben um Beratung oder Information bittet. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich. Auf günstige (Rechts-) Gestaltungsmöglichkeiten für den Bürger muss der Leistungsträger von sich aus hinweisen – die sogenannte Spontanberatung (Bundessozialgericht v. 6.3.2003, B 4 RA 15/02 R).
Aus § 36 SGB I in Verbindung mit § 11 SGB I lässt sich schließen, dass Minderjährige jedenfalls nach Vollendung des 15. Lebensjahres Beratung beantragen und entgegennehmen können, wenn sie Sozialleistungen beantragen wollen.
Es steht im Ermessen des Leistungsträgers, ob er mündlich oder schriftlich berät. Ist eine mündliche Beratung nicht möglich, nicht zumutbar oder ist der Sachverhalt oder die Rechtslage sehr kompliziert und für den Betroffenen nicht fassbar, kann das Ermessen soweit reduziert sein, dass eine Pflicht zur schriftlichen Beratung besteht.
Die Beratung besteht in der individuellen Unterrichtung des Bürgers über dessen konkrete Rechte und Pflichten gegenüber dem Leistungsträger, dessen Beratung der Bürger wünscht. Der Mitarbeiter des Sozialleistungsträgers hat den Bürger also auch und gerade über Ansprüche „gegen“ den Leistungsträger zu beraten.
Die Beratung umfasst die Unterrichtung über tatsächliche (Leistungs-)Umstände, die Rechtslage, die Verwaltungspraxis, über Verwaltungsvorschriften, über Rechtsänderungen und rechtlich ungeklärte Fragen, über das zweckmäßige Verhalten in der konkreten Situation und über nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten.
Der Sozialleistungsträger muss umfassend, vollständig, verständlich und eindeutig beraten. Das Vorlesen von Gesetzestexten reicht nicht aus. Die Übergabe eines Merkblatts kann grundsätzlich ausreichen. Besteht aber ein besonderer Beratungsbedarf, hat der Bürger Anspruch auf individuelle Beratung.
Der Bürger hat einen Anspruch, ein „subjektiv-öffentliches Recht“ auf richtige Beratung. Bei unrichtiger, unvollständiger oder missverständlicher Beratung und hierdurch verursachtem Rechtsnachteil oder Schaden kann dem Betroffenen insbesondere ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehen. Er kann dann beanspruchen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er richtig beraten worden wäre.
BSG v. 6.3.2003, B 4 RA 38/02 R
Quelle
Laut Paragraf 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) gilt: „Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind“.
Leistungsträger sind zum Beispiel die Agenturen für Arbeit, Jobcenter, gesetzliche Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte sowie Integrationsämter.
Die Verpflichtung zur Beratung setzt ein, wenn ein Bürger eben um Beratung oder Information bittet. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich. Auf günstige (Rechts-) Gestaltungsmöglichkeiten für den Bürger muss der Leistungsträger von sich aus hinweisen – die sogenannte Spontanberatung (Bundessozialgericht v. 6.3.2003, B 4 RA 15/02 R).
Aus § 36 SGB I in Verbindung mit § 11 SGB I lässt sich schließen, dass Minderjährige jedenfalls nach Vollendung des 15. Lebensjahres Beratung beantragen und entgegennehmen können, wenn sie Sozialleistungen beantragen wollen.
Es steht im Ermessen des Leistungsträgers, ob er mündlich oder schriftlich berät. Ist eine mündliche Beratung nicht möglich, nicht zumutbar oder ist der Sachverhalt oder die Rechtslage sehr kompliziert und für den Betroffenen nicht fassbar, kann das Ermessen soweit reduziert sein, dass eine Pflicht zur schriftlichen Beratung besteht.
Die Beratung besteht in der individuellen Unterrichtung des Bürgers über dessen konkrete Rechte und Pflichten gegenüber dem Leistungsträger, dessen Beratung der Bürger wünscht. Der Mitarbeiter des Sozialleistungsträgers hat den Bürger also auch und gerade über Ansprüche „gegen“ den Leistungsträger zu beraten.
Die Beratung umfasst die Unterrichtung über tatsächliche (Leistungs-)Umstände, die Rechtslage, die Verwaltungspraxis, über Verwaltungsvorschriften, über Rechtsänderungen und rechtlich ungeklärte Fragen, über das zweckmäßige Verhalten in der konkreten Situation und über nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten.
Der Sozialleistungsträger muss umfassend, vollständig, verständlich und eindeutig beraten. Das Vorlesen von Gesetzestexten reicht nicht aus. Die Übergabe eines Merkblatts kann grundsätzlich ausreichen. Besteht aber ein besonderer Beratungsbedarf, hat der Bürger Anspruch auf individuelle Beratung.
Der Bürger hat einen Anspruch, ein „subjektiv-öffentliches Recht“ auf richtige Beratung. Bei unrichtiger, unvollständiger oder missverständlicher Beratung und hierdurch verursachtem Rechtsnachteil oder Schaden kann dem Betroffenen insbesondere ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehen. Er kann dann beanspruchen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er richtig beraten worden wäre.
BSG v. 6.3.2003, B 4 RA 38/02 R
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