Nicht-EU-Bürger haben Anspruch auf Erziehungsgeld
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Nicht-EU-Bürger haben Anspruch auf Erziehungsgeld
Eltern dürfen nicht vom Erziehungsgeld ausgeschlossen werden, nur weil sie nicht aus Deutschland stammen. Die in Bayern übliche Regelung verstößt gegen den Gleichheitssatz.

Auch Nicht-EU-Bürger haben in Bayern Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Ihr Ausschluss von der Leistung zur Betreuung von Kindern ist verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschied.
Das Gericht entsprach damit der Klage einer Polin, die seit 1984 in Bayern lebt und noch vor Beitritt ihres Heimatstaates Landeserziehungsgeld beantragt hatte. Laut Beschluss muss der Freistaat die Regelung nun bis zum 31. August dieses Jahres ändern. (AZ:1 BvL 14/07)
"Nicht auf Deutsche beschränkt"
Die Haltung Bayerns, das Erziehungsgeld Eltern zu verweigern, die nicht aus der EU stammen, bezeichnete das Gericht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz. „Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ist nicht auf Deutsche beschränkt“, heißt es zur Begründung. Die finanziellen Interessen Bayerns könnten die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger ebenfalls nicht rechtfertigen.
Bayern zahlt als eines von vier Bundesländern ein eigenes einkommensabhängiges Landeserziehungsgeld. Mit der Unterstützung von bis zu 300 Euro ab drei Kindern soll es Eltern ermöglicht werden, sich eine zeitlang intensiv um ihre Kinder kümmern zu können statt arbeiten zu gehen. Das Geld darf nicht auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angerechnet werden.
AFP/dpa/mcz
Quelle

Auch Nicht-EU-Bürger haben in Bayern Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Ihr Ausschluss von der Leistung zur Betreuung von Kindern ist verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschied.
Das Gericht entsprach damit der Klage einer Polin, die seit 1984 in Bayern lebt und noch vor Beitritt ihres Heimatstaates Landeserziehungsgeld beantragt hatte. Laut Beschluss muss der Freistaat die Regelung nun bis zum 31. August dieses Jahres ändern. (AZ:1 BvL 14/07)
"Nicht auf Deutsche beschränkt"
Die Haltung Bayerns, das Erziehungsgeld Eltern zu verweigern, die nicht aus der EU stammen, bezeichnete das Gericht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz. „Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ist nicht auf Deutsche beschränkt“, heißt es zur Begründung. Die finanziellen Interessen Bayerns könnten die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger ebenfalls nicht rechtfertigen.
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