Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Schreibtisch
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Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Schreibtisch
Berlin (dpa/tmn) - Eine Schülerin, die Hartz IV bezieht, kann vom Jobcenter die Bezahlung eines Schreibtisches verlangen. Das gilt nach einem Urteil zumindest, wenn sie keinen anderen Arbeitsplatz hat und es sich um eine erstmalige Anschaffung handelt.
Das Sozialgericht Berlin verhandelte den Fall (Aktenzeichen: S 174 AS 28285/11 WA) eines sechsjährigen Mädchens, das zusammen mit ihrer studierenden Mutter, dem Bruder und der neugeborenen Schwester in einer Dreizimmerwohnung lebt. Im Zusammenhang mit ihrer Einschulung beantragte die Mutter für sie 2008 unter anderem Leistungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches. Den Schreibtisch im Zimmer ihrer Mutter könne sie nicht benutzen, da diese selbst studiere und dort auch die kleine Schwester schlafe. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab.
Das Urteil: Das Jobcenter musste dem Mädchen für den inzwischen aus eigenen Mitteln erworbenen Schreibtisch 70 Euro zahlen. Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches sei eine Erstausstattung für die Wohnung. Darunter fallen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien, entschieden die Richter, wie die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten. Bei dem Mädchen habe ein konkreter Bedarf bestanden. Ein eigener Schreibtisch sei notwendig, um ihr die Erledigung ihrer Hausaufgaben in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die dem Lernerfolg förderlich sei.
Quelle
Das Sozialgericht Berlin verhandelte den Fall (Aktenzeichen: S 174 AS 28285/11 WA) eines sechsjährigen Mädchens, das zusammen mit ihrer studierenden Mutter, dem Bruder und der neugeborenen Schwester in einer Dreizimmerwohnung lebt. Im Zusammenhang mit ihrer Einschulung beantragte die Mutter für sie 2008 unter anderem Leistungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches. Den Schreibtisch im Zimmer ihrer Mutter könne sie nicht benutzen, da diese selbst studiere und dort auch die kleine Schwester schlafe. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab.
Das Urteil: Das Jobcenter musste dem Mädchen für den inzwischen aus eigenen Mitteln erworbenen Schreibtisch 70 Euro zahlen. Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches sei eine Erstausstattung für die Wohnung. Darunter fallen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien, entschieden die Richter, wie die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten. Bei dem Mädchen habe ein konkreter Bedarf bestanden. Ein eigener Schreibtisch sei notwendig, um ihr die Erledigung ihrer Hausaufgaben in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die dem Lernerfolg förderlich sei.
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