Jobcenter zahlt 1440 Euro Mietschulden nicht
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Jobcenter zahlt 1440 Euro Mietschulden nicht
in Mieter, der seine Miete nicht zahlt – das kennt man. Doch was ist, wenn eine Behörde sich weigert zu zahlen?
Manfred Kirschke, er vermietet in der Hugo-Luther-Straße eine 3-Zimmer-Wohnung, hat’s erlebt. Seine Mieter: eine dreiköpfige Familie, deren Miete und Nebenkosten regelmäßig das Jobcenter an ihn zahlt, genauer: 360 Euro kalt plus Nebenkosten.
Bis Juli 2011. Dann stirbt der Mann und die 3-Zimmer-Wohnung wird zu groß für Mutter und Sohn. Sie muss sich eine kleinere suchen – und wird schnell fündig, kündigt den laufenden Mietvertrag fristgerecht zum 30. November und mietet die neue Wohnung zum 1. August an. So weit, so gut. Mutter und Sohn bleiben also erst einmal weiter bei Kirschke wohnen. Die neue Wohnung muss ja schließlich erst renoviert werden, und das kann dauern.
Erst Mitte September ziehen die Beiden aus – und hinterlassen die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand.
Doch es soll noch schlimmer kommen. Denn was passiert? Das Jobcenter, dem die Kopie des neuen Mietvertrages mittlerweile ordnungsgemäß zugegangen ist, zahlt Kirschke ab August keinen einzigen Cent mehr und überweist die Miete stattdessen an den neuen Vermieter. Mit anderen Worten: Kirschke schaut in die Röhre! Mietausfall für ihn: 1440 Euro.
Er wendet sich also ans Jobcenter und erfährt dort: Nein, es habe alles seine Richtigkeit, das Jobcenter zahle die Miete dorthin, wo der Mieter wohnt und gemeldet ist. Und das sei ja hier jetzt die neue Wohnung.
Und das sagt das Jobcenter zu dem Thema: Geschäftsführer Jörg Hornburg bittet um Verständnis, dass er sich zu dem konkreten Fall aus datenrechtlichen Gründen nicht äußern könne. Grundsätzlich sei es aber so: Mit „der Übernahme der individuell angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des Arbeitslosengeldes II“ sichere das Jobcenter das Grundbedürfnis „Wohnen“ ab. Hornburg: „Es können jedoch von uns nur die Kosten für die tatsächlich genutzte Unterkunft übernommen werden.“ Und das auch dann, wenn der Hilfebedürftige zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken gleichzeitig nutzt. Tatsächlich komme es zum Beispiel zu „Überschneidungskosten“ bei Wohnungswechseln.
Da der Mietvertrag zwischen Vermieter und Hilfebedürftigem zustande komme und nicht mit dem Jobcenter, sei die Behörde nicht Mietvertragspartei und hafte nicht für ein Fehlverhalten des Mieters, zum Beispiel bei Schäden an der Wohnung.
Quelle
Manfred Kirschke, er vermietet in der Hugo-Luther-Straße eine 3-Zimmer-Wohnung, hat’s erlebt. Seine Mieter: eine dreiköpfige Familie, deren Miete und Nebenkosten regelmäßig das Jobcenter an ihn zahlt, genauer: 360 Euro kalt plus Nebenkosten.
Bis Juli 2011. Dann stirbt der Mann und die 3-Zimmer-Wohnung wird zu groß für Mutter und Sohn. Sie muss sich eine kleinere suchen – und wird schnell fündig, kündigt den laufenden Mietvertrag fristgerecht zum 30. November und mietet die neue Wohnung zum 1. August an. So weit, so gut. Mutter und Sohn bleiben also erst einmal weiter bei Kirschke wohnen. Die neue Wohnung muss ja schließlich erst renoviert werden, und das kann dauern.
Erst Mitte September ziehen die Beiden aus – und hinterlassen die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand.
Doch es soll noch schlimmer kommen. Denn was passiert? Das Jobcenter, dem die Kopie des neuen Mietvertrages mittlerweile ordnungsgemäß zugegangen ist, zahlt Kirschke ab August keinen einzigen Cent mehr und überweist die Miete stattdessen an den neuen Vermieter. Mit anderen Worten: Kirschke schaut in die Röhre! Mietausfall für ihn: 1440 Euro.
Er wendet sich also ans Jobcenter und erfährt dort: Nein, es habe alles seine Richtigkeit, das Jobcenter zahle die Miete dorthin, wo der Mieter wohnt und gemeldet ist. Und das sei ja hier jetzt die neue Wohnung.
Und das sagt das Jobcenter zu dem Thema: Geschäftsführer Jörg Hornburg bittet um Verständnis, dass er sich zu dem konkreten Fall aus datenrechtlichen Gründen nicht äußern könne. Grundsätzlich sei es aber so: Mit „der Übernahme der individuell angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des Arbeitslosengeldes II“ sichere das Jobcenter das Grundbedürfnis „Wohnen“ ab. Hornburg: „Es können jedoch von uns nur die Kosten für die tatsächlich genutzte Unterkunft übernommen werden.“ Und das auch dann, wenn der Hilfebedürftige zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken gleichzeitig nutzt. Tatsächlich komme es zum Beispiel zu „Überschneidungskosten“ bei Wohnungswechseln.
Da der Mietvertrag zwischen Vermieter und Hilfebedürftigem zustande komme und nicht mit dem Jobcenter, sei die Behörde nicht Mietvertragspartei und hafte nicht für ein Fehlverhalten des Mieters, zum Beispiel bei Schäden an der Wohnung.
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