Staatsangehörigkeitengesetz
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Staatsangehörigkeitengesetz
Staatsangehörigkeit
Von: Tikslbg | Erstellt: 24.01.2011
http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis)
nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der
Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil
deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch
der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht
Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass
er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er
dies nicht zu vertreten hat. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es jedoch nicht, den genauen Zeitpunkt des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es jedoch häufig ankommt. In diesen Fällen
bedarf es eines umfassenden Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungsverhältnisse oder der
Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb nach dem 01.01.2000) zu überprüfen sind. Ist die Prüfung der
Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die
Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen
Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde. Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden
und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage
weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren
Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen
Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die
Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei
anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter,
Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.).
Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke
sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist
nicht eingeführt.
Wird festgestellt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) besitzt,
wird die beantragte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 25,-- €
Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser bei den Behördenleistungen unter dem
Stichwort "Staatsangehörigkeitsurkunde".
Von: Tikslbg | Erstellt: 24.01.2011
http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis)
nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der
Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil
deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch
der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht
Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass
er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er
dies nicht zu vertreten hat. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es jedoch nicht, den genauen Zeitpunkt des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es jedoch häufig ankommt. In diesen Fällen
bedarf es eines umfassenden Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungsverhältnisse oder der
Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb nach dem 01.01.2000) zu überprüfen sind. Ist die Prüfung der
Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die
Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen
Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde. Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden
und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage
weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren
Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen
Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die
Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei
anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter,
Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.).
Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke
sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist
nicht eingeführt.
Wird festgestellt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) besitzt,
wird die beantragte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 25,-- €
Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser bei den Behördenleistungen unter dem
Stichwort "Staatsangehörigkeitsurkunde".
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