Wer war Hans Meier-Branecke
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Wer war Hans Meier-Branecke
Hans Meier-Branecke (* 4. Juli 1900 in Stadtoldendorf; † 10. April 1981 in Braunschweig) war ein deutscher Jurist und NS-Kriegsrichter. Nach 1945 war er Oberlandesgerichtsrat und ab 1950 Senatspräsident am Oberlandesgericht Braunschweig.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft und anschließender Promotion wurde er am 1. Oktober 1932 Amtsgerichtsrat in Schöppenstedt. Meier-Branecke, der Mitglied des Stahlhelms war,[1] trat nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten der NSDAP bei und wurde im Mai 1933 als Mitglied registriert.[1] Im März 1935 trat er in den Justizdienst des Heeres und wurde am 1. Oktober 1935 zum Kriegsgerichtsrat ernannt. Er war Mitglied im NS-Kraftfahrkorps und im NS-Rechtswahrerbund. Im Jahre 1939 wurde er zum Oberkriegsgerichtsrat befördert. Seit April 1941 war er im besetzten Polen tätig und kontrollierte nach dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion als fliegender Armeerichter die dortigen Kriegsrichter. Am 1. Oktober 1943 erfolgte die Ernennung zum Ministerialrat, im Jahre 1944 die Beförderung zum Oberstkriegsgerichtsrat. In der Rechtsabteilung des Oberkommandos des Heeres bestätigte er als Abteilungsleiter zahlreiche Todesurteile. Er war ständiger Mitarbeiter der von Heinrich Dietz herausgegebenen Zeitschrift für Wehrrecht.
Nachdem er im Entnazifizierungsverfahren als unbelastet eingestuft wurde, war Meier-Branecke bereits seit dem 1. November 1945 Landgerichtsrat in Braunschweig. Die Ernennung zum Oberlandesgerichtsrat folgte am 1. Januar 1947. Am 1. September 1950 wurde er Senatspräsident und Vorsitzender des Braunschweiger Straf- und Entschädigungssenats. Zwischen 1959 und 1965 wurden unter seinem Vorsitz mehrere Kommunisten wegen staatsfeindlicher Meinungsäußerungen verurteilt. Im Jahre 1962 wurde durch ihn die Verurteilung von Zeugen Jehovas wegen Wehrdienstverweigerung bestätigt. Er hatte Teil an der abgewiesenen Rehabilitierung der 1944 unter Rechtsbeugung zum Tode verurteilten 19-jährigen Erna Wazinski. Meier-Branecke war bis 1961 Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Richterbundes.
Werk
Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Normen im Verwaltungsrecht. Göttingen 1925 (Dissertation), DNB 570899044.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft und anschließender Promotion wurde er am 1. Oktober 1932 Amtsgerichtsrat in Schöppenstedt. Meier-Branecke, der Mitglied des Stahlhelms war,[1] trat nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten der NSDAP bei und wurde im Mai 1933 als Mitglied registriert.[1] Im März 1935 trat er in den Justizdienst des Heeres und wurde am 1. Oktober 1935 zum Kriegsgerichtsrat ernannt. Er war Mitglied im NS-Kraftfahrkorps und im NS-Rechtswahrerbund. Im Jahre 1939 wurde er zum Oberkriegsgerichtsrat befördert. Seit April 1941 war er im besetzten Polen tätig und kontrollierte nach dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion als fliegender Armeerichter die dortigen Kriegsrichter. Am 1. Oktober 1943 erfolgte die Ernennung zum Ministerialrat, im Jahre 1944 die Beförderung zum Oberstkriegsgerichtsrat. In der Rechtsabteilung des Oberkommandos des Heeres bestätigte er als Abteilungsleiter zahlreiche Todesurteile. Er war ständiger Mitarbeiter der von Heinrich Dietz herausgegebenen Zeitschrift für Wehrrecht.
Nachdem er im Entnazifizierungsverfahren als unbelastet eingestuft wurde, war Meier-Branecke bereits seit dem 1. November 1945 Landgerichtsrat in Braunschweig. Die Ernennung zum Oberlandesgerichtsrat folgte am 1. Januar 1947. Am 1. September 1950 wurde er Senatspräsident und Vorsitzender des Braunschweiger Straf- und Entschädigungssenats. Zwischen 1959 und 1965 wurden unter seinem Vorsitz mehrere Kommunisten wegen staatsfeindlicher Meinungsäußerungen verurteilt. Im Jahre 1962 wurde durch ihn die Verurteilung von Zeugen Jehovas wegen Wehrdienstverweigerung bestätigt. Er hatte Teil an der abgewiesenen Rehabilitierung der 1944 unter Rechtsbeugung zum Tode verurteilten 19-jährigen Erna Wazinski. Meier-Branecke war bis 1961 Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Richterbundes.
Werk
Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Normen im Verwaltungsrecht. Göttingen 1925 (Dissertation), DNB 570899044.
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