Das Existenzminimum
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Das Existenzminimum
Als Existenzminimum (auch: Notbedarf) bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben; dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine medizinische Notfallversorgung.
Wie die Armutsdefinition ist die Definition des Existenzminimums immer kulturspezifisch und relativ.
Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Situation in den deutschsprachigen Ländern
Deutschland
In seinem Kernelement betrifft der Begriff Existenzminimum zunächst die physiologische Existenz des Bürgers: „Dieses Kernelement ist Gegenstand des originären verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs aus Art. 1 Abs. 1 GG.“[1] Ein neuer Ansatz zu dieser aktueller werdenden Problematik ist ein Bedingungsloses Grundeinkommen.
Soziokulturelles Existenzminimum
Aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1, Absatz 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) in Verbindung mit dem Sozialstaatspostulat des Artikel 20 leitet sich in Deutschland nicht nur die sozialstaatliche Praxis ab[2][3], den Sozialhilfesatz als minimale Grundversorgung jedem Bedürftigen zu gewährleisten. Hierauf besteht vielmehr ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch (BVerwGE 1, 159).
Die Sozialgerichte haben den Begriff des soziokulturellen Existenzminimums geprägt. Er umfasst den Bedarf, der notwendig ist, um bei sparsamem Wirtschaften am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Die Höhe der Regelsätze und des Regelbedarfs des Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt werden aufgrund statistischer Erhebungen festgelegt. Maßgeblich sind die Ausgaben des ärmsten Fünftels der nach ihren Nettoeinkommen geordneten Einpersonenhaushalte, bereinigt um die Sozialhilfeempfänger. Dabei werden nicht die Preise eines politisch gesetzten Warenkorbes berücksichtigt, sondern die durch Befragungen ermittelten tatsächlichen Ausgaben. An den statistisch ermittelten Werten werden teilweise erhebliche Abschläge vorgenommen, um zwischen Erwerbstätigen und Beziehern der Grundsicherungsleistung einen deutlichen Abstand zu schaffen (das sogenannte Lohnabstandsgebot[4]). Kritiker bemängeln, dass infolge von sachlich nicht gerechtfertigten Abschlägen das (real erforderliche) soziokulturelle Existenzminimum erheblich unterschritten werde.[5][6][7]
Schuldrechtliches Existenzminimum
Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 850c ZPO liegt seit dem 1. Juli 2013 bei einer alleinstehenden Person bei 1.045,04 € netto pro Monat[8].
Nachdem der Bundesgesetzgeber den Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 weiter auf 8.354 EUR erhöhen wird, steht schon jetzt (Stand: Juli 2013) fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 1. Juli 2015 erneut angepasst werden wird. Die Freibeträge steigen dann um weitere 2,72 Prozent, was ab dem 1. Juli 2015 zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 EUR führen wird.[9]
In der europäischen Sozialcharta ist das angemessene (Mindest-)Entgelt mit 68 % des nationalen Durchschnittsstundenlohns taxiert, der in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2013 bei 15,89 € brutto liegt und somit zu einem angemessenen Entgelt von 10,80 € brutto pro Stunde führt.
Steuerrechtliches Existenzminimum
Das einkommensteuerliche Existenzminimum darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geringer sein als das sozialhilferechtlich definierte sogenannte „sächliche Existenzminimum“, das für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist (Grundfreibetrag).[11][12][13][14][15]
Für das Berichtsjahr 2008 beispielsweise prognostizierte die Bundesregierung in ihrem „Sechsten Existenzminimumbericht“[10] einen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf eines Alleinstehenden von 7.140 Euro (siehe nebenstehende Tabelle), für Ehepaare 12.276 Euro, für ein Kind[16][17] 3.648 Euro. Das einkommensteuerliche Existenzminimum dagegen belief sich für Alleinstehende auf 7.664 Euro und für Ehepaare auf 15.328 Euro. Der Kinderfreibetrag betrug 3648 Euro - zuzüglich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 2160 Euro summierten sich die steuerlichen Freibeträge damit pro Kind auf 5.808 Euro.
Die Steuerfreiheit des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie ist im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips ein Verfassungsgebot. Neben dem Grundfreibetrag gibt es noch Steuerabzüge, welche die Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleisten sollen.
entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)[10]
Vgl. Seite 5, Übersicht 3 (PDF; 202 kB)
Allein-
stehende Ehepaare Kinder
Regelsatz (pro Jahr) 4140 7.464 2676
Kosten der Unterkunft
(pro Jahr) 2364 4.020 804
Heizkosten (pro Jahr) 636 792 168
sächliches
Existenzminimum 7.140 12.276 3648
steuerlicher
Freibetrag 7.664*) 15.328 3648*)
*) Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074.
Existenzminimumbericht der Bundesregierung
Der Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (kurz: Existenzminimumbericht) wird seit 1995 von der deutschen Bundesregierung zunächst alle drei, inzwischen alle zwei Jahre vorgelegt. Er trifft Aussagen zur aktuellen Höhe des steuerbefreiten Existenzminimums. Daran orientiert sich auch das Kindergeld.
Österreich
Eine andere Definition des Existenzminimums als in Deutschland ergibt sich aus der Existenzminimumverordnung der Republik Österreich, in der das nichtpfändbare Einkommen festgelegt wird. Eine Ausnahme bildet der Anspruch auf Kindesunterhalt: Forderungen gegen barunterhaltspflichtige Elternteile sind auch zulässig, wenn deren Existenzminimum um 25 % unterschritten wird. (Beispiel: Existenzminimum-Verordnung 2002 - ExMinV 2002, Republik Österreich). Danach hängt das Existenzminimum vom eigenen Einkommen ab.
Schweiz
Zu unterscheiden sind in der Schweiz de lege lata das sozialhilferechtliche und das schuldbetreibungsrechtliche Existenzminimum. Anspruch auf Sozialhilfe zur Abdeckung des Existenzminimums hat jeder Mensch in der Schweiz, solange er sich nicht illegal im Land aufhält.
Das Existenzminimum berechnet sich oftmals an den Mietkosten einer einfachen, zweckmäßigen Wohnung, den Krankenkassenprämien inklusive Selbstbehalt sowie rund CHF 1000 für einen Ein-Personen-Haushalt bzw. CHF 1500 für einen 2-Personen-Haushalt. Bei Menschen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen oder in Ausbildung sind, wird ein Zuschlag für berufsbedingte Auslagen gewährt. Einen Anhaltspunkt geben die unverbindlichen Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die einzelnen Kantone und Gemeinden berechnen die Höhe des Existenzminimums unterschiedlich.
Wurde einer Person gemäß dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) der Lohn gepfändet, kommen bei der Berechnung des Existenzminimums die schuldbetreibungsrechtlichen Richtlinien zur Anwendung. Diese Richtlinien können kantonal unterschiedlich ausgestaltet sein.
Hilfsangebote diverser nichtstaatlicher Organisationen
Eine konkrete Hilfe für Menschen, die finanziell am Existenzminimum leben, können Projekte von diversen nichtstaatlichen Organisationen sein. Zum Beispiel karitative Einrichtungen wie Kleiderkammern, die „Tafeln“ oder Suppenküchen, aber auch Einrichtungen die grundsätzlich allen Menschen offenstehen, wie der so genannte Umsonstladen.
Anfang des 20. Jahrhunderts
„Der zur Erhaltung der vollen Leistungsfähigkeit notwendige Existenzbedarf eines gewöhnlichen Landarbeiters oder ungelernten städtischen Tagelöhners und seiner Familie […] besteht, so kann man sagen, aus einer guten Wohnung mit mehreren Zimmern, aus warmer Kleidung mit etwas Wechsel in Unterkleidern, frischem Wasser, reichlicher Getreidenahrung, mäßig viel Milch, Fleisch, ein wenig Tee etc. und aus etwas Bildung und Erholung; schließlich ist erforderlich, dass die Arbeit seiner Frau genug Zeit lässt, um ihr die ordentliche Erfüllung ihrer Pflichten als Mutter und Gattin zu ermöglichen. Wenn ungelernte Arbeiter in irgend einer Gegend eines dieser Dinge entbehren müssen, so wird ihre Leistungsfähigkeit in der selben Weise leiden, wie die eines Pferdes, das nicht sorgfältig gepflegt wird, oder einer Dampfmaschine, welche ungenügend gespeist wird. Jede Konsumtion bis zu dieser Grenze ist absolut produktive Konsumtion.“
– Alfred Marshall: Das Existenzminimum aus ökonomischer Sicht: Handbuch der Volkswirtschaftslehre, Stuttgart Berlin 1905, S. 115.[18]
Quelle - literatur & einzelnachweise
Wie die Armutsdefinition ist die Definition des Existenzminimums immer kulturspezifisch und relativ.
Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Situation in den deutschsprachigen Ländern
Deutschland
In seinem Kernelement betrifft der Begriff Existenzminimum zunächst die physiologische Existenz des Bürgers: „Dieses Kernelement ist Gegenstand des originären verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs aus Art. 1 Abs. 1 GG.“[1] Ein neuer Ansatz zu dieser aktueller werdenden Problematik ist ein Bedingungsloses Grundeinkommen.
Soziokulturelles Existenzminimum
Aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1, Absatz 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) in Verbindung mit dem Sozialstaatspostulat des Artikel 20 leitet sich in Deutschland nicht nur die sozialstaatliche Praxis ab[2][3], den Sozialhilfesatz als minimale Grundversorgung jedem Bedürftigen zu gewährleisten. Hierauf besteht vielmehr ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch (BVerwGE 1, 159).
Die Sozialgerichte haben den Begriff des soziokulturellen Existenzminimums geprägt. Er umfasst den Bedarf, der notwendig ist, um bei sparsamem Wirtschaften am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Die Höhe der Regelsätze und des Regelbedarfs des Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt werden aufgrund statistischer Erhebungen festgelegt. Maßgeblich sind die Ausgaben des ärmsten Fünftels der nach ihren Nettoeinkommen geordneten Einpersonenhaushalte, bereinigt um die Sozialhilfeempfänger. Dabei werden nicht die Preise eines politisch gesetzten Warenkorbes berücksichtigt, sondern die durch Befragungen ermittelten tatsächlichen Ausgaben. An den statistisch ermittelten Werten werden teilweise erhebliche Abschläge vorgenommen, um zwischen Erwerbstätigen und Beziehern der Grundsicherungsleistung einen deutlichen Abstand zu schaffen (das sogenannte Lohnabstandsgebot[4]). Kritiker bemängeln, dass infolge von sachlich nicht gerechtfertigten Abschlägen das (real erforderliche) soziokulturelle Existenzminimum erheblich unterschritten werde.[5][6][7]
Schuldrechtliches Existenzminimum
Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 850c ZPO liegt seit dem 1. Juli 2013 bei einer alleinstehenden Person bei 1.045,04 € netto pro Monat[8].
Nachdem der Bundesgesetzgeber den Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 weiter auf 8.354 EUR erhöhen wird, steht schon jetzt (Stand: Juli 2013) fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 1. Juli 2015 erneut angepasst werden wird. Die Freibeträge steigen dann um weitere 2,72 Prozent, was ab dem 1. Juli 2015 zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 EUR führen wird.[9]
In der europäischen Sozialcharta ist das angemessene (Mindest-)Entgelt mit 68 % des nationalen Durchschnittsstundenlohns taxiert, der in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2013 bei 15,89 € brutto liegt und somit zu einem angemessenen Entgelt von 10,80 € brutto pro Stunde führt.
Steuerrechtliches Existenzminimum
Das einkommensteuerliche Existenzminimum darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geringer sein als das sozialhilferechtlich definierte sogenannte „sächliche Existenzminimum“, das für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist (Grundfreibetrag).[11][12][13][14][15]
Für das Berichtsjahr 2008 beispielsweise prognostizierte die Bundesregierung in ihrem „Sechsten Existenzminimumbericht“[10] einen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf eines Alleinstehenden von 7.140 Euro (siehe nebenstehende Tabelle), für Ehepaare 12.276 Euro, für ein Kind[16][17] 3.648 Euro. Das einkommensteuerliche Existenzminimum dagegen belief sich für Alleinstehende auf 7.664 Euro und für Ehepaare auf 15.328 Euro. Der Kinderfreibetrag betrug 3648 Euro - zuzüglich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 2160 Euro summierten sich die steuerlichen Freibeträge damit pro Kind auf 5.808 Euro.
Die Steuerfreiheit des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie ist im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips ein Verfassungsgebot. Neben dem Grundfreibetrag gibt es noch Steuerabzüge, welche die Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleisten sollen.
entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)[10]
Vgl. Seite 5, Übersicht 3 (PDF; 202 kB)
Allein-
stehende Ehepaare Kinder
Regelsatz (pro Jahr) 4140 7.464 2676
Kosten der Unterkunft
(pro Jahr) 2364 4.020 804
Heizkosten (pro Jahr) 636 792 168
sächliches
Existenzminimum 7.140 12.276 3648
steuerlicher
Freibetrag 7.664*) 15.328 3648*)
*) Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074.
Existenzminimumbericht der Bundesregierung
Der Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (kurz: Existenzminimumbericht) wird seit 1995 von der deutschen Bundesregierung zunächst alle drei, inzwischen alle zwei Jahre vorgelegt. Er trifft Aussagen zur aktuellen Höhe des steuerbefreiten Existenzminimums. Daran orientiert sich auch das Kindergeld.
Österreich
Eine andere Definition des Existenzminimums als in Deutschland ergibt sich aus der Existenzminimumverordnung der Republik Österreich, in der das nichtpfändbare Einkommen festgelegt wird. Eine Ausnahme bildet der Anspruch auf Kindesunterhalt: Forderungen gegen barunterhaltspflichtige Elternteile sind auch zulässig, wenn deren Existenzminimum um 25 % unterschritten wird. (Beispiel: Existenzminimum-Verordnung 2002 - ExMinV 2002, Republik Österreich). Danach hängt das Existenzminimum vom eigenen Einkommen ab.
Schweiz
Zu unterscheiden sind in der Schweiz de lege lata das sozialhilferechtliche und das schuldbetreibungsrechtliche Existenzminimum. Anspruch auf Sozialhilfe zur Abdeckung des Existenzminimums hat jeder Mensch in der Schweiz, solange er sich nicht illegal im Land aufhält.
Das Existenzminimum berechnet sich oftmals an den Mietkosten einer einfachen, zweckmäßigen Wohnung, den Krankenkassenprämien inklusive Selbstbehalt sowie rund CHF 1000 für einen Ein-Personen-Haushalt bzw. CHF 1500 für einen 2-Personen-Haushalt. Bei Menschen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen oder in Ausbildung sind, wird ein Zuschlag für berufsbedingte Auslagen gewährt. Einen Anhaltspunkt geben die unverbindlichen Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die einzelnen Kantone und Gemeinden berechnen die Höhe des Existenzminimums unterschiedlich.
Wurde einer Person gemäß dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) der Lohn gepfändet, kommen bei der Berechnung des Existenzminimums die schuldbetreibungsrechtlichen Richtlinien zur Anwendung. Diese Richtlinien können kantonal unterschiedlich ausgestaltet sein.
Hilfsangebote diverser nichtstaatlicher Organisationen
Eine konkrete Hilfe für Menschen, die finanziell am Existenzminimum leben, können Projekte von diversen nichtstaatlichen Organisationen sein. Zum Beispiel karitative Einrichtungen wie Kleiderkammern, die „Tafeln“ oder Suppenküchen, aber auch Einrichtungen die grundsätzlich allen Menschen offenstehen, wie der so genannte Umsonstladen.
Anfang des 20. Jahrhunderts
„Der zur Erhaltung der vollen Leistungsfähigkeit notwendige Existenzbedarf eines gewöhnlichen Landarbeiters oder ungelernten städtischen Tagelöhners und seiner Familie […] besteht, so kann man sagen, aus einer guten Wohnung mit mehreren Zimmern, aus warmer Kleidung mit etwas Wechsel in Unterkleidern, frischem Wasser, reichlicher Getreidenahrung, mäßig viel Milch, Fleisch, ein wenig Tee etc. und aus etwas Bildung und Erholung; schließlich ist erforderlich, dass die Arbeit seiner Frau genug Zeit lässt, um ihr die ordentliche Erfüllung ihrer Pflichten als Mutter und Gattin zu ermöglichen. Wenn ungelernte Arbeiter in irgend einer Gegend eines dieser Dinge entbehren müssen, so wird ihre Leistungsfähigkeit in der selben Weise leiden, wie die eines Pferdes, das nicht sorgfältig gepflegt wird, oder einer Dampfmaschine, welche ungenügend gespeist wird. Jede Konsumtion bis zu dieser Grenze ist absolut produktive Konsumtion.“
– Alfred Marshall: Das Existenzminimum aus ökonomischer Sicht: Handbuch der Volkswirtschaftslehre, Stuttgart Berlin 1905, S. 115.[18]
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