Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV)
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Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV)
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (auch: Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK, WVRK), engl. Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT)) regelt das Recht der Verträge zwischen Staaten. Damit ist es ein grundlegender völkerrechtlicher Vertrag.
Zustandekommen
Zwei Resolutionen der UNO-Generalversammlung folgend, kam zweimal, 1968 und 1969, die United Nations Conference on the Law of Treaties in Wien in der neuen Hofburg zusammen, um über den Vertragstext zu beraten. In seiner endgültigen Fassung wurde dieser 1969 angenommen und zur Unterzeichnung freigegeben. Das Original des Abschlussdokuments lagert im Archiv des Außenministeriums der Republik Österreich. Der Vertrag trat am 27. Januar 1980 in Kraft, nachdem ihm Togo als 35. Vertragsstaat beigetreten war.
Geltungsbereich
Es gilt für alle ihm beigetretenen Staaten; mit Stand 1. Januar 2015 sind dies 114.[1] Auch bedeutende Staaten wie die USA oder Frankreich sind bislang nicht beigetreten. Für Deutschland gilt das Übereinkommen seit dem 20. August 1987. Es gilt nur für Verträge, die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden. Da die Konvention in weiten Teilen jedoch nur bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können die meisten ihrer Bestimmungen auch auf Verträge angewandt werden, die abgeschlossen wurden, ohne dass die beteiligten Staaten ihr beigetreten waren.[2]
Die rechtsdogmatische Schwäche des WÜRV besteht darin, dass es selbst nur ein Vertrag ist und somit keinen höheren Rang hat als die Verträge, für die seine Regelungen gelten sollen. Theoretisch wäre es also möglich, dass in einem zu schließenden Vertrage ausdrücklich von den Bestimmungen des WÜRV abgewichen wird.
Inhalt
Zum Regelungsinhalt gehört das Recht über den Abschluss und das Inkrafttreten von zwischenstaatlichen Verträgen. Dazu gehören Regelungen darüber, wer einen Staat wirksam vertreten kann in Artikel 7[3] und wie ein Staat einem Vertrag zustimmen kann in Artikel 11[4]. Bedeutend ist die Regelung in Artikel 18, dass ein Staat, der seinen Beitritt zu einem Vertrag etwa durch dessen Unterzeichnung signalisiert, aber diesen noch nicht ratifiziert hat, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würde (Frustrationsverbot).[5] Außerdem bestimmt Artikel 53, dass Verträge, die bei Abschluss im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des universellen Völkerrechts (ius cogens) stehen, nichtig sind.[6]
Vorbehalte
Staaten dürfen unter festgelegten Voraussetzungen auch Vorbehalte gegen Teile eines Vertrages äußern, sofern die anderen Vertragspartner dies zulassen, dann gelten diese Regelungen des Vertrages gegen den den Vorbehalt aussprechenden Staat nur im Rahmen dieses Vorbehalts. Schweigen gilt als Annahme. Bei einem Protest wird die betroffene Bestimmung nicht angewandt. Ein Staat kann auch einen Protest mit Ausschluss der Vertragswirkung einbringen. Nach Artikel 19[7] darf ein Vorbehalt nur dann eingebracht werden, wenn der Vertrag ihn nicht verbietet oder der Vertrag nicht vorsieht, „dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört“, oder nicht in sonstigen Fällen „der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist“. Des Weiteren werden die Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen geregelt. Dabei wird auch der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda festgeschrieben. Auch die Auslegungsregeln entsprechen weitgehend den allgemeinen Regeln, die auch im nationalen Recht gelten. Im Gegensatz zum nationalen Recht kann jedoch Völkervertragsrecht durch Gewohnheitsrecht überlagert und somit geändert werden.
Vertragsparteien
Vertragsstaaten
Bis Januar 2015 haben 112 UN-Mitgliedstaaten sowie der Heilige Stuhl und der Staat Palästina das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ratifiziert:
In Afrika: Ägypten, Algerien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Guinea, Kamerun, Lesotho, Liberia, Libyen, Malawi, Mali, Marokko, Mauritius, Mosambik, Niger, Nigeria, Republik Kongo, Ruanda, Senegal, Sudan, Tansania, Togo, Tunesien, Zentralafrikanische Republik.
In Amerika: Argentinien, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Jamaika, Kanada, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Panama, Paraguay, Peru, Surinam, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay.
In Asien: Armenien, Volksrepublik China, Georgien, Japan, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Oman, Osttimor, Philippinen, Russland, Saudi-Arabien, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Vietnam.
In Europa: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Zypern.
In Ozeanien: Australien, Kiribati, Nauru, Neuseeland, Salomonen.
Folgende Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht:
Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Elfenbeinküste, El Salvador, Ghana, Iran, Kambodscha, Kenia, Madagaskar, Nepal, Pakistan, Trinidad und Tobago, Sambia, Vereinigte Staaten von Amerika.
Fundstellen
BGBl. 1985 II, S. 927 ff. (Sartorius II, Nr. 320)
UNTS Vol. 1155 S. 331
Verwandte Abkommen
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986 ähnelt dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge deutlich, erweitert es jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung internationaler Organisationen. Da 35 Staaten es ratifizieren müssen (Stand 2009: 41 Ratifikationen, davon 29 von Staaten) ist es noch nicht in Kraft getreten.
Quelle
Zustandekommen
Zwei Resolutionen der UNO-Generalversammlung folgend, kam zweimal, 1968 und 1969, die United Nations Conference on the Law of Treaties in Wien in der neuen Hofburg zusammen, um über den Vertragstext zu beraten. In seiner endgültigen Fassung wurde dieser 1969 angenommen und zur Unterzeichnung freigegeben. Das Original des Abschlussdokuments lagert im Archiv des Außenministeriums der Republik Österreich. Der Vertrag trat am 27. Januar 1980 in Kraft, nachdem ihm Togo als 35. Vertragsstaat beigetreten war.
Geltungsbereich
Es gilt für alle ihm beigetretenen Staaten; mit Stand 1. Januar 2015 sind dies 114.[1] Auch bedeutende Staaten wie die USA oder Frankreich sind bislang nicht beigetreten. Für Deutschland gilt das Übereinkommen seit dem 20. August 1987. Es gilt nur für Verträge, die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden. Da die Konvention in weiten Teilen jedoch nur bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können die meisten ihrer Bestimmungen auch auf Verträge angewandt werden, die abgeschlossen wurden, ohne dass die beteiligten Staaten ihr beigetreten waren.[2]
Die rechtsdogmatische Schwäche des WÜRV besteht darin, dass es selbst nur ein Vertrag ist und somit keinen höheren Rang hat als die Verträge, für die seine Regelungen gelten sollen. Theoretisch wäre es also möglich, dass in einem zu schließenden Vertrage ausdrücklich von den Bestimmungen des WÜRV abgewichen wird.
Inhalt
Zum Regelungsinhalt gehört das Recht über den Abschluss und das Inkrafttreten von zwischenstaatlichen Verträgen. Dazu gehören Regelungen darüber, wer einen Staat wirksam vertreten kann in Artikel 7[3] und wie ein Staat einem Vertrag zustimmen kann in Artikel 11[4]. Bedeutend ist die Regelung in Artikel 18, dass ein Staat, der seinen Beitritt zu einem Vertrag etwa durch dessen Unterzeichnung signalisiert, aber diesen noch nicht ratifiziert hat, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würde (Frustrationsverbot).[5] Außerdem bestimmt Artikel 53, dass Verträge, die bei Abschluss im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des universellen Völkerrechts (ius cogens) stehen, nichtig sind.[6]
Vorbehalte
Staaten dürfen unter festgelegten Voraussetzungen auch Vorbehalte gegen Teile eines Vertrages äußern, sofern die anderen Vertragspartner dies zulassen, dann gelten diese Regelungen des Vertrages gegen den den Vorbehalt aussprechenden Staat nur im Rahmen dieses Vorbehalts. Schweigen gilt als Annahme. Bei einem Protest wird die betroffene Bestimmung nicht angewandt. Ein Staat kann auch einen Protest mit Ausschluss der Vertragswirkung einbringen. Nach Artikel 19[7] darf ein Vorbehalt nur dann eingebracht werden, wenn der Vertrag ihn nicht verbietet oder der Vertrag nicht vorsieht, „dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört“, oder nicht in sonstigen Fällen „der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist“. Des Weiteren werden die Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen geregelt. Dabei wird auch der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda festgeschrieben. Auch die Auslegungsregeln entsprechen weitgehend den allgemeinen Regeln, die auch im nationalen Recht gelten. Im Gegensatz zum nationalen Recht kann jedoch Völkervertragsrecht durch Gewohnheitsrecht überlagert und somit geändert werden.
Vertragsparteien
Vertragsstaaten
Bis Januar 2015 haben 112 UN-Mitgliedstaaten sowie der Heilige Stuhl und der Staat Palästina das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ratifiziert:
In Afrika: Ägypten, Algerien, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Guinea, Kamerun, Lesotho, Liberia, Libyen, Malawi, Mali, Marokko, Mauritius, Mosambik, Niger, Nigeria, Republik Kongo, Ruanda, Senegal, Sudan, Tansania, Togo, Tunesien, Zentralafrikanische Republik.
In Amerika: Argentinien, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Jamaika, Kanada, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Panama, Paraguay, Peru, Surinam, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay.
In Asien: Armenien, Volksrepublik China, Georgien, Japan, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Oman, Osttimor, Philippinen, Russland, Saudi-Arabien, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Vietnam.
In Europa: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Zypern.
In Ozeanien: Australien, Kiribati, Nauru, Neuseeland, Salomonen.
Folgende Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht:
Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Elfenbeinküste, El Salvador, Ghana, Iran, Kambodscha, Kenia, Madagaskar, Nepal, Pakistan, Trinidad und Tobago, Sambia, Vereinigte Staaten von Amerika.
Fundstellen
BGBl. 1985 II, S. 927 ff. (Sartorius II, Nr. 320)
UNTS Vol. 1155 S. 331
Verwandte Abkommen
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986 ähnelt dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge deutlich, erweitert es jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung internationaler Organisationen. Da 35 Staaten es ratifizieren müssen (Stand 2009: 41 Ratifikationen, davon 29 von Staaten) ist es noch nicht in Kraft getreten.
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