Die Öffentliche Hand
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Die Öffentliche Hand
Hört sich sehr öffentlich an, aber ist sie aber nicht.
Manche verstehen diese darunter.
oder diese
oder aber diese
Geschweige diese:
oder solche
Nun damit nicht wieder irgendwelche fantasien des Bildungsbürgertums entstehen, erklären wir das mal.
Öffentliche Hand ist ein Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind.
Begriffsumfang
Der Begriff „öffentliche Hand“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, der auch im Gesetz erwähnt wird (§ 141 SGB IX befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand; Art. 126 AEU-V befasst sich mit den Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand). Auch das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff, wenn es das Eigentum an kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung der öffentlichen Hand zufallen lässt.[1] In Art. 2 der EU-Transparenzrichtlinie[2] ist davon die Rede, dass der Staat sowie andere Gebietskörperschaften als öffentliche Hand anzusehen sind.
In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor“ die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:
Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.
Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören die Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie bestimmte Sondervermögen (Sondervermögen des Bundes). Diese zweite Ebene ist das Aggregat für die Maastricht-Kriterien im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf.[3]
In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.
Tätigkeitsgebiete
Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschaftlich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen - gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen[4] zur wirtschaftlichen Betätigung - zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.
Siehe auch
Fiskus
Public Social Private Partnership
Quelle
Manche verstehen diese darunter.
oder diese
oder aber diese
Geschweige diese:
oder solche
Nun damit nicht wieder irgendwelche fantasien des Bildungsbürgertums entstehen, erklären wir das mal.
Öffentliche Hand ist ein Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind.
Begriffsumfang
Der Begriff „öffentliche Hand“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, der auch im Gesetz erwähnt wird (§ 141 SGB IX befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand; Art. 126 AEU-V befasst sich mit den Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand). Auch das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff, wenn es das Eigentum an kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung der öffentlichen Hand zufallen lässt.[1] In Art. 2 der EU-Transparenzrichtlinie[2] ist davon die Rede, dass der Staat sowie andere Gebietskörperschaften als öffentliche Hand anzusehen sind.
In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor“ die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:
Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.
Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören die Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie bestimmte Sondervermögen (Sondervermögen des Bundes). Diese zweite Ebene ist das Aggregat für die Maastricht-Kriterien im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf.[3]
In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.
Tätigkeitsgebiete
Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschaftlich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen - gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen[4] zur wirtschaftlichen Betätigung - zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.
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