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EU-Konvergenzkriterien

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EU-Konvergenzkriterien Empty EU-Konvergenzkriterien

Beitrag  checker Mi Nov 30, 2016 10:07 am

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich 1992 durch den Vertrag von Maastricht gegenseitig erstmals zu den EU-Konvergenzkriterien (zumeist Maastricht-Kriterien genannt) verpflichtet. Diese Kriterien bestehen aus fiskalischen und monetären Vorgabewerten.

Die Kriterien haben das vorrangige Ziel, in der EU und insbesondere in der entstehenden Eurozone eine Harmonisierung der Leistungsfähigkeiten der einzelnen nationalen Wirtschaftsräume in der EU zu fördern und damit auch eine grundsätzliche wirtschaftliche Stabilität und Solidität der EU zu bezwecken. Heute befindet sich die Mehrzahl der Konvergenzkriterien in Art. 126 und Art. 140 AEU-Vertrag. Im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts gelten einige der Kriterien auch nach dem Beitritt zur Währungsunion weiter. Die Regelungen hierfür sind in Art. 126 AEU-Vertrag festgehalten.

Hierbei handelt es sich um folgende Kriterien:

Preisniveaustabilität: Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen.
Finanzlage der öffentlichen Hand: (Art. 126 AEU-Vertrag)
Der staatliche Schuldenstand darf nicht mehr als 60 % des Bruttoinlandsprodukts betragen
Das jährliche Haushaltsdefizit darf nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsprodukts betragen
Wechselkursstabilität: Der Staat muss mindestens zwei Jahre lang ohne Abwertung am Wechselkursmechanismus II teilgenommen haben. Dabei darf die Währung des Landes nur in einer bestimmten Wechselkursbandbreite (meist 15 %) vom Eurokurs abweichen; bei größeren Abweichungen muss die Zentralbank des Landes intervenieren.
Langfristige Zinssätze: Der Zinssatz langfristiger Staatsanleihen darf nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen.

Unter Ökonomen ist es höchst umstritten, inwiefern die Konvergenzkriterien tatsächlich geeignet sind, um den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Euroländer zu gewährleisten. So nimmt die Theorie optimaler Währungsräume noch weitere Kriterien, etwa die Intensität des Handels zwischen den verschiedenen Staaten in den Blick. Kritisiert wird auch, dass die Konvergenzkriterien ausschließlich auf Stabilität abzielen und keinerlei gemeinschaftliche Konjunkturpolitik vorsehen.

Vor dem Inkrafttreten der Europäischen Währungsunion Anfang 1999 war umstritten, wie eng die Konvergenzkriterien auszulegen seien, da bei der Festlegung des Vertragstextes nicht alle Mitgliedstaaten die Kriterien erfüllten. Insbesondere die Teilnahme von Griechenland und Italien war zunächst unsicher. Letztlich wurden die Kriterien jedoch von allen Mitgliedstaaten, die dies wollten, scheinbar erfüllt. Wie sich später herausstellte, hatte Griechenland jedoch falsche Zahlen übermittelt. Großbritannien und Dänemark nehmen aufgrund einer Ausnahmeregelung nicht an der Währungsunion teil; Schweden beschloss nach einem ablehnenden Referendum über die Euro-Einführung, eines der Konvergenzkriterien, nämlich die Wechselkursstabilität, gezielt zu verletzen, um seiner vertraglichen Verpflichtung zur Euro-Einführung nicht nachkommen zu müssen. Von den seit der EU-Erweiterung 2004 beigetretenen Staaten erfüllen die Konvergenzkriterien bislang nur Malta, Zypern, Slowenien, die Slowakei und Estland, die alle seitdem auch den Euro eingeführt haben. Die übrigen Staaten streben eine Annäherung an die Konvergenzkriterien an.

Die Kriterien vor dem Beitritt

Die Konvergenzkriterien werden in Art. 140 Abs. 1 AEU-Vertrag allgemein formuliert und im dazugehörigen Protokoll Nr. 13 näher definiert. Sie umfassen im Einzelnen die Stabilität des Preisniveaus, der öffentlichen Haushalte, der Wechselkurse zu den übrigen EU-Staaten und des langfristigen Nominalzinssatzes. Diese wird entweder relativ zu den jeweils stabilsten Mitgliedstaaten oder nach bestimmten festen Kriterien gemessen. Das Kriterium der Haushaltsstabilität teilt sich in zwei Unterkriterien auf, nämlich zum einen die jährliche Neuverschuldung, zum anderen der gesamte öffentliche Schuldenstand. Die genaueren Erläuterungen dazu finden sich in Protokoll Nr. 12 zum AEU-Vertrag.

Preisniveaustabilität

EU-Konvergenzkriterien Inflationsraten_Eurozone
Grafik 1: Inflationsraten der Euro-Länder im Vergleich zum Vorjahr in %[1]

EU-Konvergenzkriterien Inflationsraten_Nicht-Eurozone
Grafik 2: Inflationsraten der Nicht-Euro-Länder im Vergleich zum Vorjahr in %[1]



„Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“

– Art. 140 AEU-Vertrag

Als erstes Konvergenzkriterium wird die Inflationsrate herangezogen, die maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten Mitgliedsländer des Vorjahres liegen darf. Die Inflationsrate wird nach dem Verbraucherpreisindex bemessen, wobei berücksichtigt wird, dass die Indizes verschiedener Mitgliedstaaten teils auf unterschiedlichen Warenkörben beruhen.

Im Jahr 2010 lag der Referenzwert bei 1 %. Es wurde das ungewichtete arithmetische Mittel der Teuerungsraten der EU-Länder Portugal (−0,8 %), Estland (−0,7 %) und Belgien (−0,1 %) genommen, bei denen sich ein Durchschnittswert von −0,5 % ergab. Erfolgt die Addition mit 1,5 Prozentpunkten ergibt sich ein Referenzwert von 1,0 %. Irlands Preisentwicklung wurde als Ausnahme betrachtet. Dort lag die durchschnittliche Inflationsrate im Betrachtungszeitraum (April 2009-März 2010) bei −2,3 %. Als Grund hierfür wurden länderspezifische Faktoren, wie z. B. der außergewöhnlich starke Konjunktureinbruch mit dem damit verbundenen starken Rückgang der Löhne genannt. Diese Inflationsrate hätte somit die Berechnung des Referenzwertes verzerrt. Auch früher wurden solche Ausnahmen schon angewandt. Eine Ausnahme trifft laut EZB dann zu, wenn der Durchschnitt deutlich unter vergleichbaren Raten anderer Mitgliedsländer liegt und die Preisentwicklung durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst wurde.[KB 1]

In den Grafiken 1 und 2 sieht man deutlich, dass die Inflation in den Nicht-Euro-Ländern, insbesondere in Bulgarien, Lettland, Litauen und Estland bis zum Jahr 2008 besonders hoch war. Im Zuge der Finanzkrise gingen die Raten dann zurück. Ebenfalls ersichtlich ist die negative Inflation der Euro-Länder Spanien, Portugal und Irland. Diese drei Länder sind von der Finanzkrise besonders schwer getroffen.
Haushaltsstabilität

EU-Konvergenzkriterien Defizite_Eurozone
Grafik 3: Defizitquoten der Euro-Länder im Vergleich zum BIP in %[1]



„Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit“

– Art. 140 AEU-Vertrag

Das zweite Kriterium, die Haushaltsstabilität, orientiert sich an zwei Unterkriterien, die beide prozentual zum nationalen Bruttoinlandsprodukt berechnet werden: Zum einen darf das jährliche öffentliche Defizit (Nettoneuverschuldung) nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsprodukts betragen, zum anderen darf der öffentliche Schuldenstand insgesamt nicht mehr als 60 % des Bruttoinlandsprodukts ausmachen – es sei denn, es ist eine deutlich rückläufige Tendenz ersichtlich. Die Grenzwerte ergeben sich aus bestimmten Modellüberlegungen über die Zusammenhänge zwischen Wirtschaftswachstum, Defizitquote, Zinssätze und Schuldenstand, die in allgemeiner Form bereits 1944 von Evsey D. Domar theoretisch dargestellt wurden.[2] Außerdem entsprachen die 3 % auch in etwa dem durchschnittlichen Niveau der damaligen 12 Mitgliedstaaten im Jahr 1990.[KS 1]

Das Kriterium der Haushaltsstabilität gilt im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts auch nach der Einführung des Euro weiter. Es ist formal nicht nur für die Teilnehmer der Währungsunion, sondern für alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtend. Die Einhaltung des Haushalts- bzw. Defizitkriteriums im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist in Art. 126 AEU-Vertrag geregelt. Demnach wird jährlich von der Europäischen Kommission überprüft, ob die Mitgliedstaaten die beiden Unterkriterien (Defizit von maximal 3 %, Schuldenstand von maximal 60 % des BIP) erfüllen. Hierfür übermitteln die Staaten ihre Haushaltsdaten in Form der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung an die Europäische Kommission. Ein deutlicher Schwachpunkt sind hierbei allerdings die Gestaltungsspielräume, die durch die enge Abgrenzung des Sektor Staat im EU-System entstehen. Öffentliche Unternehmen, die für den Markt produzieren, werden dem Unternehmenssektor zugeordnet. Dadurch ist es möglich, dass durch staatliche Garantien abgesicherte Kredite in öffentlichen Unternehmen verzeichnet sind. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen diese Kredite aber durch den Staat bedient werden, ohne dass sie zunächst in der Defizitquote widergespiegelt werden. Durch Verfeinerung der statistischen Spielregeln wurden diese Gestaltungsspielräume allerdings schon eingeschränkt.[KS 2]

Die Kommission erstellt nun einen Bericht anhand der übermittelten Daten. Besteht die Gefahr eines übermäßigen Defizits, kommt es zur Stellungnahme und Empfehlung durch die Europäische Kommission und zu einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, die notwendigen Haushaltsanpassungsmaßnahmen vorzunehmen (Frühwarnung). Auf Grund eines neuen Berichtes und der Empfehlung der Kommission sowie des Kommentars des betreffenden Mitgliedstaats entscheidet schließlich der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit, wie weiter zu verfahren ist.[KS 2]

Ist ein Defizit vorhanden, folgt eine weitere Empfehlung des Rats mit zwei Fristen. Zuerst sollte der Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten wirksame Maßnahmen zum Beseitigen des Defizits einleiten. Eine weitere Frist wird für die Beseitigung des Defizits gesetzt. Sollten keine besonderen Umstände vorliegen, ist diese Frist in der Regel ein Jahr. Der weitere Verlauf des Verfahrens hängt nun vom Verhalten des Staats ab. Werden keine Regierungsbeschlüsse zur Verbesserung des Defizits verabschiedet, wird der Rat seine Empfehlungen veröffentlichen. Unternimmt der Staat weiterhin nichts, wird er innerhalb eines Monats in Verzug gesetzt. Werden dann seitens des Staats immer noch keine Konsolidierungsmaßnahmen eingeleitet, wird es innerhalb von zwei Monaten zu Sanktionen durch den Rat kommen. Ist das geplante Defizit nach Ansicht des Rats übermäßig hoch, wird das Verfahren beschleunigt. Leitet der Mitgliedstaat Maßnahmen ein, ruht das Verfahren zunächst. Der Rat und die Europäische Kommission überwachen die Maßnahmen dann so lange, bis das übermäßige Defizit korrigiert ist.[KS 2]

Die Sanktionen bestehen in der Regel aus einer unverzinslichen Einlage, die nach einem über zweijährigen Bestehen des Defizits in eine Geldbuße umgewandelt wird. Jede einzelne Sanktion darf einen Höchstwert des BIP von 0,5 % nicht überschreiten. Kritiker bemängeln die hohen Ermessensspielräume des Rats über das Vorliegen eines Defizits und Länge und Gang des Verfahrens, sowie, dass die Ausnahmeregelungen zu den Sanktionen nicht näher spezifiziert sind.[KS 2] Nach Art. 139 AEU-Vertrag können jedoch diese Zwangsmittel nur für Mitgliedstaaten der Währungsunion angewandt werden. Bei Staaten, die den Euro nicht eingeführt haben, kann der Rat lediglich Empfehlungen aussprechen.

Aus den Grafiken 3 und 4 ist zu erkennen, dass viele Länder die Konvergenzkriterien zur Haushaltsstabilität nicht eingehalten haben. Besonders Irland, Griechenland, Spanien, aber auch die Nicht-Euro-Länder Lettland und Großbritannien weisen deutlich höhere Defizite als die geforderten 3 % auf. Auch die Schuldenquote (Grafiken 5 und 6) ist in vielen Ländern deutlich überschritten. In der Eurozone weisen Griechenland und Italien Werte von über 100 % auf.

Weiteres dazu im Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Konvergenzkriterien
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