Warum Hartz-IV-Bezieher nicht sparen sollten!
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Warum Hartz-IV-Bezieher nicht sparen sollten!
Wer Hartz IV bekommt, darf kein Vermögen haben! Selbst wer von diesen Leistungen regelmäßig etwas zurücklegt, muss dieses Geld verbrauchen, zeigt ein neues Urteil. Was Sie vor dem Griff des Sozialamts retten können und was nicht!
Sparen von Hartz-IV-Leistungen: Das geht, aber lohnt nicht!
Ein neues Urteil zeigt, dass Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nicht behalten dürfen, was sie von den Hartz-IV-Leistungen gespart haben. Wann Vermögen und Altersvorsorgeprodukte aufzubrauchen sind und was auch Bedürftige behalten dürfen.
Kein Arbeitnehmer kann hierzulande sicher sein, nie zum Hartz-Leistungsempfänger zu werden. Und keiner kann sagen, dass die Leistungen mit 406 Euro pro Erwachsenem und Monat üppig ausfallen. Doch wer in die Sozialhilfe abrutscht und es schafft, von den Hartz-IV-Leistungen regelmäßig etwas beiseite zu legen, darf nicht einmal dieses sauer Ersparte behalten, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 4 AS 19/16 R).
Damit unterlag ein im Streitjahr 60-jähriger Mann aus Sachsen-Anhalt. Von seinen Hartz-IV-Leistungen hatte er sich über die Jahre 18.540 Euro angespart. Darunter war eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 16.800 Euro. Das Jobcenter Mansfeld-Südharz meinte, diese müsse er verwerten. Der Mann klagte und gab an, aus Härtegründen müsse es hier eine Ausnahme geben. Schließlich habe er sich dieses Geld “vom Munde abgespart”.
“Vom Munde abgespart” - lohnt nicht!
Dem widersprach nun das BSG. Die Verwertung eines aus “nicht benötigten Hilfeleistungen” angesparten Vermögens sei keine besondere Härte. Soweit aus den Hartz-IV-Leistungen Ansparungen möglich sind, seien diese für größere Ausgaben gedacht, etwa den Ersatz kaputter Haushaltsgeräte.
Hierfür könne der Arbeitslose einen Vermögensfreibetrag von 750 Euro geltend machen, zudem einen Grundfreibetrag. Dieser beläuft sich auf 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Hartz-IV-Empfänger zu. Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren wurden, erhalten einen erhöhten Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr.
Was bei Hartz IV aufzulösen ist, und was nicht
Laut dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist eine Person nur dann hilfsbedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Das bedeutet, dass jemand, der über ein größeres Vermögen verfügt, keine Hartz-4-Leistungen beziehen kann. Zunächst muss er diese Vermögenswerte aufbrauchen. Erst dann steht der Person die finanzielle Unterstützung zu.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene zunächst alle ihre Besitztümer aufgeben müssen. Vielmehr wird zwischen dem verwertbaren und dem unverwertbaren Vermögen unterschieden. Ersteres muss aufgebraucht werden, letzteres hingegen wird nicht angetastet und kann im Besitz des Leistungsempfängers bleiben.
Verwertbares Vermögen ist aufzubrauchen!
Dazu zählen grundsätzlich Festgeld, Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalversicherungen, Immobilien und Schenkungen Diese Werte können durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung verbraucht werden.
Doch es gibt Freibeträge, die vom verwertbaren Vermögen abzuziehen sind. Demnach müssen Leistungsbezieher nicht ihr ganzes Erspartes und sämtliche Wertgegenstände aufgeben. Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft hat einen Mindestfreibetrag von 3.100 Euro oder 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr.
Wer beispielsweise 54 Jahre alt ist, darf über 8.100 Euro verfügen, mit 60 Jahren sind es 9.000 Euro. Der maximale Freibetrag für jeden erwachsenen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft, der nach dem 31. Dezember 1963 geboren ist, liegt jedoch bei 10.050 Euro. Des Weiteren beträgt der Freibetrag für nötige Anschaffungen für jeden in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten zusätzlich 750 Euro.
Für Altersvorsorgeprodukte gelten besondere Regeln
Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, sind nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, sofern die Vertragsinhaber die Summen vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten können und der Wert der geldwerten Ansprüche Höchstbeträge nicht übersteigt. Der Wert der Versicherung darf folgende Grenzen nicht übersteigen:
48.750 Euro für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind,
49.500 Euro für Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und
50.250 Euro für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.
Auch die Riester-Rente wird vom Amt in der Regel nicht angetastet. Ähnliches gilt für Ansprüche auf eine persönliche Leibrente im Rahmen einer Rürup-Rente. Allerdings ist hier die Rechtsprechung hier weniger eindeutig als bei der Riester-Rente.
Autos und Immobilien
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind zudem Fahrzeuge mit einem Verkaufserlös von maximal 7.500 Euro.
Auch ein Eigenheim wird nur unter bestimmten Umständen als verwertbares Vermögen beurteilt. Sofern man sie selber nutzt, sind Wohnungen bis zu 120 m² und 130 m² für ein Haus in der Regel akzeptabel. Schwierig ist jedoch eine Schenkung oder eine Erbschaft, die erst während der Zeit als Hartz-IV-Bezieher erfolgt. Hier wird oft ein Verkauf empfohlen.
Erstellt am: 13.10.2017
Quelle
Sparen von Hartz-IV-Leistungen: Das geht, aber lohnt nicht!
Ein neues Urteil zeigt, dass Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nicht behalten dürfen, was sie von den Hartz-IV-Leistungen gespart haben. Wann Vermögen und Altersvorsorgeprodukte aufzubrauchen sind und was auch Bedürftige behalten dürfen.
Kein Arbeitnehmer kann hierzulande sicher sein, nie zum Hartz-Leistungsempfänger zu werden. Und keiner kann sagen, dass die Leistungen mit 406 Euro pro Erwachsenem und Monat üppig ausfallen. Doch wer in die Sozialhilfe abrutscht und es schafft, von den Hartz-IV-Leistungen regelmäßig etwas beiseite zu legen, darf nicht einmal dieses sauer Ersparte behalten, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 4 AS 19/16 R).
Damit unterlag ein im Streitjahr 60-jähriger Mann aus Sachsen-Anhalt. Von seinen Hartz-IV-Leistungen hatte er sich über die Jahre 18.540 Euro angespart. Darunter war eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 16.800 Euro. Das Jobcenter Mansfeld-Südharz meinte, diese müsse er verwerten. Der Mann klagte und gab an, aus Härtegründen müsse es hier eine Ausnahme geben. Schließlich habe er sich dieses Geld “vom Munde abgespart”.
“Vom Munde abgespart” - lohnt nicht!
Dem widersprach nun das BSG. Die Verwertung eines aus “nicht benötigten Hilfeleistungen” angesparten Vermögens sei keine besondere Härte. Soweit aus den Hartz-IV-Leistungen Ansparungen möglich sind, seien diese für größere Ausgaben gedacht, etwa den Ersatz kaputter Haushaltsgeräte.
Hierfür könne der Arbeitslose einen Vermögensfreibetrag von 750 Euro geltend machen, zudem einen Grundfreibetrag. Dieser beläuft sich auf 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Hartz-IV-Empfänger zu. Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren wurden, erhalten einen erhöhten Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr.
Was bei Hartz IV aufzulösen ist, und was nicht
Laut dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist eine Person nur dann hilfsbedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Das bedeutet, dass jemand, der über ein größeres Vermögen verfügt, keine Hartz-4-Leistungen beziehen kann. Zunächst muss er diese Vermögenswerte aufbrauchen. Erst dann steht der Person die finanzielle Unterstützung zu.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene zunächst alle ihre Besitztümer aufgeben müssen. Vielmehr wird zwischen dem verwertbaren und dem unverwertbaren Vermögen unterschieden. Ersteres muss aufgebraucht werden, letzteres hingegen wird nicht angetastet und kann im Besitz des Leistungsempfängers bleiben.
Verwertbares Vermögen ist aufzubrauchen!
Dazu zählen grundsätzlich Festgeld, Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalversicherungen, Immobilien und Schenkungen Diese Werte können durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung verbraucht werden.
Doch es gibt Freibeträge, die vom verwertbaren Vermögen abzuziehen sind. Demnach müssen Leistungsbezieher nicht ihr ganzes Erspartes und sämtliche Wertgegenstände aufgeben. Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft hat einen Mindestfreibetrag von 3.100 Euro oder 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr.
Wer beispielsweise 54 Jahre alt ist, darf über 8.100 Euro verfügen, mit 60 Jahren sind es 9.000 Euro. Der maximale Freibetrag für jeden erwachsenen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft, der nach dem 31. Dezember 1963 geboren ist, liegt jedoch bei 10.050 Euro. Des Weiteren beträgt der Freibetrag für nötige Anschaffungen für jeden in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten zusätzlich 750 Euro.
Für Altersvorsorgeprodukte gelten besondere Regeln
Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, sind nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, sofern die Vertragsinhaber die Summen vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten können und der Wert der geldwerten Ansprüche Höchstbeträge nicht übersteigt. Der Wert der Versicherung darf folgende Grenzen nicht übersteigen:
48.750 Euro für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind,
49.500 Euro für Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und
50.250 Euro für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.
Auch die Riester-Rente wird vom Amt in der Regel nicht angetastet. Ähnliches gilt für Ansprüche auf eine persönliche Leibrente im Rahmen einer Rürup-Rente. Allerdings ist hier die Rechtsprechung hier weniger eindeutig als bei der Riester-Rente.
Autos und Immobilien
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind zudem Fahrzeuge mit einem Verkaufserlös von maximal 7.500 Euro.
Auch ein Eigenheim wird nur unter bestimmten Umständen als verwertbares Vermögen beurteilt. Sofern man sie selber nutzt, sind Wohnungen bis zu 120 m² und 130 m² für ein Haus in der Regel akzeptabel. Schwierig ist jedoch eine Schenkung oder eine Erbschaft, die erst während der Zeit als Hartz-IV-Bezieher erfolgt. Hier wird oft ein Verkauf empfohlen.
Erstellt am: 13.10.2017
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