Kein Recht auf Fernseher für Hartz-IV-Empfänger
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Kein Recht auf Fernseher für Hartz-IV-Empfänger
Erhalten Hartz-IV-Empfänger von ihrem Jobcenter eine Möbel-Erstausstattung für ihre Wohnung, müssen sie den Fernseher selbst bezahlen. Das Fernsehgerät ist für eine geordnete Haushaltsführung nicht erforderlich, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Damit Langzeitarbeitslose ihr Grundrecht auf Information wahrnehmen können, könne das Jobcenter aber für den Kauf eines Fernsehers ein Darlehen gewähren (AZ: B 14 AS 75/10 R).
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