Hartz-IV-Empfänger darf in größerer Wohnung bleiben
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Hartz-IV-Empfänger darf in größerer Wohnung bleiben
Hat ein Hartz-IV-Empfänger eine zu große Wohnung, muss er nicht zwangsläufig einen Teil der Miete selbst tragen. Vielmehr müssen die Behörden prüfen, ob die Gesamtsumme der ortsüblichen Miete entspricht (Az.: S 16 AS 444/08).
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Luziefer-bs1- Admin
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Re: Hartz-IV-Empfänger darf in größerer Wohnung bleiben
Vollkommen richtig... Ferner ist aber auch zu berücksichtigen, daß es eine Toleranzregelung gibt, nach der die Wohnung eines Mieters, der Hartz IV bezieht auch bei Neuanmietung die so genannte Maximalgrenze überschreiten darf. Als Beispiel gilt hier eine Wohnung von 50,9 m²... Die Maximalgrenze betrug 50 m². Die Toleranz wurde ohne Murren, jedoch nur nach anwaltlichem Schreiben, anerkannt... (aus eigener Sache)...

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