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Heizkosten Abzocke

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Heizkosten Abzocke Empty Heizkosten Abzocke

Beitrag  Luziefer-bs1 Do Aug 11, 2011 11:56 pm

Zur Einleitung sei erwähnt, dass ich von der Wohngeldstelle den letzten erstellten Mietspiegel für den Landkreis Wernigerode bekomme, er stammt aus dem Jahre 1997.

Ich bin im Jahr 2004 als sorgeberechtigter Vater von einer leiblichen Tochter und zwei Stiefkindern mit einer Partnerin in meine Neubauwohnung von 90,77 qm eingezogen. Hierzu ist zu bemerken, dass meine leibliche Tochter mit Hauptwohnsicht (§ 11 BGB), die anderen beiden Kinder mit Nebenwohnsitz hier angemeldet sind.

Meine Partnerin hat sich dann nach Verlust ihrer Arbeit und wegen der Einführung von Hartz IV (ich bezog vorher den Höchstsatz an ALG) entschlossen, mich zu verlassen. Im Mai 2005 erhielt ich das Schreiben zur Anhörung wegen der Unangemessenheit meiner Wohnung. Dass meine Tochter als Umgangskind mit Hauptwohnsitz hier gemeldet ist, interessierte die Koba keineswegs, zumal die Kinder (alle drei) so ziemlich jedes Wochenende bei mir waren.

Daher wollte man mich in eine Wohnung von 45 qm ausquartieren, aber nicht, weil die Wohnung zu teuer war, sondern zu groß.

Ich habe die Anhörung beantwortet, den Bescheid aber nicht abgewartet, sondern sofort geklagt, diese Variante kannte die KoBa wahrscheinlich noch nicht, denn ich hatte sie kalt erwischt und bekam Recht:

http://harzkreiskurier.wordpress.com/2011/02/28/neues-urteil-aus-dortmund-wohnungsgrose-bei-umgang-mit-kind/#comment-190

Nun hatte ich also ein Urteil, dass mir bis zu 65 qm Wohnraum zustehen, die Kosten sollen sich nach den Richtlinien des damaligen Landkreises Wernigerode richten:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/richtlinien_2005.pdf.

Die KoBa hat natürlich den niedrigsten Wert für ihre Berechnung der KdU herangezogen. Ich bekam 310 € Kaltmiete und 60 € Heizkosten bewilligt, obwohl in den Richtlinien Folgendes eingeräumt worden ist“

„Eine Abweichung bis zu 10 Prozent ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls möglich.“

Ich habe gegen diesen Bescheid dann Widerspruch eingelegt, welcher dann im Jahre 2010 zurückgewiesen worden ist. Nach dieser Klausel in den Richtlinien hat man mich also bis zum Juli 2009, dem Einzug meiner neuen Partnerin jedem Monat um 37 € betrogen. Da ich in der Wohnung verblieben bin (so kostengünstig wohne ich nie wieder) habe ich jeden Monat 135 € aus meinem Regelsatz beigesteuert, da ich ja gefahrlos 130 € dazu verdienen darf.

Zwischenzeitlich wurden die Richtlinien der KdU zum Oktober 2005 noch einmal modifiziert:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/richtlinien_ab_2006.pdf

Bis zum Juli 2009 wurde ich also durch die KoBa um folgende Regelleistungen betuppt: 30 Monate lang 37 € wegen Nichtbeachtung der 10 Prozent – Klausel, sind gleich 1110 €, Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2006 von 386 €, welches die KoBa vollständig einbehalten hat, obwohl ich 30 Prozent der Wohnkosten selber getragen habe. Man hätte mir also im Jahr 2007 115,80 € auszahlen müssen.

Dann kam ein Jahr, da hat sich die Sache so ziemlich eingepegelt, da ich ein Guthaben auf meinem Mietkonto hatte.

Dann kam die Nebenkostenabrechnung für 2008 im Jahr 2009 mit einem Guthaben von 500.14 €. Auch diesen Betrag hat man auf Umwegen vollständig eingestrichen, obwohl man mir hätte 150,04 € auszahlen müssen, denn für alle Jahre wurde dann das Guthaben, durch Mietkürzung beglichen und das Geld durch die KoBa einbehalten.

Dann bekam ich eine neue Sachbearbeiterin, vielleicht wegen Umstrukturierung, vielleicht auch deswegen, weil der alten Sachbearbeiterin die Sache zu heiß wurde, zumindest konnte ich nichts mehr gegen sie unternehmen. Die neue Sachbearbeiterin hingegen wusste sofort, was ich von ihr wollte.

Der Einzug meiner damaligen Partnerin erfolgte reibungslos, ich bekam plötzlich korrekte Bescheide, bekam anstandslos Fahrtkosten für den Umgang meiner Tochter erstattet, bekam Bewerbungskosten und das Alles durch telefonische Antragstellung.

Die Nebenkostenabrechnung für 2009 kam im Jahr 2010 es entstand wieder ein Guthaben von 140,17 €. Es geschah Erstaunliches, ich bekam das Guthaben vollständig auf mein Konto überwiesen und es wurden im Folgemonat nur 45 € vom Guthaben angerechnet.

Die alte Sachbearbeiterin hat mir also weiteren finanziellen Schaden in Höhe von 265,80 € zugeführt. In 5 Jahren Hartz IV hat man mich demnach erst einmal um 1375,80 € an Regelleistungen betrogen.

Nun ist im Dezember meine Partnerin ausgezogen, es gibt aber keinerlei Kündigungsschreiben des Mietverhältnisses durch die Dame, weder bei mir, noch beim Vermieter. Ein Anruf von ihr bei der „alten“ und jetzt wieder „neuen“ Sachbearbeiterin, Frau Kräker, hat diese, ohne jegliche Prüfung veranlasst, mir die Gesamtkosten der Unterkunft allein aufzubürden und mich erneut wegen der Unangemessenheit der KdU anzuhören. Ich hatte hier bereits darüber berichtet, dass mir diesbezüglich ein Gesprächstermin durch sie verweigert worden ist:

http://harzkreiskurier.wordpress.com/2011/02/23/nach-zwei-jahren-terminsverweigerung-bei-der-koba-jobcenter-des-landkreises-harz/

Vorerst aber will ich auf den geschichtlichen Verlauf der Richtlinien des Landkreises Harz näher eingehen:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/richtlinien_history.pdf

Hier wird es nun brisant, denn dieses Schriftstück wurde extra als Beweismittel für mein Verfahren beim SG Magdeburg angefertigt, um die Richtlinien zu begründen, Hier schreibt man dann zu den ersten RL:

„Auf Grund der Sachbearbeitung nach dem Wohngeldgesetz im Sozialhilfe-sowie Wohngeldbereich lagen dem Landkreis Wernigerode die aktuellen Werte/Daten für die Grundmieten, Betriebs-und Heizkosten, Wohnungsgrößen sowie Anzahl der Co-Personen im Haushalt für den örtlichen Einzugsbereich vor.“



Da man mich nun erneut anhörte, recherchierte ich auf Grund dieser Aussage bei Gericht an der Wohngeldstelle, und wollte von dort einen Mietspiegel. Ich schrieb also eine E-Mail an den Oberbürgermeister wegen eines aktuellen Mitspiegels und war lebhaft erstaunt über die Antwort:

„Sehr geehrter Herr Knuth,

Ihre Anfrage wurde mir vom Oberbürgermeister zur Bearbeitung zugestellt. Ein Mietspiegel für die Stadt Wernigerode existiert nicht, es besteht für die Vorhaltung eines solchen auch keine rechtliche Verpflichtung.

Als Anhaltspunkt für die Einordnung der Miethöhe der von Ihnen genutzten Wohnung könnte ich eine Mietpreisübersicht aus dem Jahr 1997 zur Verfügung stellen. Diese wurde von der GWW, der WWG, dem Mieterverein, dem Verein Haus und Grund und der Stadt Wernigerode erstellt und kann immer noch verwendet werden. In einem evtl. Klageverfahren kann diese Übersicht jedoch nicht als Beweis herangezogen werden.

Sie erwähnten in Ihrer Mail, dass die Koba die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft mit einem geringeren Betrag ansetzen wird als die Wohngeldstelle. Dies ist durch die unterschiedlichen Gesetze zu erklären. Im Wohngeldgesetz sind Miethöchstbeträge festgelegt, bis zu deren Grenze eine Mietbelastung berücksichtigt werden kann. Die Kommunale Beschäftigungsagentur setzt die berücksichtigungsfähige Miete gem. einer Richtlinie des Landkreises zur Durchführung des SGB II an.

Daher kann ich Ihre genannte Vermutung, dass die Koba andere Mietbeträge als die Wohngeldstelle berücksichtigt, bestätigen.Ich bitte Sie, sich gern auch telefonisch mit mir in Verbindung zu setzen. Eine Kopie der o. a. Mietpreisübersicht stelle ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
xxxxx xxxxx
Sachgebietsleiterin
Wohngeldstelle
Stadt Wernigerode
Tel.: 03943/654520
Fax: 03943/65477520″

Im Jahre 2005 war also für die KoBa ein Mietspiegel aus dem Jahre 1997 „aktuell“ – die haben also mit ihrer Aussage auch noch das Gericht belogen und Prozessbetrug begangen. Aber es kommt ja noch besser:

Die Ergebnisse wurden statistisch erfasst, verglichen und Durchschnittswerte gebildet, die in die RL übernommen wurden.

Ja sicher wenn man 8 Jahre alte Daten mit den aktuellen vergleicht, dann passt das, dann gibt das ein verzerrtes Bild zum Nachteil der Hilfebedürftigen, denn man muss ja keinem Gericht mitteilen, dass die Werte aus dem Durchschnitt von alten und aktuellen Daten entstanden sind.

Im Ergebnis wurden die Werte dann zum überregionalen Vergleich mit denangrenzenden bzw. nahe gelegenen Landkreisen Halberstadt, Quedlinburg,Burgenkreis, Merseburg-Querfurt, Wittenberg, Bitterfeld, Mansfelder Land,Aschersleben-Staßfurt verglichen.

Ja, die Mogelpackung geht noch weiter, wie waren denn die Mietpreise so im ehemaligen Chemiedreieck, sie waren im Keller, heute noch kann man dort ganze Dörfer für einen Euro kaufen.

Dann kam die Neuberechnung der RL zum 01.10.2005:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/richtlinien_ab_2006.pdf

Damals hatte es für mich noch keine Relevanz, aber hier wird nun geschildert, wie die KoBa mit den sensiblen Daten Ihrer Kunden Umzugehen gedenkt:

Hierzu wurde im Jahr 2005 eine Ist-Analyse vorgenommen.Die Ist-Analyse wurde mit Hilfe des ProStatistik-Programms durchgeführt.Dieses Programm greift auf alle Daten des ProSoz-Programms zu.Im ProSoz-Programm sind die Daten aller Hilfebedürftigen, im Leistungsbezugstehenden Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften des gesamten LandkreisesWernigerode hinterlegt.Zu der Ist-Analyse der Kosten der Unterkunft wurden die tatsächliche Grundmiete,die tatsächlichen Betriebs-und Heizkosten, die Anzahl der Personen imHaushalt / Bedarfsgemeinschaft, die Wohnungsgröße sowie der jeweiligen Ortherangezogen.

Diese oben genannten spezifischen Daten wurden in einer Excel-Tabelle zusammengestellt und entsprechend ausgewertet bzw. abgeglichen..

Ich bin gespannt, ob ich zum Gesprächstermin diese Excel-Datei zu sehen bekomme…

Über eine entwickelte Forrmel, die als Grundlage die bisherigen Werte der Richtlinie hatte, konnten die Daten auf Angemessenheit sowie Unangemessenheit analysiertwerden.

Nun, man hat also eine Formel entwickelt mit Werten aus einer fehlerhaften Berechnung, daraus wir entschieden, was angemessen und was unangemessen ist.

Zudem gab es zu den tatsächlichen Kosten gemeinsame Gespräche zwischen dem Eigenbetriebsleiter der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode, dem Landrat des Landkreises Wernigerode sowie Vertretern der großen Wohnungsbaugenossenschaften der Umgebung.

Nun, die Wohngeldstelle, der einzigen Behörde, die Einsicht in aktuelle Mietverträge nehmen kann, wurde nicht zu Rate gezogen, aber es kommt ja noch besser:

Unter Berücksichtigung eines besonderen standardisierten Wohnungstypes einer Zweiraumwohnung, der über eine Wohnfläche von 50 m2 verfügt, wurde die angemessene Wohnfläche eines 1 Personen Haushaltes von 45 auf 50 qm angehoben.

Wo es in Wernigerode 2-Raum-Wohnungen mit genau 50 qm Wohnfläche gibt, entzieht sich meiner Kenntnis, zumindest aber nicht bei den großen Wohnungsgesellschaften, die ja zu Rate gezogen worden sind. dann schreiben sie noch, dass sie festgestellt haben, dass man mit 0,80 €/qm keine Wohnung beheizen kann und dass amn den Wert auf 1,00 €/qm anheben mussten. Zwischenzeitlich hat man den Wert auf 1,10 €/qm angehoben.

Und jetzt kommt die Kardinalslüge:

Die Daten der RL werden jährlich auf ihren aktuellen Stand, bezogen auf dieörtlichen Gegebenheiten sowie die tatsächlichen Durchschnittswerte des LandkreisesWernigerode, welche auch Preissteigerungen auf dem Energiesektor sowie demallgemeinen Wohnungsmarkt wiedergeben, geprüft und ggf. überarbeitet.Zudem erfolgt regelmäßig ein überörtlicher Vergleich mit den Richtlinien der angrenzenden Landkreise.

Auf den Dreh mit den benachbarten Landkreisen komme ich gleich zurück…

Nun wieder zu meinem Fall, die Berechnung nach den KdU konnte ich für 2005/2006 prüfen, weil ich auf Grund des Gerichtsverfahrens an diese Richtlinien gekommen bin. seither habe ich nichts mehr von einer Aktualisierung dieser Richtlinien erfahren.

Demnach habe ich einen Anspruch auf Angemessenheit auf Wohnraum durch das Gerichtsurteil von 65 qm (60 qm) von 335,83 € (310 €). Ich bekam die 310 € bewilligt + 60 € (65 €) Heizkosten.

Das macht tatsächlich einen Durchschnitt von 5,17 €/qm nur für die Grundmiete. Von der Größe der Wohnung und deren Angemessenheit bin ich nicht so überzeugt, denn wie schon geschildert, hat man ab 10/05 den Bedarf für einen 1-Personenhaushalt auf 50 qm angehoben.

In den neuen Richtlinien ab 10/05 schreibt man dann noch großkotzig, dass für jede weitere nur 10 qm mehr als angemessen gelten, obwohl die ständige Rechtssprechung hier 15 qm anordnet.

Nun schreibt man mir am 27.12.2010 Folgendes:

Sehr geehrter Herr Knuth,

gem. § 22 Abs. 1 SGB II, § 29 SGB XII werden l.eistunqen fur Unterkunft und Heizung in Hohe der tatsachlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 20 ff. als für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen:

§ 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.

und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 01.01.2011 eine Neuregelung zu finden:

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Demnach ist der erste Satz schon einmal Quatsch, weil es am 27.12.2010 eben noch keine Neuregelung gab, ich soll also nach einem Paragrafen angehört werden, der nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist…

Dann lügt man erst einmal fröhlich los:

Die angemessene Wohnungsgröße für einen 2-Personen-Haushalt (aufgrund des Umgangsrechtesmit Ihrer Tochter) betragt 60 qm.

Das gilt vielleicht für Andere, ich habe ein Gerichtsurteil:

http://harzkreiskurier.wordpress.com/2011/02/28/neues-urteil-aus-dortmund-wohnungsgrose-bei-umgang-mit-kind/#comment-190

Es wird aber munter weiter eingeschüchtert und gelogen:

Bei der Prüfung der Frage, ob die tatsachlich zu entrichtenden Kosten für Grundmiete den angemessenen Umfang übersteigen, richte ich mich nach dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des regionalen Wohnungsmarktes.

Daneben beziehe ich die Besonderheit des Einzelfalles in die Prüfung mit ein. Diese Vorgehensweise entspricht der standigen Rechtssprechung.

Zum örtlichen Mietniveau: Nach dem neuen Wohngeldgesetz besteht für Wernigerode die Mietstufe II. In dieser Mietstufe beträgt die Angemesenheit der Mietkosten (kalt) 380 €.

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/www-mieterbund-de_fileadmin_download_wohngeld_2009.pdf

Hierbei ist die für Ihren Haushalt zu berücksichtigende Wohnungsgröße (65 qm laut Gerichtsurteil) mit dem angemessenen Grundmietpreis zu multiplizleren. Die angemessene Grundmiete für die derzeit von Ihnen bewohnte Wohnung betraqt 4,10 EUR je qm.

Nun, im Jahre 2005 betrug die angemessene Miete noch 4,17 €, ich hatte zwischenzeitlich zwei Mieterhöhungen, von 505 auf 510 und von dort auf 517 €, aber die Behördenstuten sind der Meinung, dass die Mieten sinken, was sich dann auch auf die Berechnungen dramatisch auswirkt:

Für Ihren Haushalt habe ich folgende Werte der Kosten für Grundmiete ermittelt:
Höchstbetrag der Grundmlete: 246,00 EUR
Die Grundmiete beträgt tatsächlich: 340,39 EUR
Der Grundmietbetrag wlrd überschrltten um: 94,39 EUR

Nach den Richtlinien des Landkreises von 2005 hätte der Betrag nach deren Rechnung noch bei 250,00 € gelegen. Nun hat man aber einen neuen Trick erfunden, der eigentlich einen eigenen Artikel verdient hätte, nämlich der gnadenlose Beschiss mit den Nebenkosten, denn da äußert man sich jetzt so:

…Daneben beziehe ich die Besonderheit des Einzelfalles in die Prüfung mit ein. Diese Vorgehensweise entspricht der standigen Rechtssprechung. Als angemessen ist ein monatlicher Betrag bis zu 1,00 € je qm zu berücksichtigender Wohnflache anzusehen.

Für Ihren Haushalt habe ich folgende Werte der Betriebskosten ermittelt:
Höchstbetrag der Betrlebskosten: 60,00 EUR
Die Betriebsk0sten betragen tatsächlich: 73,00 EUR
Der Höchstbetrag wird überschritten um: 13,00 EUR

Nun wird der Betrug offenkundig, denn für die Nebenkosten gibt es Mietspiegel beim deutschen Mieterbund, die verhielten sich im Jahre 2005 für Sachsen Anhalt erst einmal so:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/nk_spiegel_2005.pdf

Schon 2005 betrug der Mittelwert für Nebenkosten in Sachsen Anhalt 1,47 €/qm, als angemessen wurden von der KoBa also nur 66 Prozent der tatsächlichen Kosten angesehen.

In meinem Fall wären also 65 qm (Urteil) mal 1,47 = 95,55 €. Ich habe also über 30 Monate jeweils 35,55 € zuviel aus meinem Regelsatz selber getragen, das ergibt den nächsten Gesamtbetrag von 1066,50 €.

Das Verteufelte ist, dass ich bei korrekter Angemessenheitsprüfung mit meinen derzeitigen 78 € weit unter der Angemessenheitsgrenze gelegen hätte…

Nun schauen wir aber auf den aktuellen Betriebskostenspiegel aus dem Jahre 2009, erstellt vom Deutschen Mieterbund, aber nur noch nach Ost und West unterteilt:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/nk_spiegel_2008.pdf

Hier kann man getrost den Wert für Ostdeutschland von 1,42 € als angemessenen Wert annehmen und kommt dann in meinem Fall auf 65 qm (Urteil) mal 1,42 = 92,30 €. Ich soll also draufzahlen, obwohl meine derzeitigen Betriebskosten um 14.30 € niedriger sind als die durchschnittlichen Betriebskosten in Ostdeutschland – außer Wernigerode.

Wie schrieb die KoBa:

Diese oben genannten spezifischen Daten wurden in einer Excel-Tabelle zusammengestellt und entsprechend ausgewertet bzw. abgeglichen..

Ja, Werte in eine Excel-Tabelle eintragen, das macht meine Tochter von 11 Jahren auch schon, aber auswerten kann man da nichts, denn es stehen ja nur die abgeschriebenen Werte ohne jeglichen Zusammenhang in dieser Tabelle.

Nun gibt es aber Laute, die können die eingetragenen Werte durch Formeln in eine Beziehung zueinander bringen, so dass neue Werte als Ergebnis herauskommen. Wenn man das dann beherrscht, wie ich, dann kann man die KoBa schon mal des Betrugs am Kunden überführen, denn so sieht eine EXCe,-Tabelle aus:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/nk_spiegel_2005.xls

Ja ich habe die Werte aus den Betriebskostenvorgaben des Deutschen Mieterbundes entnommen:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/www-mieterbund-de_fileadmin_pdf_bks_2009_bks_brd_2009.pdf

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/www-mieterbund-de_fileadmin_pdf_bks_2009_bks_ow_2009.pdf

und das Excel-Programm dann mittels Dreisatz (Mathestoff Klasse 5) die Geldwerte für meine und verschiedene andere Wohnungsgrößen errechnen lassen. So bin ich auf diese, von mir erwähnten, schriftlich nachprüfbaren Wert gekommen.

Aber, es ist noch nicht genug, selbst bei den Heizkosten will man mich noch kräftig abzocken, wenn ich hier nicht ausziehen will:

Der Richtwert zu den angemessenen Heizkosten liegt bei bis zu 1,10 € je qm zu berücksichtigender Wohnflache. Soweit die tatsächlichen Heizkosten den Richtwert übersteigen, nehme ich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für Ihren konkreten Einzelfall vor.

Für Ihren Haushalt habe ich folgende Werte der Kosten der Heizung ermittelt:
Höchstbetrag der Helzkosten: 66,00 EUR
die reinen Heizk0sten betragen tatsächlich: 97,53 EUR
Der Höchstbetrag wird überschritten um: 31,53 EUR

Bei diesen Betragen handelt es sich ausschliefsllcn um Heizkosten und nicht um Aufwendungen für Warmwasseraufbereitung.

Ja, wieder wurde mein Gerichtsurteil nicht berücksichtigt, denn dann würden die angemessenen Heizkosten nach dem Wert der KoBa schon einmal 71,50 € betragen, man bescheißt also von Haus aus schon um 5,50 €.

Damit würde auch die Überschreitungssumme auf 26.03 € sinken. Hier kommt nun die Betriebskostenabrechnung zu tragen, denn dieser Überhang ist noch geringer als die Rückzahlung, die ich jährlich auf den Monat berechnet bekommen habe, denn die beträgt ca. 27.00 € in Monat.

Wie das nun einmal so ist, findet man beim Deutschen Mieterbund auch angemessene Vergleichswerte zu den Heizkosten:

http://rswr.files.wordpress.com/2011/03/www-mieterbund-de_fileadmin_pdf_hks_bundesweit_tabellen_gesamt_print_01.pdf

Nun, laut Liegenschaftsamt hat mein Wohnblock eine Gesamtnutzfläche von 5649,69 qm, fällt also in die Spalte vom > 1000. Ich habe zu zahlen bei 90,77 qm einen Betrag von 97,47 €, ich nehme aber zur Berechnung schon den neuen Wert von 105 € als Berechnungsgrundlage. Das macht einen Gesamtbetrag von 1260 €/Jahr. von diesem Betrag muss ich die Warmwasserkosten von 21,96 €/ Monat abziehen, das macht 263,52 €.

1260 – 263,52 = 996,48 € an reinen Heizkosten, das macht auf eine Fläche von 65 qm (Urteil) eine Preis von 15,33 €/qm im Jahr. Das wäre natürlich entschieden zu hoch, nimmt man aber den Devisor vor 90,77, dann kommt man auf 10,97 €/qm und Jahr und liegt somit im Rahmen der Wirtschaftlichkeit.

Nimmt man nun wieder den Berechnungswert der Koba von 1,10 €/Monat und nimmt die Angemessene Quadratmterzahl von 65 (Urteil) dann kommt man auf eine monatliche Heizkostenpauschale von 71,50 €, das macht eine angemessene Summe im Jahr von 858.00€ im Jahr.

Ich habe also einen Überschuss von 996,48 – 858 = 138,48 € im Jahr, das macht einen monatlichen Überschuss von 138,48 : 12 = 11,54 €/Monat, die ich dann gern aus meinem Regelsatz bestreiten will um meine Wohnung behalten zu können.

Zur Krönung dieses Beschisses gibt man mir zum Abschluss dieses Schreibens, der als Hinweis getarnt doch als ernst zu nehmender Einschüchterungsversuch zu werten ist:

Hlnweis:

Sofern eine Senkung der Unterkunftskosten nach Abwägung aller Umstände nur durch einen Umzug möglich 1st, beträgt die angemessene Grundmiete im unteren Mietsegment zunächst 3,70 € je angemessener qm Wohnfläche, wenn Wohnraum in dlesem Prelssegment nlcht verfügbar 1st, max. 4,10 €.

Bitte beachten Sie, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung der ARGEl/KoBa des Sozialamtes einzuholen 1st.

Die Zusicherung wlrd erteilt, wenn der Umzug erforderllch 1st und die neuen Kosten der Unterkunft angemessen sind…

Nun, ich habe sofort nach Wohnungsangeboten geschaut, das unterste Mietsegment ( Neubauwohnung, Platte, 5. Stock, Außenwohnung) bei der GWW hat einen qm-Preis von 5.50 € bei Nebenkosten von 120,00 € im Monat.

Ich bekomme also in Wernigerode definitiv von der KoBa keine Wohnung als angemessen bewilligt. Untermieter kann ich keinen aufnehmen, weil meine EX-Partnerin nicht in der Lage ist, ihr Mietverhältnis beim Vermieter zu kündigen. Für diesen Sachverhalt bedanke ich mich dann noch einmal bei der KoBa, welche diese Mietnomandin noch in ein anderes Bundesland hat abhauen lassen, ohne irgendwelche Belege, nur mit einem Telefonat.

Nebenkosten sind Festkosten, die kann man nicht senken, Heizkosten sind im wirtschaftlichen Bereich, die kann man auch nicht senken. Warmwasser ist ein Abfallprodukt der Fernwärme, selbst wenn ich keines verbrauche, muss ich einen Pauschalbetrag zahlen, hier kann man auch nicht sparen.

Man will mich also Faktisch dazu verdonnern, die angeblich fehlenden Kosten für die Wohnung in Höhe von 138,92 € aus meinem Regelsatz zu bestreiten. Einen Termin für ein klärendes Gespräch hat man mir ja verweigert, das musste ich erzwingen.

Die KoBa hat mich schon einmal innerhalb von 30 Monaten um Regelsatzanteile von 2442,34 € betrogen. Ich habe morgen ein Gespräch bei der Teamleiterin. Hier fälle ich für mich die Entscheidung, ob ich neben der anstehenden Klage beim Sozialgericht auch Strafanträge gegen die Geschäftsführer des KoBa – Jobcenters wegen Betruges, versuchten Betruges, Nötigung und Erpressung stelle.

Weitere Mitteilungen zu meinem Fall erfolgen dann hier als Kommentare.

Michael Knuth

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