Gericht verbietet Filesharing-Filter ohne gesetzliche Grundlage in Europa
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Gericht verbietet Filesharing-Filter ohne gesetzliche Grundlage in Europa
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Internet Service Provider in der EU nicht dazu verpflichtet werden dürfen, Filesharing zu filtern und zu unterdrücken. Das Urteil beschließt einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem belgischen ISP Scarlet und der Verwertungsgesellschaft Sabam, dem belgischen Pendant zur GEMA in Deutschland.
Der Gerichtshof legt zunächst dar, dass das strittige Filtersystem den Provider verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller seine Kunden vorzunehmen, was nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Dann entwickelt er, dass der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum zwar in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei, aber nicht schrankenlos. Vielmehr sei dieses Recht in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen. Sein leicht gekürztes Fazit in EU-Beamtendeutsch lautet: "Die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2004/48, 95/46 und 2002/58 kombiniert mit den Grundrechten stehen der Anordnung an einen Provider entgegen, ein System der Filterung wie das streitige einzurichten."
Der Fall geht auf das Jahr 2004 zurück, als die belgische Verwertungsgesellschaft Scarlet für P2P-Filesharing seiner Kunden verantwortlich machen wollte. In erster Instanz urteilte ein Brüsseler Gericht, der ISP müsse einen Filter einrichten, der diese Aktivität verhindere. Scarlet rief daraufhin ein Berufungsgericht in Brüssel an. Der Provider argumentierte, die Entscheidung sei nicht mit EU-Recht zur Privatsphäre vereinbar. Das Berufungsgericht verwies daraufhin die Frage an den EuGH.
Schon im April 2011 hatte Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am EuGH, erklärt, dass Internetsperren unzulässig sind, wenn sie kein Gesetz ausdrücklich erlaubt. Ein Internetprovider dürfe nicht per richterlicher Anordnung dazu verpflichtet werden, Filter oder Sperren zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen einzurichten. Der EuGH ist nicht an die Einschätzung seiner Generalanwälte gebunden, in diesem Fall ist er ihr jedoch gefolgt.
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Der Gerichtshof legt zunächst dar, dass das strittige Filtersystem den Provider verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller seine Kunden vorzunehmen, was nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Dann entwickelt er, dass der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum zwar in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei, aber nicht schrankenlos. Vielmehr sei dieses Recht in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen. Sein leicht gekürztes Fazit in EU-Beamtendeutsch lautet: "Die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2004/48, 95/46 und 2002/58 kombiniert mit den Grundrechten stehen der Anordnung an einen Provider entgegen, ein System der Filterung wie das streitige einzurichten."
Der Fall geht auf das Jahr 2004 zurück, als die belgische Verwertungsgesellschaft Scarlet für P2P-Filesharing seiner Kunden verantwortlich machen wollte. In erster Instanz urteilte ein Brüsseler Gericht, der ISP müsse einen Filter einrichten, der diese Aktivität verhindere. Scarlet rief daraufhin ein Berufungsgericht in Brüssel an. Der Provider argumentierte, die Entscheidung sei nicht mit EU-Recht zur Privatsphäre vereinbar. Das Berufungsgericht verwies daraufhin die Frage an den EuGH.
Schon im April 2011 hatte Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am EuGH, erklärt, dass Internetsperren unzulässig sind, wenn sie kein Gesetz ausdrücklich erlaubt. Ein Internetprovider dürfe nicht per richterlicher Anordnung dazu verpflichtet werden, Filter oder Sperren zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen einzurichten. Der EuGH ist nicht an die Einschätzung seiner Generalanwälte gebunden, in diesem Fall ist er ihr jedoch gefolgt.
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