Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik verstösst gegen Völkerrecht
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Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik verstösst gegen Völkerrecht
Leipzig. Das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz der Bundesrepublik in Deutschland verstösst gegen Völkerrecht!
Im Rechtsberatungsgesetz und im Rechtedienstleistungsgesetz wird die Erlaubnis nur bestimmten Personen gewährt, denen die Bundesrepublik eine Lizenz mit Erlaubnis gegeben hat.
Nach § 78 ZPO (gilt juristisch zwar seit dem 29.11.2007 nur noch Firmenrechtlich – da aufgehoben völkerrechtlich) den die Bundesrepublik weiter anwendet heisst es :
§ 78 Anwaltsprozess
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dieser Sachverhalt verstösst gegen Völkerrecht. Nach Artikel 25 Grundgesetz (GG) und Artikel 4 der Weimarer Verfassung hat Völkerrecht Vorrang vor dem Deutschen Recht!
Im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
(BGBl. 1973 II S. 1534) ist glasklar folgendes geregelt:
Artikel 14
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
………….
(3)
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
Somit ist klargestellt, da Völkerrecht jedes nationales Recht bricht und höherangiges Recht ist, dass das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz, sowie die ZPO, in diesem Punkt, gegen Völkerrecht verstossen.
Das sogannte Anwaltsmonopol gilt nicht!
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Im Rechtsberatungsgesetz und im Rechtedienstleistungsgesetz wird die Erlaubnis nur bestimmten Personen gewährt, denen die Bundesrepublik eine Lizenz mit Erlaubnis gegeben hat.
Nach § 78 ZPO (gilt juristisch zwar seit dem 29.11.2007 nur noch Firmenrechtlich – da aufgehoben völkerrechtlich) den die Bundesrepublik weiter anwendet heisst es :
§ 78 Anwaltsprozess
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dieser Sachverhalt verstösst gegen Völkerrecht. Nach Artikel 25 Grundgesetz (GG) und Artikel 4 der Weimarer Verfassung hat Völkerrecht Vorrang vor dem Deutschen Recht!
Im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
(BGBl. 1973 II S. 1534) ist glasklar folgendes geregelt:
Artikel 14
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
………….
(3)
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
Somit ist klargestellt, da Völkerrecht jedes nationales Recht bricht und höherangiges Recht ist, dass das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz, sowie die ZPO, in diesem Punkt, gegen Völkerrecht verstossen.
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