Jobcenter zahlt nicht bei Umzug aus Ausland
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Jobcenter zahlt nicht bei Umzug aus Ausland
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) hat bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Umzugskosten. Dies entschied das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen S 10 AS 412/12 ER, nicht rechtskräftig) jüngst im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragstellerin, die in den Landkreis Alzey-Worms gezogen war, lebte laut Gericht schon längere Zeit in Deutschland, bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Eigentums, wobei es sich unter anderem um Unterlagen handelte. Zuletzt wollte sie ein Darlehen für die Übernahme dieser Kosten.
Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Diese Ansicht bestätigte das Sozialgericht. Die für Umzugskosten von Empfängern von ALG II vorgesehene Vorschrift sei nicht für Umzüge aus dem Ausland anwendbar, da die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem nicht bezuschusst werden solle. Ein Darlehen könne nicht gewährt werden, da sonst die Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werde.
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Die Antragstellerin, die in den Landkreis Alzey-Worms gezogen war, lebte laut Gericht schon längere Zeit in Deutschland, bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Eigentums, wobei es sich unter anderem um Unterlagen handelte. Zuletzt wollte sie ein Darlehen für die Übernahme dieser Kosten.
Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Diese Ansicht bestätigte das Sozialgericht. Die für Umzugskosten von Empfängern von ALG II vorgesehene Vorschrift sei nicht für Umzüge aus dem Ausland anwendbar, da die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem nicht bezuschusst werden solle. Ein Darlehen könne nicht gewährt werden, da sonst die Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werde.
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