Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Neueste Themen
» Telefunken S950 Settings
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeSo Apr 28, 2024 7:24 am von Admin

» Füllstandanzeige
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeSo Apr 28, 2024 7:16 am von Admin

» ebike controller tester - E-Scooter Fehlersuche Diagnose - Motor / Controller / Gashebel prüfen
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:23 am von checker

» Einfach erklärt - Funktionsweiße, Fehlersuche und Tuning. Bürstenloser Nabenmotor
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:15 am von checker

» Akne Filme Dr. Pimple Pooper
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeSa März 02, 2024 4:50 am von Andy

» R.I.P. Manni
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeSa Dez 30, 2023 6:31 am von checker

» R.i.P. Manfred Wüstefeld
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeSo Dez 10, 2023 9:07 am von checker

» R.I.P. Holger
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeFr Nov 03, 2023 9:33 pm von Andy

» R.I.P Rudolf HAASE
Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Icon_minitimeDo Sep 21, 2023 5:55 am von Andy

Navigation
 Portal
 Index
 Mitglieder
 Profil
 FAQ
 Suchen
Partner
free forum
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender


Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch?

Nach unten

Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? Empty Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch?

Beitrag  Andy Di Jul 08, 2014 9:29 pm

Notwehr ist ein Begriff der Rechtssprache und bezeichnet – ungeachtet bestimmter konzeptioneller Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen – die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer beziehungsweise einen Dritten gerichtet sind.

Vim vi repellere licet-Notwehr,was war das noch? 220px-Chodowiecki_Basedow_Tafel_13_d
Der starke Trieb zum Leben an einem Manne, der sich gegen einen Rasenden wehrt. Kupferstich von Daniel Chodowiecki 1774

Das Notwehrrecht leitet sich von alters her ab aus dem römischen Rechtsgrundsatz Vim vi repellere licet [1] (lat., dt. Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden). Im modernen Sprachgebrauch wird oft die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ (auch Rechtsbewährungsprinzip genannt) gebraucht. Damit soll einerseits das Notwehrrecht überhaupt begründet werden. Es ist aber auch bereits ein erster Grundsatz festgehalten: Es ist einem Angegriffenen grundsätzlich gestattet, sich mit Gewalt zu wehren, auch wenn ihm eine Flucht als „mildestes Mittel“ der „Notwehr“ möglich wäre; er kann sich also wehren und braucht nicht zu weichen.

Deutschland
Rechtslage

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG).

Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG dar. Da dem Notwehrrecht das oben genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden.

Ein Blick in die Historie zeigt, dass das Recht auf Notwehr nicht zu jeder Zeit selbstverständlich war. Einer der einschneidendsten, am intensivsten untersuchten und dokumentierten Fälle von Notwehr mit tödlichem Ausgang für den Angreifer ereignete sich 1805 im damaligen Schlesien: ein einschlägig bekannter und dem Strafvollzug zuvor entflohener Räuber namens Exner starb beim versuchten Einbruch in eine einsam gelegene Mühle durch einen Messerstich des anwesenden Müllers. Das preußische Landrecht enthielt infolge des geistigen wie juristischen Absolutismus des preußischen Obrigkeitsstaates keine klaren Festlegungen über das Recht auf Notwehr. Im Deutschland jener Zeit war die Anerkennung der Notwehr in den meisten Fällen ganz in das Ermessen der verhandelnden Richter oder in die Gnade der jeweiligen Landesherren gelegt. Daher musste in einem langwierigen Prozess geklärt werden, inwieweit in diesem besonderen Einzelfall das Recht auf Notwehr angewandt werden konnte. Der nachfolgende Prozess um den Tod des Räubers Exner führte nach längerer Dauer unter dem Druck der Öffentlichkeit und der äußeren Verhältnisse (vor allem der Französischen Revolution) eine intensive, kontrovers geführte Diskussion unter den führenden Rechtsgelehrten der Zeit herbei, die schließlich in die noch heute gültige Formulierung der Notwehr im deutschen Recht mündete. Dieser Fall war so bedeutend und hatte schon seinerzeit so weitreichende Konsequenzen, dass er bereits in den „Neuen Pitaval“ Aufnahme fand. Die Befürworter eines verbrieften Rechtes auf Notwehr verwiesen auf die Abwesenheit der Obrigkeit in Notwehrfällen und postulierten die noch heute gültigen bürgerlichen Rechte und Regularien. Die Gegner betonten die Möglichkeit des Missbrauchs und die Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols. Die Diskussion darüber dauerte bis in die jüngste Zeit an; die Definition des Notwehrexzesses und dessen zeitweilige Strafbewehrung sind Beleg dafür.
Notwehrlage

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung ist eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs. Dies ist auch das wesentliche Unterscheidungskriterium zur (rechtfertigenden) Notstandslage, welche nur eine Gefährdung voraussetzt (und dann als Folge die dortige Güterabwägung notwendig macht).

Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten. Erfasst hiervon sind nur „Individualrechtsgüter“, keine „Rechtsgüter der Allgemeinheit“ (wie etwa die Sicherheit im Straßenverkehr).

Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch).

Umstritten ist, ob rechtswidrig bedeutet, dass ein eindeutiger Widerspruch zur Rechtsordnung erkennbar sein muss, oder ob bereits eine Rechtsgutbedrohung ausreicht, die der Angegriffene nicht zu dulden braucht.

Die Rechtswidrigkeit des Angriffs entfällt, wenn sich der Angreifer selbst auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, weil er beispielsweise in Notwehr handelt oder aufgrund eines Notstands beziehungsweise einer Einwilligung. Wenn beispielsweise ein Angegriffener eine Sache eines Dritten zuhilfe nimmt, um einen tätlichen Angriff gegen seine Person abzuwehren, darf der Dritte seinerseits nicht dem Angegriffenen die Sache wegnehmen (Aggressivnotstand). Für den Dritten liegt keine Notwehrlage vor, da die Verwendung und gegebenenfalls Beschädigung der Sache durch den Angegriffenen (der gleichzeitig hier Angreifer auf das Rechtsgut des Dritten ist) gerechtfertigt ist. Weiterhin kann sich auch nicht der tätliche Angreifer auf Notwehr gegen die gegen ihn gerichtete (rechtfertigende) Notwehrhandlung berufen.
Notwehrhandlung
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Eine erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.

Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer schimpflichen Flucht verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[2] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist.
Notwehrexzess

Intensiver Notwehrexzess

Überschreitet der Verteidiger das Ausmaß der Notwehr über die gebotene Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung hinaus liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sogenannten asthenischen Affekten) handelte. Entgegen dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 33 StGB) handelt es sich nach rechtswissenschaftlich wohl herrschender Meinung[3][4] um einen Entschuldigungsgrund und nicht bloß um einen persönlichen/subjektiven Strafausschließungsgrund. Nach beiden Ansichten ist jedoch eine strafbare Teilnahme an der Exzesshandlung möglich (vgl. § 29 StGB).

Wird der Täter hingegen von sthenischen (kraftvollen) Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven Notwehrexzess hingerissen, haftet er grundsätzlich voll. Ihr Hinzutreten schadet jedoch der Feststellung von asthenischen Affekten und der Anwendung von § 33 StGB nicht, wenn es sich um ein Motivbündel handelt.

Auf der Ebene einer Strafzumessungsregel können jedoch vereinzelt Fälle sthenischer Affekte berücksichtigt werden wie etwa Zorn bei Totschlag (vgl. § 213 StGB).

Dogmatisch ebenfalls bei den Entschuldigungsgründen angesiedelt, aber gegen den Notwehrexzess abzugrenzen sind der „entschuldigende Notstand“ und der „übergesetzlich entschuldigende Notstand“.

Extensiver Notwehrexzess

Ein extensiver Notwehrexzess ist eine qualitative Überschreitung der Notwehr, so dass die Notwehrvoraussetzungen bereits nicht vorliegen und der Täter voll haftet, etwa Exzess in der Wahl der Mittel (Erforderlichkeit) oder die Verteidigung weiterer, aber nicht notwehrgeschützter Rechtsgüter oder die zeitlich nicht gebotene Verteidigung (Rechtzeitigkeit).

Wenn es an der Gegenwärtigkeit eines Angriffs fehlt und der zu seiner Verteidigung Entschlossene sich darüber hinwegsetzt, ist nach herrschender Meinung § 33 StGB nicht anzuwenden. Vielmehr sei hier zwischen zwei Fallgruppen zu differenzieren:[5]

Wenn der Angriff noch nicht begonnen hat (vorzeitiger extensiver Notwehrexzess) greift § 33 StGB nicht ein, weil die Privilegierung des Täters nur aufgrund asthenischer Affekte gewährt wird. Wer vorher zur Gegenwehr ansetzt, kann nicht die Grenzen der Notwehr überschreiten.[6]
Wenn aus einer anfangs gerechtfertigten Gegenwehr eine rechtswidrige wird, weil der Angriff zwischenzeitlich abgeschlossen ist, so handelt es sich um einen sogenannten nachzeitigen extensiven Notwehrexzess. Hier entspricht die psychische Situation der des intensiven Notwehrexzesses, sodass einer Anwendung des § 33 StGB nichts entgegensteht.[7]

→ Siehe auch Putativnotwehrexzess als Sonderfall.
Abwehr

Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z. B. Notstand) in Betracht.
Verteidigungswille

In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur wird neben dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 32 StGB ein subjektives Rechtfertigungselement, der Verteidigungswille, als Voraussetzung der strafbefreienden Notwehr für erforderlich gehalten.

Ganz vereinzelt finden sich in der Literatur heute noch Stimmen, die diesen für entbehrlich halten. Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt.

Es entspricht der Stellung der Rechtfertigungsgründe im Verbrechensaufbau, das im Tatbestand enthaltene Unrecht vollständig auszuschließen. Der Tatbestand weist als Unrechtselemente (zumindest im Bereich der Erfolgsdelikte) Handlungs- und Erfolgsunrecht aus. Das bedeutet, dass sowohl in der eigentlichen (Abwehr-)Handlung als auch im Erfolg der Handlung ein (grundsätzlich strafbares) Unrecht liegt. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Notwehr sowohl Handlungs- als auch Erfolgsunrecht aufgehoben werden müssen, denn bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Wird davon ausgegangen, dass es keines subjektiven Rechtfertigungselements bedarf, so bliebe es in den typischen Fällen (vergleiche Beispiel unten) bei einer Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs. Der tatbestandliche Erfolg wäre zwar gerechtfertigt, nicht aber die ursächliche Handlung. Aus der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich damit, dass grundsätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement zu fordern ist.

Beispiel: Wer einen flüchtenden Dieb niederschlägt, ohne zu wissen, dass die Person ein flüchtender Dieb war, kann sich mangels Verteidigungswillen nicht strafbefreiend auf Notwehr berufen, wenngleich objektiv eine Notwehrsituation vorliegt.

Uneinheitlich wird beurteilt, welche Anforderungen an ein subjektives Rechtfertigungselement zu stellen sind und welche Rechtsfolgen das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements nach sich zieht.
Anforderungen an das subjektive Rechtfertigungselement

Die Rechtsprechung sowie Teile der Literatur verlangen einen zielgerichteten Verteidigungswillen. Begründet wird das unter anderem mit dem Wortlaut der § 32, § 34 StGB, der mit der Verwendung des Wortes „um“ einen zielgerichteten Verteidigungswillen impliziere. Allerdings muss der Wille zur Verteidigung nicht das allein bewusstseinsdominante Motiv der Handlung sein, es genügt, wenn er nicht völlig hinter den sonstigen Motiven zurücktritt.

Teile der Literatur weisen dieses Verständnis des subjektiven Notwehrelements zurück. Es ergäbe keinen Sinn, Verteidigungsabsicht zu fordern, für diese aber ausreichen zu lassen, dass sie nur nicht hinter anderen Motiven vollkommen zurücktrete. Praktisch sei damit das Erfordernis der Verteidigungsabsicht aufgegeben, das Fehlen lasse sich nie nachweisen. Daher seien alle fraglichen Fälle zugunsten desjenigen entschieden worden, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund berief.

Ferner wird argumentiert, dass beim Vorsatz Kenntnis der strafbarkeitsbegründenden objektiven Tatbestandsmerkmale ausreicht, um vorsätzliches Handeln zu bejahen. In Anbetracht der „Spiegelbildlichkeit“ von Tatbestand und Rechtfertigungsgründen (s. o.) könne daher bei der Rechtfertigung nicht mehr verlangt werden, als das Bewusstsein der Rechtfertigungslage.
Rechtsfolgen bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass beim Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements aus vollendetem Delikt zu bestrafen ist. Für diese Ansicht sprechen systematische Erwägungen. Handelt der Täter zwar objektiv gerechtfertigt, aber ohne subjektives Rechtfertigungselement, so befindet er sich in einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich Umstände vor, bei deren Vorliegen eine Rechtfertigung gegeben wäre. Fehlt ihm das subjektive Rechtfertigungselement, so geht er irrtümlich davon aus, dass rechtfertigende Umstände nicht gegeben sind. Ordnet man den Erlaubnistatbestandsirrtum dem § 16 StGB (in analoger Anwendung) zu, so entfällt eine Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes. Wenn nun aber die Unkenntnis einer tatsächlich nicht vorliegenden Rechtfertigungslage den Täter nicht belastet, so könne ihn umgekehrt die Unkenntnis einer tatsächlich objektiv gegebenen Rechtfertigungslage nicht entlasten.

Teile der Literatur widersprechen dem. Man müsse bedenken, dass zwar eine rechtlich missbilligte Handlung vorgenommen wurde, nicht aber ein rechtlich missbilligter Erfolg eingetreten ist. Diese Lage entspreche der beim (untauglichen) Versuch, man müsse daher eine Versuchsstrafbarkeit (und nicht eine vollendete Deliktstrafbarkeit) annehmen.

Zudem sei es nicht richtig zu behaupten, dass der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter vollkommen entlastet werde. Es werde zwar seine „rechtstreue“ Motivation insofern prämiert, als keine Vorsatzstrafbarkeit in Betracht komme. Der tatbestandliche Erfolg begründe aber unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten einen Ansatzpunkt für eine Strafbarkeit. Diese Differenzierung müsse konsequent auch im Umkehrschluss durchgehalten werden. Der objektiv gerechtfertigte Erfolg könne nicht strafbegründend in Ansatz gebracht werden, wenn das subjektive Rechtfertigungselement fehlt. Zwar bleibe die „in die Tat umgesetzte“ rechtsfeindliche Betätigung; hier erscheine es jedoch systematisch vorzugswürdig, einen untauglichen Versuch anzunehmen (der tatbestandliche Erfolg kann aufgrund objektiver Rechtfertigungslage nicht rechtswidrig erfüllt sein).

Beispiel: Der oben genannte Täter, der den flüchtigen Dieb niederschlägt, ohne von dessen Diebeseigenschaft Kenntnis zu haben, begeht eine Körperverletzung, die er nicht mit dem Argument der Notwehr rechtfertigen kann. Jedoch erwartet den Täter nur eine Bestrafung für die versuchte Körperverletzung, denn der rechtliche Erfolg (also die rechtswidrige Körperverletzung des Flüchtigen) tritt nicht ein, weil sie durch die objektiv vorliegende Notwehr gerechtfertigt ist. Obwohl also der Täter dem Dieb eine Verletzung zugefügt hat, war diese nicht rechtswidrig und folglich kann er nicht aus dem vollendeten Delikt, sondern nur für dessen Versuch bestraft werden.
Gebotenheit

Damit die Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, muss sie des Weiteren geboten sein ("Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig" - § 32 Abs. 1 StGB). Hierbei wird auch von „sozialethischen Einschränkungen” gesprochen. Im Regelfall gilt die Notwehrhandlung als geboten; sie ist daher nur bei (folgenden) einschlägigen Fallkonstellationen zu prüfen, die zur Einschränkung oder Ausschluss des Notwehrrechts führen können:

Völlig geringfügige Eingriffe an der Grenze zum Angriff
extremes Missverhältnis von angegriffenem Gut und verletztem Gut:
Angriffe von Kindern oder anderen schuldlos Handelnden
Angriffe von nahestehenden Personen
Provokationsfälle
Vorwerfbare Provokation / schuldhaftes Handeln
Absichtsprovokation (Ausschluss des Notwehrrechts)
Menschenwürdeverstöße ("Rettungsfolter") (Ausschluss des Notwehrrechts)

Als Beispiel eines extremen Missverhältnis wäre beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder), welcher mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden will. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[2]
Notwehrprovokation

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation.

Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, damit nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder – wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung – über die möglichen „sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts“ begründet.

Daneben wird im Schrifttum eine Strafbarkeit aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Strafbarkeitsausdehnung früher strikt abgelehnt, teilt mittlerweile jedoch partiell die Position der Literatur.[8]

Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht bei „provozierten“ Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf.
Putativnotwehr

Bei der Putativnotwehr handelt es sich um eine vermeintliche Notwehrlage (von latein putare = glauben), siehe dort.
Nothilfe

Bei der Abwendung von Angriffen gegen einen Anderen spricht man von Nothilfe. Dabei ist zu beachten, dass eine Staatsnothilfe, also eine Nothilfe zu Gunsten der Interessen der Allgemeinheit, grundsätzlich unzulässig ist. Auch muss staatliche Nothilfe zu Gunsten eines Beteiligten (etwa Niederschlagen des Angreifers, damit er vom Opfer ablässt) zusätzlich den öffentlich-rechtlichen Anforderungen für ein polizeiliches oder ein ähnliches Eingreifen genügen (vgl. Eingriffsermächtigung).

Die Nothilfe hat dieselben Rechtsfolgen wie die Notwehr, zudem darf durch Nothilfe nicht in die Rechte des Angegriffenen eingegriffen werden.[9]
Österreich

Notwehr ist in Österreich in § 3 StGB geregelt. Es ist erlaubt, sich der Verteidigung zu bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

Notwehrüberschreitung, die lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, ist nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Schweiz

In der Schweiz ist Notwehr in Art. 15 StGB geregelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist es erlaubt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Bei Überschreitung der Grenzen der Notwehr mildert das Gericht die Strafe (Artikel 16 Absatz 1: Notwehrexzess). Wird die Grenze der Notwehr jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so entfällt die Schuld, und der Angegriffene bleibt straflos (Artikel 16 Absatz 2 StGB: entschuldbarer Notwehrexzess).
Literatur

Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 3. Auflage. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 547–605.

Siehe auch

Selbstverteidigung
Stand-your-ground law (Vereinigte Staaten von Amerika)


Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Andy
Andy
Admin

Anzahl der Beiträge : 36059
Anmeldedatum : 03.04.11

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten