Das Hausrecht
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Das Hausrecht
Das Hausrecht umfasst die Befugnis frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird. Es beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858ff., 903, 1004 BGB). Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.[1]
Das Hausrecht ist in Deutschland vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz verbunden. Das Hausrecht gilt auch für gewerblich/beruflich genutzte Grundstücke, so etwa auch bei einem Gasthaus. Der Hausherr ist befugt, ein Hausverbot auszusprechen und notfalls mit Gewalt (Notwehr, § 32 StGB) durchzusetzen. Wird gegen ein Hausverbot verstoßen, liegt Hausfriedensbruch vor (§ 123 StGB).
Geschichte
Vom Mittelalter bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bedeutete das Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt über Haushalt, Hausgenossen, Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Insbesondere schloss das Hausrecht im Mittelalter die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein, das Verheiraten der Töchter und bei Notlagen den Verkauf der Hausgenossen.[2]
Siehe auch
Hausfriedensbruch
Hausrecht an öffentlichen Gebäuden
Hausrecht im Gericht
Hausrecht bei Gesellschafterversammlungen
Hausgesetz
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Das Hausrecht ist in Deutschland vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz verbunden. Das Hausrecht gilt auch für gewerblich/beruflich genutzte Grundstücke, so etwa auch bei einem Gasthaus. Der Hausherr ist befugt, ein Hausverbot auszusprechen und notfalls mit Gewalt (Notwehr, § 32 StGB) durchzusetzen. Wird gegen ein Hausverbot verstoßen, liegt Hausfriedensbruch vor (§ 123 StGB).
Geschichte
Vom Mittelalter bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bedeutete das Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt über Haushalt, Hausgenossen, Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Insbesondere schloss das Hausrecht im Mittelalter die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein, das Verheiraten der Töchter und bei Notlagen den Verkauf der Hausgenossen.[2]
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Hausfriedensbruch
Hausrecht an öffentlichen Gebäuden
Hausrecht im Gericht
Hausrecht bei Gesellschafterversammlungen
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