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Das Ermächtigungsgesetz

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Das Ermächtigungsgesetz Empty Das Ermächtigungsgesetz

Beitrag  checker Mi Okt 22, 2014 6:36 am

Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten. In der deutschen Geschichte gab es seit 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der Weimarer Verfassung, die keine solche Übertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande. Die gleiche Mehrheit wäre auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen.

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Das NS-Ermächtigungsgesetz wurde 1933 in der Krolloper von den bürgerlichen Parteien angenommen.

Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Am 23. März 1933 wurde darüber heftig debattiert, bis es am darauffolgenden Tag, dem 24. März 1933, verkündet werden konnte.[1][2] Es diente nicht dazu, die Republik handlungsfähig zu machen, sondern sie abzuschaffen. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung gilt es als rechtliche Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur, weil damit das die elementare Grundlage des materiellen Verfassungsstaates bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen wurde.

Das Ermächtigungsgesetz 640px-Gesetz_zur_Behebung_der_Not_von_Volk_und_Staat_1933
Gesetzestext im Reichsgesetzblatt

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 macht Ermächtigungsgesetze unmöglich. Es sieht ebenfalls keine Übertragung von Rechten eines Verfassungsorgans vor, außer im Gesetzgebungsnotstand. Außerdem erlaubt es nur die ausdrückliche Änderung des Verfassungstextes, nicht aber eine Abweichung davon, selbst wenn eine verfassungsändernde Mehrheit dafür stimmen würde.

Ermächtigungsgesetze bis 1933
Kriegsermächtigungsgesetz von 1914

Das Ermächtigungsgesetz Joseph_Ferdinand_Klemm_Reichstagsgeb%C3%A4ude_um_1910
Reichstagsgebäude um 1910

Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag, das deutsche Parlament, dem Kriegs-Ermächtigungsgesetz zu (Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse, RGBl. 1914, S. 327). Insgesamt kamen an diesem Tag 17 Kriegsgesetze zustande. Damit sollte der Bundesrat beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen ermächtigt werden, zur „Abhilfe wirtschaftlicher Schädigung“. Ähnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegführenden Staaten während des Ersten Weltkriegs.[3]

Das Gesetz wurde als legal angesehen, weil es für eine beschränkte Dauer gelten sollte und weil der Reichstag über die Maßnahmen zu informieren war und die Vorlagen außer Kraft setzen konnte. Außerdem bestand weiterhin die allgemeine Rechtsetzung durch den Reichstag. In den vier Kriegsjahren kam es zu 825 Anordnungen aufgrund des Gesetzes, wovon nur fünf beanstandet wurden (sie hatten Bezug auf Gerichtsverfahren). Normalerweise hatten sie einen direkten oder indirekten Bezug auf die Wirtschaft und nicht etwa auf das Presserecht, das Polizeirecht usw. Der Reichstag hat nur selten eine Aufhebung gefordert, allein dieser Möglichkeit wegen hat der Bundesrat von seinen Befugnissen nur maßvoll Gebrauch gemacht.[4]

Allerdings bedeutete das Gesetz den „Durchbruch eines neuen verfassungspolitischen Prinzips von außerordentlicher Tragweite“, so Ernst Rudolf Huber, wegen des Beispiels für die Weimarer Zeit ab 1919.[5] Es handelte sich um ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz, das der Verfassung widersprach, aber in Kauf genommen wurde, weil es unter den Umständen zustande kam, die auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wären. Der Verfassungstext jedoch wurde an sich nicht geändert.

Nach der Abdankung des Kaisers am 9. November 1918 dauerte es bis zum Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919, bis eine zweifelsfrei rechtmäßige Reichsregierung antrat. Damit erlosch das Kriegs-Ermächtigungsgesetz von 1914. Allerdings blieben einige Alt-Ermächtigungen in Kraft, sogar noch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung vom 11. August 1919. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916/18. August 1917, die 1919 vom Reichsarbeitsminister für weiterhin gültig erklärt wurde. Das war verfassungsrechtlich unstatthaft, meint Huber, setzte sich aber durch. Insgesamt ging es um 215 solcher Rechtsetzungsakte nach Alt-Ermächtigungen.[6]
Ermächtigungsgesetze 1919–1927

Die Deutsche Nationalversammlung von 1919/20 und der Reichstag seit Juni 1920 beschlossen mehrere Ermächtigungsgesetze „zur Behebung von Staatskrisen“ (Sylvia Eilers). Die Gesetze fanden ihre Grenzen darin, dass sie Grundrechte nicht beschneiden durften (außer, wenn das Gesetz das ausdrücklich erwähnt hat) und dass der Reichstag sie aufheben konnte.[7] Sie waren in der Regel zeitlich befristet, die aufgrund von ihnen erlassenen Verordnungen konnten allerdings lange gültig bleiben.

Die beiden ersten Gesetze (vom 1. und 6. März 1919) behandelten nur einen begrenzten Teil der Gesetzgebung, nämlich die Übergabe Elsaß-Lothringens und den Waffenstillstand. Die übrigen hingegen waren nur vage begrenzt, die Ermächtigungsgesetze für die Regierungen Stresemann und Marx (Oktober und Dezember 1923) waren „deutliche Blankovollmachten“, Huber zufolge. Die erlassenen Vollmacht-Verordnungen mussten sich, wenn das auch nicht ausdrücklich erwähnt wurde, an die Reichsverfassung halten. Nur das Stresemannsche Ermächtigungsgesetz erlaubte eine Abweichung von den Grundrechten. Von 1919 bis 1925 kamen etwa 420 „gesetzvertretende Verordnungen“ zustande, deren Grundlage die Ermächtigungen seit 1914 waren. Sie hatten größten Einfluss auf die „Sozial-, Wirtschafts-, Finanz- und Justiz-Verfassung“, von der Errichtung der Deutschen Rentenbank über Betriebsstilllegungen bis zur Schaffung der Reichsbahn und der Steuergesetzgebung.[18]

Die Gesetze hatten „verfassungsändernden Charakter“, obgleich sie den Text der Verfassung nicht änderten. Die Verfassung selbst hatte es nicht vorgesehen, dass ein Organ seine Rechte an ein anderes Organ delegiert. Somit waren die Ermächtigungsgesetze nicht legal, urteilt Huber, eine verschwiegene Verfassungsumgehung.[19] Daran änderte nichts, dass die Gesetze mit Zweidrittelmehrheit des Reichstags beschlossen wurden, derselben Mehrheit, die für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wäre. Sylvia Eilers[20] kommentierte:

„Die Besonderheit eines Ermächtigungsgesetzes lag vor allem darin, dass die Parlamentarier in einem freiwilligen Akt der Selbstausschaltung glaubten, die Exekutive aufgrund ihrer größeren Sachkompetenz, ihrer parteipolitischen Unvoreingenommenheit und ihrer Erfahrung von parlamentarischen ‚Hemmnissen‘ befreien zu müssen.“

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Wilhelm Marx, 1925

Die jeweilige Opposition trug diese Gesetze großteils mit, etwa die Deutschnationale Volkspartei 1919 oder die Sozialdemokratische Partei 1920/1921. Dies erfolgte durch Zustimmung oder Tolerierung durch Nichtbeteiligung an der Abstimmung. Ein Grund dafür war nicht zuletzt die Drohung der Regierung, bei einer Ablehnung Verordnungen auf anderem Wege zu realisieren. Beispielsweise am 26. Februar 1924 beriet der Reichstag darüber, ob er bestimmte Verordnungen außer Kraft setzen lassen wollte. Da kündigte Reichskanzler Wilhelm Marx mit Zustimmung von Reichspräsident Friedrich Ebert an, in diesem Fall den Reichstag aufzulösen. Der Reichstag entschied sich daraufhin, die Behandlung zu verschieben. Nachdem die Regierung ein großes Gesetzgebungsprogramm auf den Weg gebracht hatte, für lebenswichtige Maßnahmen in der damaligen Krisenzeit, wollte die Opposition die Aufhebungsanträge behandeln. Ebert löste den Reichstag auf, hinderte diesen also daran, seine verfassungsmäßige Aufgabe wahrzunehmen.[21]

Alternativ zu einem Ermächtigungsgesetz konnte die Reichsregierung den Reichspräsidenten um Diktaturverordnungen (sogenannte Notverordnungen) nach Art. 48 der Verfassung bitten. Auch von diesen nur für echte Notfälle gedachten Verordnungen wurde viel Gebrauch gemacht, vor allem in den Jahren 1919–1923 und 1930–1933. Für den Reichstag hatte ein Ermächtigungsgesetz den gewissen Vorzug, dass er zeitliche Befristungen und ein Mitspracherecht (etwa über einen gesonderten Ausschuss) aushandeln konnte. Die Reichsregierungen sahen jedoch seit der Radikalisierung der Deutschnationalen ab 1928 und dem Anwachsen der NSDAP ab 1930 keine Mehrheiten mehr für eine entsprechende Zweidrittelmehrheit.
Ermächtigungsgesetze in den Ländern

Auch in den Ländern des Deutschen Reiches gab es Ermächtigungsgesetze und Notverordnungen. Die preußische Verfassung von 1920 (Art. 55) sah vor, dass bei Nichtversammeltsein des Landtags die Regierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte. Dazu brauchte sie die Zustimmung eines bestimmten Landtagsausschusses. Eine Verordnung war aufzuheben, wenn der Landtag dies bei seiner nächsten Sitzung forderte. Vierzehn von achtzehn Ländern hatten ein solches Notverordnungsrecht. Vor allem Preußen machte davon Gebrauch (93 Notverordnungen), gefolgt von Thüringen (89) und Sachsen (61). Zusätzlich kam es zu Verordnungen aufgrund von Landesermächtigungsgesetzen, eines Reichsermächtigungsgesetzes oder von Notstandsartikeln einer Landes- oder der Reichsverfassung. Sowohl linke als auch Mitte-rechts-Regierungen machten in den Ländern ähnlich starken Gebrauch von solchen Instrumenten wie die Reichsebene.[22]

Ein Beispiel ist das vom Thüringer Landtag vor allem auf Initiative des dortigen Innen- und Volksbildungsministers Wilhelm Frick beschlossene und am 29. März 1930 verkündete Gesetz, mit dem Landesverwaltung und Behördenaufbau umgebildet wurden.[23]

Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933

Das Ermächtigungsgesetz Ermaechtigung-1
Gesetzestext Teil 1

Mit den Gesetzen der 1920er Jahre, vor allem den Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetzen, waren gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet auf ein Ermächtigungsgesetz zu. Sein Gesetz vom 24. März 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen aus dem Jahre 1923:[24]

Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern Gesetze und auch Verträge mit dem Ausland beschließen können.
Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.
Die Regelung war thematisch nicht beschränkt und sollte vier Jahre dauern.
Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben bzw. wenigstens nachträglich die Aufhebung fordern.

Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag.[25] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen. Um dies zu erreichen, wurde zunächst die Geschäftsordnung des Reichstages geändert, um formal den Anwesenheitsanforderungen trotz Inhaftierung und Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten gerecht werden zu können. Sodann wurde – im Beisein illegal im Reichstag anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS-Angehöriger – unter der neuen Geschäftsordnung das Ermächtigungsgesetz beschlossen.

Das Ermächtigungsgesetz Ermaechtigung-2
Gesetzestext Teil 2

Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag.[25] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen. Um dies zu erreichen, wurde zunächst die Geschäftsordnung des Reichstages geändert, um formal den Anwesenheitsanforderungen trotz Inhaftierung und Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten gerecht werden zu können. Sodann wurde – im Beisein illegal im Reichstag anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS-Angehöriger – unter der neuen Geschäftsordnung das Ermächtigungsgesetz beschlossen.

Alle Parteien außer der SPD stimmten sowohl der Änderung der Geschäftsordnung wie auch dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ zu; wegen der Gegenstimmen der SPD waren für das Erreichen der Zweidrittelmehrheit und die endgültige Annahme des Gesetzes die Stimmen der Zentrumspartei ausschlaggebend.
Inhalt

Originalauszug des Ermächtigungsgesetzes, das am 24. März 1933 in Kraft trat:[26]

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein, insbesondere die Grundrechte nicht wahren mussten, und dass Gesetze neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten (damit bekommt die Exekutive auch legislative Gewalt). Die im ersten Artikel erwähnten Verfassungsartikel 85 Abs. 2 und 87 banden Haushalt und Kreditaufnahme an die Gesetzesform. Durch das Ermächtigungsgesetz konnten also nunmehr der Haushaltsplan und Kreditaufnahmen ohne den Reichstag beschlossen werden.

Die Gültigkeit des Ermächtigungsgesetzes betrug vier Jahre – damit wurde Hitlers Forderung „Gebt mir vier Jahre Zeit und ihr werdet Deutschland nicht wiedererkennen“ verwirklicht.[27]

Im Reichstag vorgetragene Argumente

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Hitlers Rede zum Ermächtigungsgesetz

Da das Reichstagsgebäude nach dem Reichstagsbrand nicht benutzt werden konnte, tagte das Parlament am 23. März 1933 in der Krolloper. Das Gebäude wurde von der SS abgesperrt, die an diesem Tag erstmals in größerem Rahmen in Erscheinung trat. Im Inneren standen lange SA-Kolonnen. Als weitere Neuerung hing eine riesige Hakenkreuzfahne hinter dem Podium. Zur Eröffnung hielt Reichstagspräsident Hermann Göring eine Gedenkrede auf Dietrich Eckart.

Dann betrat Hitler im Braunhemd das Podium. Es war seine erste Rede vor dem Reichstag, und viele Abgeordnete sahen ihn überhaupt das erste Mal. Wie in vielen seiner Reden begann er mit der Novemberrevolution und entwarf dann seine Ziele und Absichten. Damit die Regierung die Aufgaben erfüllen könne, habe sie das Ermächtigungsgesetz einbringen lassen.

„Es würde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genügen, wollte die Regierung sich für ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten.“[28]

Anschließend beschwichtigte er damit, dass weder der Bestand des Reichstages noch des Reichsrates, noch die Existenz der Länder noch die Stellung und die Rechte des Reichspräsidenten dadurch gefährdet seien. Erst am Ende seiner Rede drohte Hitler, die Regierung sei bereit, auch Ablehnung und Widerstand entgegenzunehmen. Er schloss mit den Worten:
„Mögen Sie, meine Herren Abgeordneten, nunmehr selbst die Entscheidung treffen über Frieden oder Krieg.“ Es folgten Ovationen und der stehend angestimmte Gesang des Deutschlandliedes.

Das Ermächtigungsgesetz KaasLudwig
Ludwig Kaas, Vorsitzender des Zentrums und Reichstagsabgeordneter


Prälat Ludwig Kaas, Vorsitzender des katholischen Zentrums, begründete vor dem Deutschen Reichstag das „Ja“ seiner Partei zum „Ermächtigungsgesetz“:

„Die gegenwärtige Stunde kann für uns nicht im Zeichen der Worte stehen, ihr einziges, ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen, aufbauenden und rettenden Tat. Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung.
Die deutsche Zentrumspartei, die den großen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorübergehenden Enttäuschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat, setzt sich zu dieser Stunde, wo alle kleinen und engen Erwägungen schweigen müssen, bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefühl über alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg. […]
Im Angesicht der brennenden Not, in der Volk und Staat gegenwärtig stehen, im Angesicht der riesenhaften Aufgaben, die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt, im Angesicht vor allem der Sturmwolken, die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen, reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen, auch früheren Gegnern, die Hand, um die Fortführung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern.“

Das Ermächtigungsgesetz Otto_Wels
Otto Wels, SPD-Vorsitzender und Reichstagsabgeordneter


Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzende Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er sprach die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag:[29]

„[…] Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.
Nach den Verfolgungen, die die Sozialdemokratische Partei in der letzten Zeit erfahren hat, wird billigerweise niemand von ihr verlangen oder erwarten können, daß sie für das hier eingebrachte Ermächtigungsgesetz stimmt. Die Wahlen vom 5. März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht, und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muß sich um so schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt.
[…] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. […] Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen.
Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verbürgen eine hellere Zukunft.“

(Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten.)[30]

Daraufhin betrat Hitler erneut das Rednerpult. Hasserfüllt und immer wieder von stürmischem Beifall seiner Anhänger unterbrochen sprach er der Sozialdemokratie den Anspruch auf nationale Ehre und Recht ab und hielt Wels unter Anspielung auf dessen Worte die Verfolgungen vor, die die Nationalsozialisten in den 14 Jahren seit 1919 erlitten hätten. Die Nationalsozialisten seien die wahren Fürsprecher der deutschen Arbeiter. Er wolle gar nicht, dass die SPD für das Gesetz stimme: „Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!“[31]

Das Sitzungsprotokoll vermerkte langandauernde Heil-Rufe und Beifallskundgebungen bei den Nationalsozialisten und auf den Tribünen, Händeklatschen bei den Deutschnationalen sowie stets einsetzenden stürmischen Beifall und Heil-Rufe. Joseph Goebbels notierte dazu in seinem Tagebuch (24. März 1933): „Man sah niemals, daß einer so zu Boden geworfen und erledigt wurde wie hier. Der Führer spricht ganz frei und ist groß in Form. Das Haus rauscht vor Beifall, Gelächter, Begeisterung und Applaus. Es wird ein Erfolg ohnegleichen.“

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Das Ermächtigungsgesetz Empty Teil 2

Beitrag  checker Mi Okt 22, 2014 6:38 am

Auseinandersetzung im Zentrum

Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags über das Ermächtigungsgesetz hing die nötige Zweidrittelmehrheit nur noch vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab.

Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreißprobe ausgesetzt. Viele Abgeordnete hatten persönliche Drohungen gegen sich oder ihre Familien erhalten und standen unter dem Schock der Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten und unter dem Eindruck der Drohungen der im Sitzungssaal aufmarschierten SA- und SS-Männer. Der ehemalige SPD-Reichstagsabgeordnete Fritz Baade schrieb 1948: „Wenn man […] das ganze Zentrum nicht durch physische Bedrohung gezwungen hätte, für dieses Ermächtigungsgesetz zu stimmen, wäre auch in diesem Reichstag keine Mehrheit zustande gekommen. Ich entsinne mich, daß Abgeordnete der Zentrumsfraktion […] nach der Abstimmung weinend zu mir kamen und sagten, sie seien überzeugt gewesen, dass sie ermordet worden wären, wenn sie nicht für das Ermächtigungsgesetz gestimmt hätten.“[32]

Schließlich setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Kaas, Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, gegen die Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald durch. Kaas vertrat die Meinung, dass ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politischer Realität nichts ändern werde.[33] Man werde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen. Denn Hitler hatte ja folgendes zugesichert:

Fortbestand der obersten Verfassungsorgane und der Länder,
Sicherung des christlichen Einflusses in Schule und Erziehung,
Respektierung der Länderkonkordate und der Rechte der christlichen Konfessionen,
Unabsetzbarkeit der Richter,
Beibehaltung des Reichstags und des Reichsrats,
Wahrung der Stellung und der Rechte des Reichspräsidenten.

Diese Haltung ist auch im Kontext des Kulturkampfes gegen Otto von Bismarck zu sehen, in dem die katholische Kirche sich nicht gegen die Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht durchsetzen konnte. Darüber hinaus würden gemäß Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhältnis zur NSDAP wünschen und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln.[34][35]

Im Anschluss an seine Rede folgt die Begründung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex.[36]

Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme für das Ermächtigungsgesetz. Die Zentrumspartei soll von ihren Reichstagsabgeordneten Fraktionsdisziplin gefordert haben (siehe Eugen Bolz). Der Frankfurter Abgeordnete Friedrich Dessauer sprach sich noch in der Vorberatung am Abstimmungstag gegen das Ermächtigungsgesetz aus, gab jedoch später nach.

Die Zentrumspartei stimmte für das Ermächtigungsgesetz im Rahmen einer allgemeinen Annäherung zwischen den Nationalsozialisten und der katholischen Kirche in Deutschland;[37] in diesem Rahmen erfolgte auch einige Wochen später der Abschluss des Reichskonkordats. Eine konkrete Absprache zwischen den Nationalsozialisten und dem Vatikan zu einer Verbindung zwischen dem Ermächtigungsgesetz und dem Reichskonkordat („Junktimthese“) scheint aber nicht existiert zu haben.[38]
Verhalten der Liberalen

Die fünf Abgeordneten (Hermann Dietrich, Theodor Heuss, Heinrich Landahl, Ernst Lemmer, Reinhold Maier[39]) der Deutschen Staatspartei waren sich anfangs uneins, folgten dann aber alle der Mehrheit von drei Abgeordneten, die trotz Bedenken zustimmen wollten. Die Begründung der Fraktion trug der Abgeordnete Reinhold Maier vor:

„Wir fühlen uns in den großen nationalen Zielen durchaus mit der Auffassung verbunden, wie sie heute vom Herrn Reichskanzler vorgetragen wurde […]. Wir verstehen, dass die gegenwärtige Reichsregierung weitgehende Vollmachten verlangt, um ungestört arbeiten zu können […]. Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmäßigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zurückstellen und dem Ermächtigungsgesetz zustimmen.“[40][39]

Abstimmung

Zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes mussten zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen; weiter war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete. Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647 − 216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen „unentschuldigt“ Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu.

Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch vorangegangene Verhandlungen am 20. März, zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.

Nach der Ausschaltung der KPD, „denen im übrigen die Mandate durch Verordnung entzogen worden sind“,[41] stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:

26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder waren geflüchtet und untergetaucht
2 weitere Abgeordnete waren erkrankt bzw. entschuldigt

Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gültige Stimmen abgegeben, 94 Abgeordnete stimmten mit „Nein“.[42] Alle anderen Abgeordneten (insgesamt 444) stimmten für das Gesetz. Entweder geschah dies aus Überzeugung oder aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten.[43] Prominente Beispiele für die letzte Gruppe waren der spätere Bundespräsident Theodor Heuss (Deutsche Staatspartei), der spätere Bundesminister und CDU-Politiker Ernst Lemmer und der erste Ministerpräsident von Baden-Württemberg Reinhold Maier (DStP). Als Hermann Göring das Abstimmungsergebnis bekannt gab, stürmten die NSDAP-Abgeordneten nach vorn und sangen das Horst-Wessel-Lied.
Folgen und Ausblick

Jetzt wurde nicht mehr nur die Presse zensiert, sondern binnen weniger Wochen das erste Konzentrationslager (KZ) in Dachau bei München eingerichtet (22. März 1933; ab 1. April 1933, nachdem Heinrich Himmler zum politischen Polizeikommandeur ernannt worden war, stellte die SS die Wachmannschaften). Ein großer Teil der Beamtenschaft wurde entlassen (alle Beamten mit einem jüdischen Großelternteil, dazu alle – auch nichtjüdische – Regimegegner). Diesen Regierungsbeschluss nannte man beschönigend „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (8. April 1933). Das Gewerkschaftseigentum wurde unmittelbar nach dem 1. Mai, dem „Tag der Arbeit“, eingezogen, und noch am gleichen Tag, dem 2. Mai 1933, wurden die Gewerkschaftsführer verhaftet. Schließlich wurden zwischen Mai und Juli nacheinander alle politischen Parteien außer der NSDAP verboten (das Verbot traf nicht nur die SPD und das Zentrum, sondern auch die mit Hitler koalierende DNVP). Zuvor waren bereits alle Gemeinden und Teilstaaten des Landes „gleichgeschaltet“ worden, d. h. man hatte die föderale Gliederung des demokratischen Staates durch die zentralistische Diktatur der Reichsregierung ersetzt.[44]

Per Gesetz vom 1. Dezember wurde schließlich die „Einheit von Staat und Partei“ verkündet. Der nunmehr ganz von der NSDAP beherrschte Reichstag trat in den folgenden Jahren bis 1945 nur noch wenige Male zusammen; fast alle neuen Gesetze wurden von der Reichsregierung bzw. von Hitler selbst erlassen. Viele der Betroffenen hatten sich bis zuletzt Illusionen über die ab dann herrschende Unterdrückung gemacht.[45]

Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten; auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zurück (im Reichsgesetzblatt sind die auf der Grundlage von Ermächtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen). Spätestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schließlich durch Führerbefehle ersetzt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, da die zahlreichen Führerbefehle nicht immer ordnungsgemäß verkündet wurden und sich oft widersprachen.

Das Gesetz wurde vom nationalsozialistischen Reichstag, bei dem es sich nicht mehr um eine demokratische Institution handelte, am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941 sowie am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 verlängert. Am selben Tag bestimmte Hitler mittels Erlass die fortdauernde Geltung der Befugnisse aus dem Ermächtigungsgesetz ohne Befristung. Um einen Anschein von Legitimität zu bewahren, heißt es dort am Ende: „Ich [der Führer] behalte mir vor, eine Bestätigung […] durch den Großdeutschen Reichstag herbeizuführen.“[46]

Wegen seiner Funktion bei der Einrichtung der NS-Diktatur ist das Ermächtigungsgesetz von 1933 weitaus bekannter als alle vorherigen Ermächtigungsgesetze. In einem Überblickswerk zu geschichtswissenschaftlichen Kontroversen über die Weimarer Zeit schrieb Dieter Gessner: „Sogar mit 2/3-Mehrheit erlassene ‚Ermächtigungsgesetze‘ waren nach der Verfassung möglich, wenn auch kein republikanisches Parlament bis zum Januar 1933 davon Gebrauch gemacht hat.“[47]

Im Grundgesetz von 1949 besagt Artikel 79 Absatz 1, dass die Verfassung nur dadurch geändert werden kann, dass der Wortlaut des Grundgesetzes geändert wird. Außerdem (Absatz 3) darf das ändernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, föderale Gliederung, Achtung der Menschenwürde u. a. m. berühren (Ewigkeitsklausel). Allerdings gibt es im Grundgesetz den Gesetzgebungsnotstand. Er erlaubt einer Bundesregierung, unter bestimmten Umständen und auf ein halbes Jahr befristet, mit Zustimmung des Bundespräsidenten und des Bundesrates Gesetze zu beschließen. Elemente dieser Regelung erinnern an die Begrenzungen der Weimarer Ermächtigungsgesetze.

Siehe auch

magistratus extraordinarius (Rom)
Ermächtigungsgesetz (Iran)
Führerpartei, Machtergreifung

Quelle - Literatur & Einzelnachweise
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