Die Sonderabgabe
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Die Sonderabgabe
Eine Sonderabgabe ist eine außersteuerliche Abgabe und Oberbegriff für ein breites Spektrum diverser öffentlicher Abgaben. Eine allgemeine Definition lässt sich daher nicht formulieren.[1]
Öffentlich-rechtliche Lasten
Hintergründe
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als steuerliche Abgaben oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert und als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat verneint, dass es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Spezialermächtigung bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet.
Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Da es sich um die Abgrenzung von Kompetenzbereichen handelt, kann es nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter den Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen.
Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus.
Die mit der Abgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Aus dieser Sachnähe muss eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.
Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.
Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.
Beispiele von Sonderabgaben
Abgabe der Notare im Tätigkeitsbereich der Notarkasse München bzw. Ländernotarkasse Leipzig
Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Abgabe im Milchbereich (gültig ab 1. April 2004)
Abgaben zur Inbetriebnahme von Güterschiffen und Schubbooten
Abwasserabgabe
Bahnpolizeiliche Ausgleichszahlung
Beitrag zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Beiträge zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Beiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken
Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
Beiträge zur Förderung der Forst- und Holzwirtschaft
Berufsausbildungsabgabe
DRG-Systemzuschlag
Fallbezogener Zuschlag für das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Feldes- und Förderabgabe
Filmabgabe der Kino- und Videowirtschaft
Finanzierungszuschuss zur Museumsstiftung
Investitionszuschlag zur Krankenhaus- Investitionsfinanzierung in den neuen Ländern und Berlin (Ostteil)
Post und Telekommunikation
Produktionsabgabe Zucker
Qualitätssicherungszuschläge
Schwerbehindertenausgleichsabgabe
Umlage für das Insolvenzgeld
Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz
Verwaltungskostenumlage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Verwaltungskostenumlage für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Verwaltungskostenumlage für das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Verwaltungskostenumlage für das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Winterbeschäftigungs-Umlage
Zusatzabgabe im Milchbereich (gültig bis 31. März 2004)
Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen
Siehe auch
Parafiskalische Abgabe
Vermögensabgabe, Kreditgewinnabgabe, Hypothekengewinnabgabe basierend auf dem Lastenausgleichsgesetz
Hauszinssteuer (1924—1943)
Quelle - literatur & einzelnachweise
Öffentlich-rechtliche Lasten
Hintergründe
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als steuerliche Abgaben oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert und als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat verneint, dass es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Spezialermächtigung bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet.
Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Da es sich um die Abgrenzung von Kompetenzbereichen handelt, kann es nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter den Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen.
Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus.
Die mit der Abgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Aus dieser Sachnähe muss eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.
Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.
Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.
Beispiele von Sonderabgaben
Abgabe der Notare im Tätigkeitsbereich der Notarkasse München bzw. Ländernotarkasse Leipzig
Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Abgabe im Milchbereich (gültig ab 1. April 2004)
Abgaben zur Inbetriebnahme von Güterschiffen und Schubbooten
Abwasserabgabe
Bahnpolizeiliche Ausgleichszahlung
Beitrag zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Beiträge zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Beiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken
Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
Beiträge zur Förderung der Forst- und Holzwirtschaft
Berufsausbildungsabgabe
DRG-Systemzuschlag
Fallbezogener Zuschlag für das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Feldes- und Förderabgabe
Filmabgabe der Kino- und Videowirtschaft
Finanzierungszuschuss zur Museumsstiftung
Investitionszuschlag zur Krankenhaus- Investitionsfinanzierung in den neuen Ländern und Berlin (Ostteil)
Post und Telekommunikation
Produktionsabgabe Zucker
Qualitätssicherungszuschläge
Schwerbehindertenausgleichsabgabe
Umlage für das Insolvenzgeld
Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz
Verwaltungskostenumlage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Verwaltungskostenumlage für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Verwaltungskostenumlage für das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Verwaltungskostenumlage für das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Winterbeschäftigungs-Umlage
Zusatzabgabe im Milchbereich (gültig bis 31. März 2004)
Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen
Siehe auch
Parafiskalische Abgabe
Vermögensabgabe, Kreditgewinnabgabe, Hypothekengewinnabgabe basierend auf dem Lastenausgleichsgesetz
Hauszinssteuer (1924—1943)
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