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    Das Militärgericht

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    Das Militärgericht Empty Das Militärgericht

    Beitrag  checker Mi Nov 12, 2014 7:07 am

    Ein Militärgericht oder Militärtribunal ist ein Gericht, das aus Militärrichtern besteht und die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige des Militärs ausübt. Vom Militärgericht zu unterscheiden ist das Standgericht, das während eines lokal ausgerufenen Standrechts gilt. Im Fall einer militärischen Besatzung können Militärgerichte auch für die zivile Bevölkerung des besetzten Gebietes zuständig sein.

    Das Militärgericht 220px-15_condemned_deserters_Prikaatin_kentt%C3%A4oikeus_toimi_maastossa_Nietj%C3%A4rvell%C3%A4_18.-21.7._Brigadier-field_legal_terrain_Nietj%C3%A4rvell%C3%A4_18_to_21.7._1944._1944
    Finnisches Militärtribunal 1944

    International

    → Hauptartikel: Internationaler Militärgerichtshof

    Deutschland
    Deutschland bis 1945

    Bereits in der Frühen Neuzeit existierten Militärgerichte, meist als Standgerichte auf Feldzügen. Hier berieten und urteilten in genossenschaftlicher Form nach Dienstgraden getrennt die einzelnen Regimenter unter Vorsitz der Regimentskommandeure. Für Europa wegweisend war – wenigstens auf dem Papier – nach dem Dreißigjährigen Krieg das schwedische Militärrecht mit seinen Staatsanwälten (Auditeuren) und seinen drei Instanzen (Regimentskriegsgericht, Generalkriegsgericht und Generalgouverneur). Brandenburg, das zaristische Russland und die meisten deutschen Territorien orientierten sich an diesem äußerst elaborierten Paragraphenwerk, das sogar die jährliche Ablieferung der Regimentsgerichtsakten nach Stockholm vorsah.

    Die einzelnen deutschen Staaten wie Preußen[1] und Bayern[2] hatten jeweils eigene Streitkräfte und somit eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Nach der Reichsgründung wurde das Reich zuständig[3] und 1898 die Militärstrafgerichtsordnung[4] erlassen. Erkennende Gerichte waren danach:

    Standgerichte (Feld- und Bordstandgerichte)
    Kriegsgerichte (Feld- und Bordkriegsgerichte)
    Oberkriegsgerichte
    das Reichsmilitärgericht

    Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde die Militärgerichtsbarkeit aufgehoben.[5] In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1934 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet.[6] Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des Zweiten Weltkriegs ließ Hitler so genannte Fliegende Standgerichte einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem Verdachtsfälle der Fahnenflucht.

    Die Marinekriegsgerichte blieben auf alliierten Befehl bis zum 22. Juni 1945 aktiv, auch in den von deutschen Marinestreitkräften noch besetzten Gebieten in den Niederlanden, Dänemark und Norwegen. Gemäß alliiertem Militärgesetz Nr. 153 vom 4. Mai 1945 waren deutsche Todesurteile vor der Vollstreckung alliierten Instanzen zur Prüfung vorzulegen; die Verfügung wurde aber wegen angeblicher Unkenntnis mehrfach missachtet. Dies betraf nicht nur Urteile kurz vor oder nach der Kapitulation, sondern auch Altfälle z.B. von Deserteuren, die nach der Kapitulation als Kriegsgefangene in alliierten Gewahrsam geraten und von dort an deutsche Kriegsgerichte überstellt worden waren.[7][8]

    Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Die meisten NS-Militärjustizurteile wurden erst 2002 vom Deutschen Bundestag mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben. Das Unrecht der NS-Militärjustiz steht im Mittelpunkt der Wanderausstellung „Was damals Recht war … – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“, die zuerst in Berlin vom 22. Juni bis 1. August 2007 gezeigt wurde.[9] Ein Anlass zum Rückblick auf diese Zeit und zur Vergangenheitsbewältigung war 1978 die Filbinger-Affäre von Februar bis August 1978, an deren Ende der ehemalige Marinerichter Hans Filbinger, baden-württembergischer Ministerpräsident seit 1966, zurücktrat.

    Siehe auch: Kriegsverrat im Nationalsozialismus
    DDR

    In der DDR wurde mit Bildung der NVA 1956 die Militärgerichtsbarkeit eingeführt.

    Sie bestand aus Militärgerichten, Militärobergerichten und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Für jeden der beiden Militärbezirke (MB 3 in Leipzig und MB 5 in Neubrandenburg) war ein Militärobergericht eingerichtet. Es gab auch Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.
    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeswehr hat keine eigenen Wehrgerichte, ihre Angehörigen unterliegen der zivilen Gerichtsbarkeit. Für die Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung sind aber besonders eingerichtete Truppendienstgerichte zuständig. Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetz lässt eigene Wehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall, für Auslandseinsätze sowie für Schiffe auf Hoher See zu, bislang wurden diese jedoch nicht eingerichtet.

    Die Schwarz-Gelbe Koalition plante seit 2012 die Einführung eines einheitlichen Gerichtsstandes für Straftaten von Soldaten im Auslandseinsatz mit Sitz in Kempten.[10]
    Österreich

    Bis 1918 → k.u.k. Militärjustizwesen

    Im Zuge der Schaffung der Republik wurde in Österreich die in der Monarchie bestehende Militärgerichtsbarkeit abgeschafft. Das 1920 beschlossene Bundes-Verfassungsgesetz hat die Zulässigkeit der Militärgerichtsbarkeit ausdrücklich auf den Kriegsfall beschränkt.
    Situation 1934–1938

    Während der Zeit des Austrofaschismus (auch Ständestaat genannt) zwischen 1934 und 1938 wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß in der Ministerratssitzung vom 10. November 1933 die Verhängung des Standrechts beschlossen; am nächsten Tag trat es in Kraft. Es galt für die Delikte des Mordes, der Brandlegung sowie für das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit und richtete sich gegen Personen, die auf frischer Tat ergriffen wurden oder deren Schuld ohne Verzug feststellbar war.

    Das standrechtliche Verfahren wurde von einem aus vier Richtern und einem Staatsanwalt bestehenden „fliegenden Senat”, der am Oberlandesgericht Wien seinen Sitz hatte und falls notwendig zum zuständigen Landesgericht anreiste, geführt und dauerte längstens drei Tage. Bei einstimmiger Bejahung der Schuldfrage endete es mit einem Todesurteil, das nach spätestens drei Stunden am Würgegalgen zu vollstrecken war. Aus diesem Grund reiste der „fliegende Senat” oftmals bereits zusammen mit dem Scharfrichter zum Verhandlungsort an.

    Gegen das Urteil des Standgerichtes war kein Rechtsmittel zulässig, einzig eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten war möglich. Damit wurde mit Verhängung des Standrechts auch die Todesstrafe wieder in Österreich eingeführt, die im ordentlichen Verfahren schon 1920 abgeschafft worden war.

    Kamen die zivilen Standgerichte vor allem nach den Februarkämpfen 1934 zum Einsatz, so wurde gemäß dem am 26. Juli 1934 in Kraft getretenen „Gesetz über die Einführung eines Militärgerichtshofs” ein militärisches Standgericht geschaffen. Dieses war vor allem für die Beteiligten des Juliputsches bestimmt, von denen viele aus den Reihen der Exekutive sowie des Bundesheeres gekommen waren. Der auf diese Weise ins Leben gerufene Militärgerichtshof ähnelte in Zusammensetzung, Verfahrensführung und Kompetenzen den zivilen Standgerichten, außer dass beim Militärgericht vier Offiziere als Richter fungierten. Die nach dem Juliputsch verhafteten Personen wurden von der Staatsanwaltschaft in „schwerer” und „minder Beteiligte” geschieden. Die Schwerbeteiligten (Anführer, Mitkämpfer, Kuriere usw.) wurden auch dann dem Militärgericht zur Aburteilung ihrer mit dem Putsch im Zusammenhang stehenden Vergehen überstellt, wenn bereits ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem zivilen Standgericht anhängig war. Die im Eilverfahren abgewickelten Prozesse endeten mit zahlreichen Todesurteilen, von denen 13 vollstreckt wurden, darunter an Otto Planetta.

    Ab dem Anschluss im Jahre 1938 galten auch in Österreich die Vorschriften des Deutschen Reiches.
    Situation seit 1945

    Nach 1945 wurde die Militärgerichtsbarkeit abermals abgeschafft. Auch das wieder in Kraft gesetzte Bundes-Verfassungsgesetz ordnet (aktuell in Art. 84 B-VG) an, dass eine Militärgerichtsbarkeit nur im Kriegsfall durch Gesetz eingerichtet werden könnte. Ein solches Gesetz besteht jedoch gegenwärtig nicht.

    Das Verbot einer Militärgerichtsbarkeit stand jedoch der Schaffung eines militärischen Disziplinarwesens nicht entgegen. Heute werden Verstöße gegen die Dienstpflichten und gegen die Allgemeine Dienstvorschrift (ADV) auf militärischer Ebene nach Maßgabe des Heeresdisziplinargesetzes (HDG) durch Disziplinarstrafen geahndet. Hier entscheiden militärische Organe, wie der Kompaniekommandant oder das zuständige Ministerium. Eine Disziplinarhaft darf höchstens 14 Tagen dauern.[11]

    Strafbare Handlungen, auch nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), werden von zivilen Gerichten abgeurteilt. Dabei ist es auch möglich, dass für dieselbe Handlung zugleich eine Strafe nach dem Strafrecht und nach dem Disziplinarrecht verhängt wird.
    Schweiz

    In der schweizerischen Militärjustiz gibt es acht Militärgerichte erster Instanz, drei Militärappellationsgerichte und als oberste Instanz das Militärkassationsgericht.

    Jedem Militärgericht erster Instanz sind eine bestimmte Anzahl Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter, Auditoren (Staatsanwälte), Untersuchungsrichter (samt Anwärtern), Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel zugeteilt.

    Als oberster Ankläger amtet der Oberauditor. Namentlich steht ihm das Recht zu, gegen ein Strafmandat oder eine Einstellungsverfügung eines Auditors ein Rechtsmittel zu erheben.

    Jedem Angeklagten wird, wenn er nicht einen privaten Verteidiger bestellt, ein amtlicher Verteidiger beigegeben, der nicht der Militärjustiz unterstellt ist.

    Das von den Militärgerichten anzuwendende materielle Strafrecht ist im Wesentlichen im Militärstrafgesetz enthalten.
    Sowjetische Militärtribunale, Rote Armee

    Sowjetische Militärtribunale verurteilten im Zweiten Weltkrieg 157.000 Angehörige der Roten Armee zum Tode.[12]

    Sowjetische Militärtribunale (SMT) waren nicht nur auf dem Gebiet der Sowjetunion (UdSSR) tätig, sondern an allen Standorten der Roten Armee/Sowjetarmee im Ausland. Von 1945 bis 1955 unterlagen auch in Deutschland Deutsche im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR ihrer Zuständigkeit. Rechtsgrundlage waren in den ersten beiden Jahren nach Kriegsende das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, der „Ukas 43“ oder der Artikel 58-2 (wegen Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen bzw. Kriegsverbrechen gegen die Sowjetbevölkerung, der Besetzung der UdSSR oder des illegalen Waffenbesitzes). Danach gab es unter dem Mantel der Sowjetischen Kontrollkommission (SKK) weitere Verfügungsrechte. Um 1949/1950 übertrug die SKK Rechtsprechung und den Strafvollzug von SMT-Häftlingen an die neu geschaffene Innenverwaltung der DDR. Die Weisungsbefugnis des Ministerium für Staatssicherheit der UdSSR (MGB) in den Verfahren ist zu klären.

    Rudolph berichtet, dass von 1945 bis 1955 sowjetische Militärtribunale Urteile gegen ca. 40.000 bis 50.000 deutsche Zivilpersonen und Kriegsgefangene verhängten. Davon waren ca. 3.000 Todesurteile. Die Hinrichtungen erfolgten in der Regel in Moskau; anschließend wurden die Leichname verbrannt.
    Verfahren vor dem SMT

    Die Verfahren vor dem SMT waren nicht rechtsstaatlich, sondern verliefen nach sowjetischem, stalinistischem Rechtsverständnis, demzufolge es nicht auf Feststellung individueller Schuld ankam, sondern darauf, dass vor allem als Gegner des sowjetischen Systems Verdächtigte aus der Öffentlichkeit entfernt werden. Hierbei wurde sowjetisches Recht rückwirkend angewandt. In dem üblichen Schnell-Verfahren von 15 bis 20 Minuten Dauer waren 25 Jahre Zwangsarbeit die Regelstrafe. Es waren weder Verteidiger noch Entlastungszeugen zugelassen und es gab keine Berufungsmöglichkeit. Eine Schuld musste nicht nachgewiesen werden, als Urteilsbegründung diente dem Tribunal der jeweilige „Vorwurf“, um in die UdSSR deportiert, sofort erschossen oder in eine Strafvollzugsanstalt in Bautzen, Torgau oder Sachsenhausen eingewiesen zu werden, die sich auf dem gleichen Gelände befanden, wie die 1945-50 dort eingerichteten Speziallager; da saßen auch SMT-verurteilte sowjetische Militärpersonen ein. Nach Gründung der DDR befasste sich die SMT-Justiz nur noch mit Taten, die gegen die Sowjetische Besatzungsmacht gerichtet waren und überließ alle anderen Fälle der DDR-Justiz, wie an den berüchtigten Waldheimer Prozessen zu erkennen ist.
    Örtliche Zuständigkeiten

    Zu den geheimen Gerichtsverhandlungen reisten Militärrichter des SMT Nr. 48240 aus Berlin-Lichtenberg in die zentralen MGB-Haftanstalten der einzelnen Länder:

    Brandenburg (Potsdam, Lindenstraße sowie Leistikowstraße),
    Chemnitz-Kaßberg für das sogenannte „Wismut-Gebiet“,
    Mecklenburg (Schwerin, Demmlerplatz),
    Sachsen (Dresden, Bautzner Straße),
    Sachsen-Anhalt (Halle/Saale, Am Kirchtor),
    Thüringen (Weimar, Carl-von-Ossietzky-Straße) und in die MGB-Haftanstalt.

    Literatur zum SMT

    Die ersten Jahre der SBZ/DDR. In: Bericht der Enquète-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7820, Bonn 1994
    Gerhard Finn: Die politischen Häftlinge in der Sowjetzone. Berlin 1958
    Karl Wilhelm Fricke: Politik und Justiz in der DDR. Köln 1979
    Gesellschaft Memorial: Rasstrelnyje spiski. Moskwa 1935–1953. Donskoje kladbistsche. Moskwa, obstschestwo „Memorial“, Moskau 2005 (Erschießungslisten. Moskau 1935–1953. Donskoi-Friedhof. Gedenkbuch für die Opfer der politischen Repressionen. Hrsg. von der Gesellschaft Memorial. Moskau 2005. 5.065 Biografien; russisch)
    Jörg Rudolph, Frank Drauschke, Alexander Sachse: Hingerichtet in Moskau. Opfer des Stalinismus aus Berlin 1950-1953. 2007. Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR – Nr. 23, ISBN 978-3-934085-26-8. (online PDF, 3,1 MB; Weiteres bei Homepage von Facts & Files – factsandfiles.com)
    Das System des kommunistischen Terrors in der Sowjetzone. SPD-Informationsdienst, Denkschriften 28, Hannover 1950

    USA

    In den Vereinigten Staaten nehmen verschiedene Behörden der jeweiligen Teilstreitkräfte, Judge Advocate General’s Corps (JAG) genannt, die Aufgaben der Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen wahr. Die Strafverfolgung übernehmen Bundesbehörden wie der Naval Criminal Investigative Service (NCIS) oder das United States Army Criminal Investigation Command mit seinen einzelnen Divisionen (CID).

    Nachdem der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) die Militärtribunale auf dem Militärstützpunkt Guantánamo für unrechtmäßig erklärt hatte,[13] schuf die Regierung George W. Bushs im Oktober 2006 mit der Einführung des Gesetzes Military Commissions Act die gesetzliche Grundlage, sogenannte „unrechtmäßige feindliche Kämpfer“ („illegal enemy combatants“) von Militärgerichten aburteilen zu lassen. Im Februar 2007 wurden die letzten formalen Hindernisse beseitigt und die Einrichtung der Sondertribunale vom Weißen Haus per Dekret veranlasst.[14]
    Israel
    für Soldaten

    Das israelische Militärgericht wurde 1949 gegründet. Es besteht aus mehreren lokalen Gerichten (Nord, Süd, Zentral, Bodentruppen, Marine, Luftwaffe, Sondergerichtshof und Militärgericht in Lod) denen jeweils ein Oberst vorsteht. Höhere Offiziere und Kapitalverbrechen müssen vor das Sondergericht gebracht werden. Dazu gibt es ein Berufungsgericht, dem der höchste Richter im Dienstgrad eines Generalmajors oder Brigadiers vorsteht.[15]
    für Palästinenser

    In den von Israel besetzten Gebieten (seit 2005 nur mehr Westjordanland) richten eigene Militärgerichte über Palästinenser nach den speziellen 1.700 Militärverordnungen und unterschiedlichen Gesetzen. Wegen des rechtlichen Status des Gebietes gilt noch immer das jordanische Strafrecht. Diese Gerichte unter der Leitung eines Oberst verhandeln Kapitalverbrechen, Verwaltungsübertretungen und Vergehen nach der Straßenverkehrsordnung. Obwohl in diesen Gebieten eigentlich nur Militärrecht gilt, werden die Militärgerichte nur für Palästinenser eingesetzt. Israelische Siedler, die im selben Gebiet wohnen, kommen immer vor ein ziviles Gericht (meist Bezirksgericht Jerusalem). Für sie gilt seit den 1970ern auch das israelische Strafgesetzbuch.[16][17]Ebenso Ausländer und wichtige, internationales Aufsehen erregende Fälle, wie der von Marwan Barghouthi (Bezirksgericht Tel Aviv), weil Militärgerichte abseits der Öffentlichkeit verhandeln.[18] Dieses Vorgehen ist problematisch, da die 4. Genfer Konvention Prozesse außerhalb der besetzten Gebiete verbietet.[19] Nach Auffassung des israelischen OGH gilt diese Konvention aber für niemanden, der einen Zivilisten verletzt hat.[20] Israelischen Soldaten war es bis Dezember 2011 nicht gestattet, israelische Zivilisten festzunehmen, nicht einmal bei einem Angriff auf sie,[21] sie dürfen nur Ausländer und Palästinenser festnehmen, verhören und dem Gericht übergeben.

    Nach einer Serie von Angriffen gegen Soldaten und Vandalenakten gegen Moscheen, die Siedler im Rahmen der „Preiszettel“-Strategie im Dezember 2011 als „Strafe“ für die Zerstörung illegeler Außenposten durchführten, genehmigte Ministerpräsident Netanjahu sämtliche Maßnahmen des Militärrechts auch gegen diese Extremisten anzuwenden. Dies inkludiert Verhaftung, administrative Haft und Strafprozess.[22] Die Armee lehnt diese Idee allerdings ab.[23]

    Innerhalb Israels betreibt die Militärgerichtsbarkeit 5 Verhörzentren, 7 Anhaltezentren, 5 Internierungslager und 9 Gefängnisse. Das einzige Gefängnis auf besetztem Gebiet ist Ofer bei Beitunia. Festgenommene können 12 Tage festgehalten werden, ohne über den Grund dafür informiert zu werden. Sie dürfen bis zu 180 Tage lang verhört werden und müssen erst nach 90 Tagen einen Anwalt bekommen.[24] Den Gerichten ist es auch möglich, eine Haftstrafe noch nachträglich zu verlängern.[25] Es gibt eigene Komitees für die Verhängung der administrativen Haft und für Ausweisungen. Während der Angeklagte gegen ein Militärurteil kaum Berufungsmöglichkeiten hat, kann der Militärstaatsanwalt einen Antrag auf höhere Strafe stellen[26], dem in 67 % der Fälle auch stattgegeben wird. Palästinensern steht es dann nur frei, Beschwerde beim OGH einzulegen.

    Laut Berichten der israelischen Menschenrechtsgruppen Yesh Din und B'Tselem enden über 99 % der Prozesse mit einem Schuldspruch. Die Verhandlungen finden auf Hebräisch statt, das viele Angeklagte nicht verstehen. Die Gerichte befinden sich in militärischen Sperrgebieten, die für Angehörige schwer zu erreichen sind. Anklage und Urteile werden meist erst durch die Anwälte, die auch kaum Zeit für die Verteidigung ihrer Mandanten bekommen, bekannt. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer beträgt nur 2 Minuten. In 95 % der Fälle gibt es einen Geständnishandel mit der Anklage, da manchmal die Untersuchungshaft länger dauern würde als die Haftstrafe,[27] vor allem bei jugendlichen Steinewerfern.[28] Dies bestätigt das Gericht in seinem Jahresreport von 2010. Damals gab es bei 9542 Verfahren nur 25 Freisprüche (Verurteilungsrate 99,74 %), 98,77 % der Anträge auf administrative Haft wurden zumindest teilweise angenommen.[29]

    Im Unterschied zu den zivilen Gerichten werden 16-Jährige nicht mehr als Minderjährige behandelt (sonst 18 Jahre).[30] Ebenso ist es diesen Gerichten möglich, die Todesstrafe zu verhängen. Dies ist zwar noch nie geschehen, sie wurde aber schon einige Male – wenn auch nur symbolisch – beantragt.[31] In Israel gibt es die Todesstrafe dagegen nicht, außer für NS-Verbrecher.
    Administrative Haft

    Die Militärgerichte können auch ohne Urteil oder Anklage eine administrative Haft von ein bis 6 Monaten verhängen und immer wieder verlängern. In einem Fall waren es über 8 Jahre. In diesem Fall wird weder dem Betroffenen noch dessen Anwalt genaue Gründe mitgeteilt oder Beweise vorgelegt. Allein der Richter bekommt die Unterlagen zu Gesicht. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass von der Person ein „Sicherheitsrisiko“ ausgehe, ein offizielles Strafverfahren aber nicht möglich sei, weil die Vorlage der Beweise, Staatsgeheimnisse aufdecken, laufende Ermittlungen beeinträchtigen oder Informanten aufdecken würden. Basis dafür ist ein Gesetz aus der britischen Mandatszeit.[32]

    Aufsehen erregte 2012 der Fall von Khader Adnan, ein Mitglied des Islamischen Jihads, der mit einem 66-tägigen Hungerstreik gegen seine viermonatige administrative Haft demonstrierte. Erst nach offizieller Zusicherung, dass die Haft nicht mehr verlängert würde, beenderte er seine Aktion in bereits lebensbedrohlichem Zustand.[33] Samer Issawi aus Ostjerusalem kam nach 8-monatigem Hungerstreik frei, um nach sechs Monaten wieder inhaftiert zu werden. Am 24. April 2014 traten 125 Häftlinge in einen Hungerstreik, den 80 erst nach zwei Monaten beendeten. Inzwischen befanden sich 68 im Spital und die Knesset bereitete ein Gesetz vor, das die Zwangsernährung erlaubte.[34]

    Eine Berufung beim Militärgericht und eine Anrufung des OGH durch den Betroffenen sind möglich, jedoch auch dort erhält er keine Akteneinsicht. Obwohl diese Vorgangsweise gegen den Artikel 14 der Internationalen Rechtskonvention (Recht auf einen fairen Prozess) verstößt, hält Israel an dieser Praxis fest.[35] Eine Statistik von Berufungen zwischen 2009 und 2011 zeigt zudem, dass diesen selten stattgegeben wird, der OGH hat noch keine einzige Order aufgehoben.[36]

    Mit dieser Methode ist es auch möglich, einen bei einem Gefangenenaustausch Freigekommenen nach kurzer Zeit erneut zu inhaftieren, da der Haftgrund nicht genannt werden muss. So kam z.B. Hana Shalabi im Oktober 2011 beim Gilad Schalit-Deal nach 25-monatiger administrativer Haft frei, um bereits im Februar 2012 erneut festgenommen und zu 6 Monaten administrativer Haft verurteilt zu werden. Aktuell sind ca. 300 Palästinenser von dieser Art der Strafe betroffen.[37] 2009 wurde zudem eine Klausel eingeführt, die vorschreibt, dass vorzeitig entlassene Häftlinge (z.B. im Rahmen eines Gefangenenaustausches) bei einer neuerlichen Inhaftierung (nicht Verurteilung) automatisch ihre Reststrafe absitzen müssen. Damit lebt durch eine außerordentlich verhängte administrative Haft eine ordentliche Haftstrafe wieder auf.[38]

    Für ausländische Terrorverdächtige

    In der Vergangenheit wurden auch ausländische Terrorverdächtige vor Militärtribunale gebracht und verurteilt. Dazu zählen auch die beiden Deutschen Brigitte Schulz und Thomas Reuter, denen vorgeworfen wurde, 1976 geplant zu haben, in Nairobi ein Flugzeug der El-Al mit einer Rakete abzuschießen. Sie waren zusammen mit drei Arabern am 18. Januar 1976 in Nairobi verhaftet und danach nach Israel verbracht worden. Erst im März 1977 wurde Deutschland offiziell darüber informiert. Der Prozess fand 1977 unter Geheimhaltung statt, nur ein deutscher Diplomat war als Prozessbeobachter unter Schweigepflicht zugelassen.[39]


    Siehe auch

    Kriegsvölkerrecht
    Internationaler Militärgerichtshof

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