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Bedrohung und Hausfriedensbruch

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Bedrohung und Hausfriedensbruch Empty Bedrohung und Hausfriedensbruch

Beitrag  checker Sa Jan 10, 2015 12:37 pm

Strafverteidiger München – Fachanwalt Strafrecht

Bedrohung und Hausfriedensbruch Dembski-sepia-234x324

Rechtsanwalt Strafrecht München: Volker Dembski

Nachfolgend befasst sich die Kanzlei Strafrecht München von Volker Dembski mit den Straftatbeständen der Bedrohung und des Hausfriedensbruchs.

Die Bedrohung gemäß § 241 StGB ist eine ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schutzgut ist der individuelle Rechtsfrieden. Unter Bedrohung versteht man die Ankündigung eines bestimmten künftigen Verhaltens, das vom Opfer ernst genommen werden soll und zumindest objektiv hierfür geeignet ist. Ob der Bedrohte das angekündigte Verhalten subjektiv ernst nimmt, ist unerheblich. Ebenso ist nicht relevant, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen kann oder will. Eine Bedrohung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Bei der Bewertung des Verhaltens ist das Lebensumfeld der Beteiligten zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Verhalten selbst ausführt. Es reicht aus, wenn er vorgibt, dass er auf das Verhalten eines Dritten entsprechend Einfluss nehmen kann.

Der Täter muss ein Verhalten ankündigen, das den Tatbestand eines Verbrechens verwirklicht. Das sind Delikte, für die das Gesetzt eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht.

Das Verbrechen muss gegen den Bedrohten selbst oder eine ihm nahestehende Person gerichtet sein. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass die Verwirklichung Verbrechens bevorsteht. Erfasst werden insoweit aber nur tatsächlich nicht bevorstehende Taten.

Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ist ein Dauerdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Schutzobjekte sind die Wohnung, der Geschäftsraum, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

Unter Wohnung versteht man einen Raum, der einem oder mehreren Menschen zur Benutzung dient. Begrifflich fallen darunter auch zur Wohnung gehörige Gemeinschaftsräume. Eine bewegliche Sache, beispielsweise ein Wohnwagen, kann ebenso Wohneigenschaft haben. In Abgrenzung zum Geschäftsraum darf der Hauptzweck der Benutzung allerdings nicht im Arbeiten bestehen. Unter befriedetem Besitztum versteht man jede unbewegliche Sache, die gegen das Betreten durch andere mittels Eingrenzung gesichert ist. Abbruchhäuser und Rohbauten können durch geeignete Maßnahmen befriedet werden. Ein Raum ist zum öffentlichen Dienst bestimmt, wenn in ihm Tätigkeiten ausgeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Zum öffentlichen Verkehr ist ein Raum bestimmt, wenn er der Allgemeinheit zum Personen- und Gütertransport dient. Auch bewegliche Sachen können abgeschlossene, also gegen ein Betreten geschützte, Räume darstellen.

Tathandlungen sind das Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten. Unter Eindringen versteht man das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Wer den Hausrechtsinhaber daran hindert die Türe zu schließen, indem er den Fuß dazwischen stellt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Eindringens. Sofern eine generelle Zutrittserlaubnis besteht, entfällt diese nicht dadurch, dass der Täter beim Betreten subjektiv widerrechtliche Ziele anstrebt. Es kommt immer auf das objektive Erscheinungsbild an. Der Ladendieb begeht daher keinen Hausfriedensbruch, der maskierte Bankräuber schon. Ein Hausverbot kann sich gegen eine Person oder eine hinreichend konkretisierte Personengruppe richten. Ein durch Täuschung erschlichenes oder dem Täter unbekanntes Einverständnis schließt den Tatbestand aus. Beim Verweilen trotz Aufforderung kommt es nicht darauf an, dass der Aufenthalt davor unbefugt gewesen ist. Beim Begriff unbefugt handelt es sich um das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt für den Begriff widerrechtlich. Das Hausrecht des Mieters erlischt erst nach der tatsächlichen Räumung. Bei Mitberechtigten kann jeder für sich allein sein Einverständnis betreffend den Aufenthalt eines Dritten erklären, es sei denn, das Einverständnis ist unzumutbar.

Beim schweren Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Voraussetzung ist, dass der Täter Teil einer Menschenmenge ist, die sich zusammenrottet und in gewalttätiger Absicht einen Hausfriedensbruch begeht. Unter Menschenmenge versteht man eine unüberschaubare Personenmehrheit von mindestens fünfzehn Personen. Zusammenrotten ist das Zusammentreten zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln. Sofern nur Einzelne innerhalb einer friedlichen Versammlung gewaltbereit sind, liegt keine Zusammenrottung vor. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter beim Eindringen selbst beteiligt ist.

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