Der Erfolgsdelikt
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Der Erfolgsdelikt
Mit Erfolgsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, dessen Tatbestand u. a. einen bestimmten, von der Handlung unterscheidbaren Taterfolg enthält. Erfolg kann als nachteilige Veränderung des durch die Norm geschützten Rechtsguts definiert werden.
Teilweise wird auch vertreten, dass, sofern entsprechende Tatbestände normiert sind, eine bloße Gefährdung einen (Gefährdungs-)Erfolg begründen kann. Demnach soll der Erfolg „in einer von der Handlung räumlich und zeitlich getrennten Verletzungs- oder Gefährdungswirkung“ bestehen.[1]
Erfolgsdelikte verlangen einen ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) zwischen Handlung und Erfolg. Zusätzlich muss der konkrete Erfolg dem Täter als sein Werk objektiv zurechenbar sein.[2] Beim Kausalzusammenhang ist der naturwissenschaftliche/empirische Weg von der Handlung (Ursache) zum Erfolg (Wirkung) zu prüfen, beim objektiven Zurechnungszusammenhang wird der normative/wertende Weg vom Erfolg zur Handlung zurück geprüft.
Im Gegensatz dazu steht das Tätigkeitsdelikt, bei dem der Tatbestand nur ein bestimmtes Verhalten (in der Form von aktivem Tun oder Unterlassen) und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt.
Siehe auch
Erfolgsqualifikation
Gefährdungsdelikt
Verletzungsdelikt
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Teilweise wird auch vertreten, dass, sofern entsprechende Tatbestände normiert sind, eine bloße Gefährdung einen (Gefährdungs-)Erfolg begründen kann. Demnach soll der Erfolg „in einer von der Handlung räumlich und zeitlich getrennten Verletzungs- oder Gefährdungswirkung“ bestehen.[1]
Erfolgsdelikte verlangen einen ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) zwischen Handlung und Erfolg. Zusätzlich muss der konkrete Erfolg dem Täter als sein Werk objektiv zurechenbar sein.[2] Beim Kausalzusammenhang ist der naturwissenschaftliche/empirische Weg von der Handlung (Ursache) zum Erfolg (Wirkung) zu prüfen, beim objektiven Zurechnungszusammenhang wird der normative/wertende Weg vom Erfolg zur Handlung zurück geprüft.
Im Gegensatz dazu steht das Tätigkeitsdelikt, bei dem der Tatbestand nur ein bestimmtes Verhalten (in der Form von aktivem Tun oder Unterlassen) und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt.
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Erfolgsqualifikation
Gefährdungsdelikt
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