Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Neueste Themen
» ebike controller tester - E-Scooter Fehlersuche Diagnose - Motor / Controller / Gashebel prüfen
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:23 am von checker

» Einfach erklärt - Funktionsweiße, Fehlersuche und Tuning. Bürstenloser Nabenmotor
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeMo März 18, 2024 6:15 am von checker

» Akne Filme Dr. Pimple Pooper
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeSa März 02, 2024 4:50 am von Andy

» R.I.P. Manni
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeSa Dez 30, 2023 6:31 am von checker

» R.i.P. Manfred Wüstefeld
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeSo Dez 10, 2023 9:07 am von checker

» R.I.P. Holger
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeFr Nov 03, 2023 9:33 pm von Andy

» R.I.P Rudolf HAASE
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeDo Sep 21, 2023 5:55 am von Andy

» PAROOKAVILLE 2023 | Finch
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeDo Aug 03, 2023 1:58 am von Andy

» Festivalfilm - ROCKHARZ 2023
Die Patrimonialgericht Icon_minitimeDo Aug 03, 2023 1:55 am von Andy

Navigation
 Portal
 Index
 Mitglieder
 Profil
 FAQ
 Suchen
Partner
free forum
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender


Die Patrimonialgericht

Nach unten

Die Patrimonialgericht Empty Die Patrimonialgericht

Beitrag  checker Mo Feb 09, 2015 7:49 am

Patrimonialgerichte waren die in Deutschland und Österreich bis Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden Gerichte der adeligen Grundherren, die eine eigene vom Staat unabhängige Rechtspflege ausübten.

Formale Voraussetzungen

Die Gerichtsbarkeit war mit dem Besitz eines Gutes (patrimonium) verbunden. Handelte es sich nicht um kirchlichen oder reichsstädtischen Besitz, war sie überdies meist auch an den Adelsstand des Besitzers gebunden. Der Grundherr (z. B. der Besitzer eines Ritterguts oder einer Hofmark) war Gerichtsherr und war als solcher befugt, seine Gerichtsbarkeit gegenüber seinen Untertanen selbst auszuüben. Bei fehlender Qualifikation oder falls bestimmte staatliche Gesetze dies vorschrieben, musste er die Gerichtsbarkeit durch eigene von ihm bestellte Rechtsgelehrte (Gerichtshalter, Pfleger, Gerichtsverwalter, Justitiarien, Gerichtsdirektoren) ausüben. Meist hatte sich der Landesherr oder Staat auch noch ein Bestätigungsrecht vorbehalten.
Entstehung

Die Patrimonialgerichte entstanden dadurch, dass im Mittelalter die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit vielfach nicht nur an Städte, sondern auch an untergebene Grundherren (Afterlehner) wie Gutsherren, Stifter, Klöster etc. verliehen, wodurch sich eine den landesherrlichen Gerichten gleichstehende untere Instanz ausbildete.

Patrimonialgerichte umfassten vielfach jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit, also vor allem Eigentums-, Familien-, Erb- und Gutsrechte, Gesindeordnung und teilweise auch niederes Strafrecht (z. B. Beleidigungen, Raufereien), die vielfach an Dorfrichter delegiert wurden. In bestimmten Fällen und Voraussetzungen konnten sich Kläger und Beklagte an ein staatliches Obergericht wenden. Jedoch waren die Gutsherrengerichte oft die letzte Instanz für die Untertanen des Gutsherren und somit hatte dieser einen großen Einfluss auf seine Untertanen. Die Blut-, Hals- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in der Regel bei höheren Gerichten. Nur in Mecklenburg und Pommern gehörte sie meist mit zur Patrimonialgerichtsbarkeit.
Abschaffung

Die Patrimonialgerichtsbarkeit im Königreich Bayern sollte nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen. In den Rheinbundstaaten Königreich Westphalen unter Jerome Bonaparte, Großherzogtum Berg und Königreich Württemberg wurden die Patrimonialgerichte 1809 abgeschafft. Ernst Moritz Arndt (1769–1860) wird ein wesentlicher Anteil daran zugesprochen, dass die Patrimonialgerichtsbarkeit in Schwedisch-Vorpommern 1811 abgeschafft wurden.[1] Dagegen wurde den Herrschaftsgerichten der größeren Adelsgüter und insbesondere mediatisierten Adligen in Bayern im Edikt vom 16. August 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Das Großherzogtum Baden hob am 14. Mai 1813 die grund- und standesherrliche Gerichtsbarkeit vollständig auf, musste sich aber 1823 auf Grund der Bestimmungen der Bundesakte des Deutschen Bundes zur Rückgabe der Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz bereit erklären.[2] Das Herzogtum Braunschweig hob die Gerichte durch Verordnung vom 26. März 1823 auf. Als Folge der Revolution von 1848/1849 folge die Aufhebung in Bayern durch Gesetz vom 4. Juni 1848, in Österreich durch Gesetz vom 7. September 1848 und in Preußen durch Verordnung vom 2. Januar 1849. Die Patrimonialgerichtsbarkeit in Baden wurde am 8. September 1849 endgültig aufgehoben. Im Königreich Hannover erfolgte dies zum größten Teil bereits durch die Verordnung vom 13. März 1821 und gänzlich durch Gesetz vom 8. November 1858. In mehreren anderen Staaten (Großherzogtum Oldenburg, Reuß jüngere Linie, Waldeck, Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha, Altenburg) erfolgte die Aufhebung nach 1848, und zwar meist ohne Entschädigung. Im Königreich Sachsen erfolgte die Abschaffung dieser Patrimonialgesetzgebung durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 11. August 1855.[3] Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 hob Patrimonialgerichte für Deutschland vollständig auf.

Quelle - literatur & Einzelnachweise
checker
checker
Moderator
Moderator

Anzahl der Beiträge : 49390
Anmeldedatum : 03.04.11
Ort : Braunschweig

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten