Drei Säulen der Europäischen Union
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Drei Säulen der Europäischen Union
Bei den drei Säulen der Europäischen Union handelte es sich um ein gängiges Bild, um das politische System der EU zu beschreiben, wie es durch den Vertrag von Maastricht 1992 eingeführt wurde. Durch den Vertrag von Lissabon 2007 wurde die EU so umgestaltet, dass das Drei-Säulen-Modell nicht mehr für ihre Beschreibung geeignet ist.
Nach dem Vertrag von Maastricht besaß die Europäische Union (EU) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie war lediglich eine Art Dachorganisation, die den institutionellen Rahmen für drei Teilbereiche, die sogenannten drei Säulen, bot. Dabei handelte es sich um die Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EG, Euratom), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (ZJI). Die erste Säule, die Gemeinschaften, hatten schon vor 1992 bestanden; Entscheidungen in den betreffenden Politikfeldern wurden meist supranational nach dem Mehrheitsprinzip im Rat der Europäischen Union und unter Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen (sog. Gemeinschaftsmethode). Die zweite und dritte Säule (GASP und ZJI) dagegen, die durch den Vertrag von Maastricht neu eingeführt wurden, waren intergouvernemental organisiert. Hier galt im Rat das Einstimmigkeitsprinzip, das Europäische Parlament hatte keine Mitspracherechte, der EuGH besaß nur sehr eingeschränkte Kompetenz für die 2. und 3. Säule (Art. 46 lit d), e) EU [Nizza]). Im Bereich der ZJI hatte die EU zunächst auch keine Rechtsetzungskompetenz. Alle Beschlüsse in diesem Politikfeld mussten als eigenständige völkerrechtliche Abkommen jeweils von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die meisten Bereiche der ZJI in die EG überführt, sodass nun auch hier die supranationalen Entscheidungsverfahren galten. Nur die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) verblieb in der dritten Säule. Für sie galt also weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip im Rat der EU; allerdings waren die dort gefassten Beschlüsse nun unmittelbar gültig und mussten nicht mehr von den Einzelstaaten ratifiziert werden.
Mit dem Vertrag von Lissabon schließlich wurde ein neuer einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, durch den das Bild der „drei Säulen“ seine Grundlage verlor: Die Europäische Union war nun keine Dachorganisation mehr, sondern erhielt selbst Rechtspersönlichkeit (Art. 47-EU-Vertrag). Damit konnte die EG aufgelöst und alle ihre Zuständigkeiten auf die EU übertragen werden. Zugleich wurden auch für die PJZS (s. Art. 82-87 AEUV) dieselben supranationalen Entscheidungsverfahren eingeführt, die zuvor nur für die EG gegolten hatten. Lediglich die GASP behielt auch nach dem Vertrag von Lissabon ihre besonderen Entscheidungsverfahren und bildete damit einen besonderen Bereich innerhalb der EU (Art. 21-46 EU-Vertrag: "Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik"). Die Euratom, bis zum Vertrag von Lissabon als eine der Europäischen Gemeinschaften Teil der „ersten Säule“, wurde im EU-Vertrag nun nicht mehr eigens erwähnt, sondern lediglich durch ein Protokoll zum Vertrag an das politische System der EU angebunden.
Schaubild
Die folgende Grafik zeigt schematisch das Drei-Säulen-Modell, wie es ab dem Vertrag von Amsterdam in Kraft trat.
Europäische Union
Europäische Gemeinschaften (EG)
Europäische Gemeinschaft (EG):
Agrarpolitik
Zollunion und Binnenmarkt
Wettbewerbspolitik, Staatliche Beihilfen
Strukturpolitik
Handelspolitik
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Unionsbürgerschaft
Bildungspolitik und Kultur
Forschung und Umweltpolitik
Transeuropäische Netze
Gesundheitswesen
Verbraucherschutz
Sozialpolitik
Einwanderungspolitik
Asylpolitik
Schutz der EU-Außengrenzen
Mit Vertrag von Amsterdam zur EG, davor in dritter Säule „Justiz und Inneres“:
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr
EURATOM:
Zusammenarbeit im Bereich Kernenergie
EGKS (bis 2002 eigene Organisation, danach wurden Aufgaben durch EG übernommen):
Gegenseitige Kontrolle von Kohle und Stahl
Erste Säule
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Außenpolitik:
Kooperation
Wahlbeobachter
Friedenserhaltung
Menschenrechte
Demokratie
Hilfe für Drittstaaten
Sicherheitspolitik:
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Abrüstung
EU-Eingreiftruppe
Wirtschaftliche Aspekte der Rüstung
Europäische Sicherheitsordnung
Zweite Säule
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Drogen- und Waffenhandel
Menschenhandel
Terrorismus
Straftaten gegenüber Kindern
Organisiertes Verbrechen
Bestechung, Bestechlichkeit sowie Betrug
Dritte Säule
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Nach dem Vertrag von Maastricht besaß die Europäische Union (EU) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie war lediglich eine Art Dachorganisation, die den institutionellen Rahmen für drei Teilbereiche, die sogenannten drei Säulen, bot. Dabei handelte es sich um die Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EG, Euratom), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (ZJI). Die erste Säule, die Gemeinschaften, hatten schon vor 1992 bestanden; Entscheidungen in den betreffenden Politikfeldern wurden meist supranational nach dem Mehrheitsprinzip im Rat der Europäischen Union und unter Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen (sog. Gemeinschaftsmethode). Die zweite und dritte Säule (GASP und ZJI) dagegen, die durch den Vertrag von Maastricht neu eingeführt wurden, waren intergouvernemental organisiert. Hier galt im Rat das Einstimmigkeitsprinzip, das Europäische Parlament hatte keine Mitspracherechte, der EuGH besaß nur sehr eingeschränkte Kompetenz für die 2. und 3. Säule (Art. 46 lit d), e) EU [Nizza]). Im Bereich der ZJI hatte die EU zunächst auch keine Rechtsetzungskompetenz. Alle Beschlüsse in diesem Politikfeld mussten als eigenständige völkerrechtliche Abkommen jeweils von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die meisten Bereiche der ZJI in die EG überführt, sodass nun auch hier die supranationalen Entscheidungsverfahren galten. Nur die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) verblieb in der dritten Säule. Für sie galt also weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip im Rat der EU; allerdings waren die dort gefassten Beschlüsse nun unmittelbar gültig und mussten nicht mehr von den Einzelstaaten ratifiziert werden.
Mit dem Vertrag von Lissabon schließlich wurde ein neuer einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, durch den das Bild der „drei Säulen“ seine Grundlage verlor: Die Europäische Union war nun keine Dachorganisation mehr, sondern erhielt selbst Rechtspersönlichkeit (Art. 47-EU-Vertrag). Damit konnte die EG aufgelöst und alle ihre Zuständigkeiten auf die EU übertragen werden. Zugleich wurden auch für die PJZS (s. Art. 82-87 AEUV) dieselben supranationalen Entscheidungsverfahren eingeführt, die zuvor nur für die EG gegolten hatten. Lediglich die GASP behielt auch nach dem Vertrag von Lissabon ihre besonderen Entscheidungsverfahren und bildete damit einen besonderen Bereich innerhalb der EU (Art. 21-46 EU-Vertrag: "Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik"). Die Euratom, bis zum Vertrag von Lissabon als eine der Europäischen Gemeinschaften Teil der „ersten Säule“, wurde im EU-Vertrag nun nicht mehr eigens erwähnt, sondern lediglich durch ein Protokoll zum Vertrag an das politische System der EU angebunden.
Schaubild
Die folgende Grafik zeigt schematisch das Drei-Säulen-Modell, wie es ab dem Vertrag von Amsterdam in Kraft trat.
Europäische Union
Europäische Gemeinschaften (EG)
Europäische Gemeinschaft (EG):
Agrarpolitik
Zollunion und Binnenmarkt
Wettbewerbspolitik, Staatliche Beihilfen
Strukturpolitik
Handelspolitik
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Unionsbürgerschaft
Bildungspolitik und Kultur
Forschung und Umweltpolitik
Transeuropäische Netze
Gesundheitswesen
Verbraucherschutz
Sozialpolitik
Einwanderungspolitik
Asylpolitik
Schutz der EU-Außengrenzen
Mit Vertrag von Amsterdam zur EG, davor in dritter Säule „Justiz und Inneres“:
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr
EURATOM:
Zusammenarbeit im Bereich Kernenergie
EGKS (bis 2002 eigene Organisation, danach wurden Aufgaben durch EG übernommen):
Gegenseitige Kontrolle von Kohle und Stahl
Erste Säule
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Außenpolitik:
Kooperation
Wahlbeobachter
Friedenserhaltung
Menschenrechte
Demokratie
Hilfe für Drittstaaten
Sicherheitspolitik:
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Abrüstung
EU-Eingreiftruppe
Wirtschaftliche Aspekte der Rüstung
Europäische Sicherheitsordnung
Zweite Säule
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Drogen- und Waffenhandel
Menschenhandel
Terrorismus
Straftaten gegenüber Kindern
Organisiertes Verbrechen
Bestechung, Bestechlichkeit sowie Betrug
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