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Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

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Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Empty Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

Beitrag  checker Di Mai 12, 2015 7:37 am

Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst.[1] Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.

Inhalt

Das Völkerstrafgesetzbuch enthält folgende Strafvorschriften:

Völkermord, § 6 VStGB
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
Kriegsverbrechen, § 8 bis § 12 VStGB

In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden außerdem Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 13 VStGB) sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 14 VStGB) durch einen militärischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft.

Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz. Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen, sowie die Überführung des Völkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB).

Nach § 1 VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip, d.h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden. Erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen ausländischen Staatsangehörigen.
Begleitregelung in der deutschen Strafprozessordnung (StPO)

Bei Auslandstaten findet gemäß § 153c Abs. 1 Satz 2 StPO das Opportunitätsprinzip keine Anwendung; Verfolgungs-, Anklage- und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei- und Justizbehörden bestehen grundsätzlich auch dann, wenn ein Völkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist (Legalitätsprinzip), aber es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zuständige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewährleistet wird oder nicht gewährleistet werden kann, greift die Auffangzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Täter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmäßig größeren Nähe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln.

Nach § 153f StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden:

Absatz 1:
Tat, die nach §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, und
Beschuldigter hält sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten;
Absatz 2:
Tat weist keinen Bezug zum Inland auf (Nr. 1 und 2),
Tatverdächtiger hält sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten (Nr. 3) und
Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt (Nr. 4).

Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdächtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Nach abweichender Auffassung ist ausschließlich rechtlich entscheidend, dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.

Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des § 153f Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf.

Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.
Gerichtsverfahren

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei ruandische Staatsangehörige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Démocratiques de Libération du Rwanda vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 1. März 2011 ist es erstmals zu einem Strafverfahren auf der Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches gekommen.[2] Der für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständige Generalbundesanwalt legt den beiden Angeklagten zur Last, im Jahr 2009 in den Kivu-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo begangene völkerrechtliche Verbrechen der FDLR entgegen einer ihnen als Vorgesetzte obliegenden Pflicht nicht verhindert zu haben (Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB). Die Hauptverhandlung in diesem bislang einzigen Strafverfahren nach dem VStGB dauert nach wie vor an; bis Ende 2013 fanden 200. Hauptverhandlungstage statt. Mit einem Urteil ist nicht vor Mitte 2014 zu rechnen. Die beiden Angeklagten - der ehemalige Präsident der FDLR Ignace Murwanashyaka und der ehemalige 1. Vizepräsident der FDLR Straton Musoni befinden sich seit November 2009 in Untersuchungshaft. Die Berliner Tageszeitung "taz" dokumentiert den Verlauf dieses Prozesses mit Berichten zu den einzelnen Sitzungstagen.[3] Ein weiterer Prozess im Zusammenhang mit der im Osten der Demokratischen Republik Kongo agierenden Forces Démocratiques de Libération du Rwanda hat im Herbst 2013 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf begonnen. Den dort angeklagten Personen wird zur Last gelegt, die FDLR durch Verfassen von Presseverlautbarungen sowie in finanzieller Hinsicht unterstützt zu haben. Diese Anklage des Generalbundesanwalts stützt sich aber nicht auf das Völkerstrafgesetzbuch, sondern wirft den Angeklagten vor, sich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b StGB strafbar gemacht zu haben.[4]

Quelle - Literatur & Einze3lnachweise
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