Hand- und Spanndienste
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Hand- und Spanndienste
Hand- und Spanndienste sind eine Verpflichtung zu körperlicher Arbeit gegenüber dem Staat oder einem Herrscher, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können.
Handdienste (der Dienstpflichtige hat mit seiner eigenen Hand Arbeiten zu verrichten)
Spanndienste (vom Anspannen der Zugtiere: Der Dienstpflichtige hat Zugvieh und Geschirr zu stellen)
Wegesteine (aus Fahren im Kreis Plön), die anzeigten, wer für den Unterhalt eines Weges oder einer Straße verantwortlich war
Schippendienste (Errichtung von Bauwerken, Anlage von Straßen, Wassergräben und Landwehren, Rodungen)
Hand- und Spanndienste werden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das kann etwa das Setzen von Feldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen oder auch der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellen meist die Behörden zur Verfügung.
Auch heute sehen kommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland vor, dass Gemeinden ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten verpflichten können (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO-BW oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY[1]). Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz, die nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot verstoßen. Praktisch angewandt werden derartige Bestimmungen kaum.
Siehe auch
Scharwerk, in Ostpreußen
Pflichtfeuerwehr
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Handdienste (der Dienstpflichtige hat mit seiner eigenen Hand Arbeiten zu verrichten)
Spanndienste (vom Anspannen der Zugtiere: Der Dienstpflichtige hat Zugvieh und Geschirr zu stellen)
Wegesteine (aus Fahren im Kreis Plön), die anzeigten, wer für den Unterhalt eines Weges oder einer Straße verantwortlich war
Schippendienste (Errichtung von Bauwerken, Anlage von Straßen, Wassergräben und Landwehren, Rodungen)
Hand- und Spanndienste werden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das kann etwa das Setzen von Feldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen oder auch der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellen meist die Behörden zur Verfügung.
Auch heute sehen kommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland vor, dass Gemeinden ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten verpflichten können (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO-BW oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY[1]). Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz, die nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot verstoßen. Praktisch angewandt werden derartige Bestimmungen kaum.
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Scharwerk, in Ostpreußen
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Andy- Admin
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