Das Frustrationsverbot
Seite 1 von 1
Das Frustrationsverbot
Das Frustrationsverbot ist ein völker- und europarechtlicher Grundsatz, welcher dem Ziel und Zweck eines Vertrages zuwiderlaufende Maßnahmen einer Vertragspartei verhindern soll. Dabei entfaltet das Verbot seine Wirksamkeit auf völkerrechtlicher Ebene vor der Ratifikation des Vertrages. Im Rahmen des Europarechtes wurde dieses Prinzip aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) abgeleitet und auf den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer EG-Richtlinie bezogen. Es basiert auf dem Gedanken, Zuwiderhandlungen gegen das eigene frühere Verhalten zu verbieten.
Völkerrecht
Ein Völkerrechtssubjekt, welches einem Vertrag zugestimmt hat, darf noch vor In-Kraft-Treten des Vertrages nichts unternehmen, was dem Vertrag nachträglich ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Die Wirkung des Frustrationsverbotes beginnt beispielsweise mit der Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages.
Europarecht
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen während der ihnen eingeräumten Frist zur Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Sie dürfen daher während dieser Frist keine Vorschriften erlassen, die zwar dasselbe Ziel verfolgen, aber die Einführung einheitlicher Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft verhindern. Diesen Grundsatz leitet der Europäische Gerichtshof aus Art. 10 Abs. 2 EGV und Art. 249 Abs. 3 EGV her. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen das Frustrationsverbot, kann gegen ihn demnach ein Vertragsverletzungsverfahren geführt werden. Die durch den Mitgliedstaat erlassene Vorschrift ist, nach durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht bestätigter Auffassung, innerstaatlich unanwendbar.
Quelle
Völkerrecht
Ein Völkerrechtssubjekt, welches einem Vertrag zugestimmt hat, darf noch vor In-Kraft-Treten des Vertrages nichts unternehmen, was dem Vertrag nachträglich ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Die Wirkung des Frustrationsverbotes beginnt beispielsweise mit der Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages.
Europarecht
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen während der ihnen eingeräumten Frist zur Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Sie dürfen daher während dieser Frist keine Vorschriften erlassen, die zwar dasselbe Ziel verfolgen, aber die Einführung einheitlicher Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft verhindern. Diesen Grundsatz leitet der Europäische Gerichtshof aus Art. 10 Abs. 2 EGV und Art. 249 Abs. 3 EGV her. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen das Frustrationsverbot, kann gegen ihn demnach ein Vertragsverletzungsverfahren geführt werden. Die durch den Mitgliedstaat erlassene Vorschrift ist, nach durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht bestätigter Auffassung, innerstaatlich unanwendbar.
Quelle
Andy- Admin
- Anzahl der Beiträge : 36059
Anmeldedatum : 03.04.11
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mo März 18, 2024 6:23 am von checker
» Einfach erklärt - Funktionsweiße, Fehlersuche und Tuning. Bürstenloser Nabenmotor
Mo März 18, 2024 6:15 am von checker
» Akne Filme Dr. Pimple Pooper
Sa März 02, 2024 4:50 am von Andy
» R.I.P. Manni
Sa Dez 30, 2023 6:31 am von checker
» R.i.P. Manfred Wüstefeld
So Dez 10, 2023 9:07 am von checker
» R.I.P. Holger
Fr Nov 03, 2023 9:33 pm von Andy
» R.I.P Rudolf HAASE
Do Sep 21, 2023 5:55 am von Andy
» PAROOKAVILLE 2023 | Finch
Do Aug 03, 2023 1:58 am von Andy
» Festivalfilm - ROCKHARZ 2023
Do Aug 03, 2023 1:55 am von Andy