Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus
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Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus
„Nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“ und ähnliche Ausdrücke wie „der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ wurden von nationalsozialistischen und den Nationalsozialisten nahestehenden Juristen mehrfach verwendet[1], um sich affirmativ auf ein ihres Erachtens spezifisch deutsches Rechtsstaats-Verständnis zu beziehen.[2] „Deutsch“ bedeutet dabei vor allem eine Abgrenzung von Abstraktion und Formalität des Gesetzesrechts[3] und stattdessen die Postulierung eines „volksnahen“[4], intuitiv[5] wahrzunehmenden Rechts, bei dem das Zusammentreffen von Recht und Gerechtigkeit[6] und die Klarheit, was beides bedeute, immer schon garantiert sei.[7]
Am explizitesten zur Verknüpfung von „deutsch“ und „Rechtsstaat“ haben sich der NS-Funktionär Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche Staatsrechtsprofessor Carl Schmitt sowie der Magdeburger Regierungspräsident Helmut Nicolai geäußert. Sie sind diejenigen, die die Wörter „deutsch“ und „Rechtsstaat“ tatsächlich direkt (Frank und Schmitt) – oder allenfalls noch getrennt durch „nationalsozialistisch“ dazwischen (Nicolai) – hintereinander stellen, und diejenigen, die mit diesen Wendungen in der Sekundärliteratur öfters zitiert werden[8] und sich ausführlicher auf frühere deutsche Rechts-Verständnisses beziehen, die durch römische und westliche Einflüsse[9] zwischenzeitlich verschüttet gewesen seien und die es wiederherzustellen gelte.[10]
Historische Bezugspunkte für das als spezifisch „deutsch“ angesehenen Rechts- und Rechtsstaats-Verständnis sind dabei – in spekulativ-rassentheoretischer Weise – das Rechtsverständnis eines nordisch-germanischen „Urvolkes“, der mittelalterliche Rechtsbewahrungsstaat vor Rezeption des Römischen Rechts sowie von den Rechtstheoretikern des 19. Jahrhunderts vor allem Lorenz von Stein, Rudolf Gneist, Otto von Gierke und – mit Einschränkungen – auch Robert von Mohl.
In der Sekundärliteratur sehen einige Autoren den Nationalsozialismus im Allgemeinen und den nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff insbesondere als Kulminationspunkt einer tatsächlichen Tendenz der deutschen Geschichte im Allgemeinen (vgl. den Artikel „deutscher Sonderweg“) und der Geschichte des Rechtsstaatsbegriff insbesondere (Maus und Bäumlin/Ridder), ohne dass diese Autoren sich freilich die Rückprojektion des Rechtsstaatsbegriffe auf Zeiten weit vor 1800 und die positive Bewertung jener Tendenz zu eigen machen würden. Andere sehen in dem nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff einen (objektiven) Missbrauch und/oder jedenfalls einen (subjektiv) unehrlichen Gebrauch (Stolleis) des Wortes. Wiederum anderen nehmen die nationalsozialistische Beanspruchung des Wortes „Rechtsstaat“ zwar zur Kenntnis, charakterisieren diese Verwendungsweise aber ohne nähere Begründung dennoch als „Rechtsstaatskritik“ (Schellenberg). – Viele Autoren schließlich, insbesondere der älteren Generation, ignorieren das Phänomen aber weiterhin.[11]
Weiteres dazu im Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaatsverst%C3%A4ndnis_im_Nationalsozialismus
Am explizitesten zur Verknüpfung von „deutsch“ und „Rechtsstaat“ haben sich der NS-Funktionär Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche Staatsrechtsprofessor Carl Schmitt sowie der Magdeburger Regierungspräsident Helmut Nicolai geäußert. Sie sind diejenigen, die die Wörter „deutsch“ und „Rechtsstaat“ tatsächlich direkt (Frank und Schmitt) – oder allenfalls noch getrennt durch „nationalsozialistisch“ dazwischen (Nicolai) – hintereinander stellen, und diejenigen, die mit diesen Wendungen in der Sekundärliteratur öfters zitiert werden[8] und sich ausführlicher auf frühere deutsche Rechts-Verständnisses beziehen, die durch römische und westliche Einflüsse[9] zwischenzeitlich verschüttet gewesen seien und die es wiederherzustellen gelte.[10]
Historische Bezugspunkte für das als spezifisch „deutsch“ angesehenen Rechts- und Rechtsstaats-Verständnis sind dabei – in spekulativ-rassentheoretischer Weise – das Rechtsverständnis eines nordisch-germanischen „Urvolkes“, der mittelalterliche Rechtsbewahrungsstaat vor Rezeption des Römischen Rechts sowie von den Rechtstheoretikern des 19. Jahrhunderts vor allem Lorenz von Stein, Rudolf Gneist, Otto von Gierke und – mit Einschränkungen – auch Robert von Mohl.
In der Sekundärliteratur sehen einige Autoren den Nationalsozialismus im Allgemeinen und den nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff insbesondere als Kulminationspunkt einer tatsächlichen Tendenz der deutschen Geschichte im Allgemeinen (vgl. den Artikel „deutscher Sonderweg“) und der Geschichte des Rechtsstaatsbegriff insbesondere (Maus und Bäumlin/Ridder), ohne dass diese Autoren sich freilich die Rückprojektion des Rechtsstaatsbegriffe auf Zeiten weit vor 1800 und die positive Bewertung jener Tendenz zu eigen machen würden. Andere sehen in dem nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff einen (objektiven) Missbrauch und/oder jedenfalls einen (subjektiv) unehrlichen Gebrauch (Stolleis) des Wortes. Wiederum anderen nehmen die nationalsozialistische Beanspruchung des Wortes „Rechtsstaat“ zwar zur Kenntnis, charakterisieren diese Verwendungsweise aber ohne nähere Begründung dennoch als „Rechtsstaatskritik“ (Schellenberg). – Viele Autoren schließlich, insbesondere der älteren Generation, ignorieren das Phänomen aber weiterhin.[11]
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